Wenn zwei schwer lesbare Wörter über ein Testament entscheiden
Ein Testament kann in Anwesenheit eines Notars entstehen und trotzdem rechtlich als fremdhändiges Testament gelten. Dann kann ein kurzer handschriftlicher Zusatz entscheidend sein: Ist daraus erkennbar, dass die Urkunde den letzten Willen enthält?
Der Erblasser änderte seine Erbfolge
Der Erblasser hatte in einem Testament aus dem Jahr 2006 den Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. In einem späteren Testament aus dem Jahr 2018 bestimmte er den Drittantragsteller zum Alleinerben und widerrief frühere letztwillige Verfügungen.
Das spätere Testament wurde nach den Wünschen des Erblassers von einer Notarsubstitutin vorbereitet. Ein Notar und eine Notariatsangestellte waren als Zeugen anwesend. Der Erblasser brachte außerdem einen eigenhändigen, schwer lesbaren Zusatz an. Nach den Feststellungen und Behauptungen im Verfahren könnte dort „Mein Wille“ oder „Mein Wunsch“ gestanden sein.
Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin bestritten, dass dieser handschriftliche Zusatz ausreichend lesbar und eindeutig als Bekräftigung des letzten Willens erkennbar war. Für die Erbfolge war diese Frage von großer Bedeutung: War das spätere Testament gültig, sollte der Drittantragsteller Alleinerbe sein. War es formungültig, konnte das frühere Testament wieder maßgeblich werden.
Warum die Anwesenheit eines Notars nicht genügte
Das Bezirksgericht Vöcklabruck stellte das Erbrecht des Drittantragstellers aufgrund des Testaments aus dem Jahr 2018 fest. Das Landesgericht Wels bestätigte diese Entscheidung als Rekursgericht. Die entscheidende Beweisrüge zur Lesbarkeit des handschriftlichen Zusatzes behandelte es jedoch nicht ausreichend.
Der OGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs an das Landesgericht Wels zurück. Die Gültigkeit des Testaments wurde damit noch nicht endgültig bestätigt.
Der Grund lag in der rechtlichen Einordnung der Urkunde. Ein Testament wird nicht schon deshalb zu einem notariellen Testament, weil ein Notar oder eine Notarsubstitutin an seiner Vorbereitung beteiligt ist oder bei der Errichtung anwesend war. Dafür wäre insbesondere ein ordnungsgemäß aufgenommenes notarielles Protokoll erforderlich gewesen.
Nach der Beurteilung des OGH war das Testament daher als fremdhändiges Testament zu prüfen. Der OGH hielt die Entscheidung der Vorinstanzen nicht deshalb für ausreichend, weil die notarielle Mitwirkung jede weitere Formprüfung ersetzt hätte. Vielmehr fehlte eine notwendige Tatsachengrundlage.
Welche Form ein fremdhändiges Testament braucht
§ 579 ABGB regelt das fremdhändige Testament. Dabei wird der eigentliche Testamentstext nicht vollständig von der testierenden Person selbst geschrieben. Die testierende Person muss die Urkunde aber eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Bekräftigungszusatz anbringen, aus dem hervorgeht, dass die Urkunde ihren letzten Willen enthält.
Zusätzlich müssen drei gleichzeitig anwesende Testamentszeugen mit einem eigenhändigen Zusatz unterschreiben, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist. Die gesetzlich geforderte Bekräftigung der testierenden Person ist ein eigenständiges Formerfordernis. Die bloße Zuordnung der Handschrift zum Erblasser reicht nicht aus.
Ebenso genügt es nicht, wenn der Erblasser außerhalb der Urkunde mündlich erklärt hat, dass der Text seinem Willen entspricht. Der Zusatz auf der Urkunde selbst muss erkennen lassen, dass gerade diese Urkunde den letzten Willen enthält.
Ob ein handschriftlicher Zusatz lesbar ist und welchen Inhalt er hat, ist zunächst eine Tatsachenfrage. Das zuständige Gericht muss die Originalurkunde und die sonstigen Beweismittel prüfen. Je nach Situation kann auch ein graphologisches Sachverständigengutachten in Betracht kommen.
Was der OGH dem Landesgericht Wels vorgab
Der OGH vom 22.11.2022, 2 Ob 170/22x, stellte klar, dass die Formfrage nicht übersprungen werden durfte. Das Landesgericht Wels muss den Rekurs neuerlich behandeln und dabei insbesondere prüfen, was auf dem handschriftlichen Zusatz tatsächlich lesbar ist.
Der OGH gab auch eine inhaltliche Orientierung: Sollte der Zusatz tatsächlich „Mein Wille“ oder „Mein Wunsch“ lauten und lesbar sein, könnte er die erforderliche Bekräftigung darstellen. Wäre dagegen nur das Wort „Mein“ lesbar und das zweite Wort nicht feststellbar, wäre die Bekräftigung des letzten Willens nicht ausreichend.
Damit hat der OGH nicht endgültig entschieden, dass das Testament gültig oder ungültig ist. Er beanstandete vielmehr, dass das Rekursgericht eine entscheidende Beweisfrage nicht behandelt hatte. Das Risiko, die äußere Formgültigkeit des Testaments nicht beweisen zu können, trägt grundsätzlich jene Person, die sich auf das Testament beruft.
Warum das ErbRÄG 2015 hier eine Rolle spielt
Der Erblasser starb im Jahr 2018. Für die Form des Testaments aus dem Jahr 2018 gilt daher die seit 1. Jänner 2017 maßgebliche Rechtslage nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Die strengere Bedeutung des eigenhändigen Bekräftigungszusatzes darf nicht ohne Weiteres auf ältere Testamente übertragen werden.
§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB knüpft die Beurteilung der Form letztwilliger Verfügungen grundsätzlich an den Zeitpunkt ihrer Errichtung. Für die übrige Erbrechtslage ist regelmäßig der Todeszeitpunkt maßgeblich. Bei einem Testament aus dem Jahr 2018 ist deshalb die Form nach der Rechtslage des ErbRÄG 2015 zu prüfen.
Was sollten Sie bei einem unklaren Testament prüfen?
- Wenn Sie ein Testament aus einer notariellen Umgebung vorfinden: Prüfen Sie, ob tatsächlich ein notarielles Protokoll errichtet wurde oder ob nur ein fremdhändiges Testament vorbereitet beziehungsweise begleitet wurde.
- Wenn ein handschriftlicher Zusatz schwer lesbar ist: Bewahren Sie die Originalurkunde auf. Kopien oder nachträgliche Abschriften können die Beurteilung der Handschrift erschweren.
- Wenn ein späteres Testament frühere Erbeinsetzungen widerruft: Lassen Sie beide Urkunden gemeinsam prüfen. Die Gültigkeit des späteren Testaments kann bestimmen, ob frühere Erbquoten noch relevant sind.
- Wenn mehrere Personen Erbantrittserklärungen abgeben: Die Form des Testaments kann für die Feststellung des Erbrechts im Verlassenschaftsverfahren entscheidend sein. Auch Pflichtteilsansprüche können davon abhängen, wer Erbe wird.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Oberösterreich: Erstgericht war das Bezirksgericht Vöcklabruck, Rekursgericht das Landesgericht Wels. Die Grundsätze des OGH zur Prüfung eines fremdhändigen Testaments gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zum fremdhändigen Testament
Ist ein Testament automatisch notariell, wenn ein Notar anwesend war?
Nein. Die bloße Anwesenheit oder Mitwirkung eines Notars macht eine Urkunde nicht automatisch zu einem notariellen Testament. Entscheidend ist, ob die gesetzlich erforderliche notarielle Form, insbesondere ein ordnungsgemäß aufgenommenes Protokoll, eingehalten wurde. Andernfalls kann die Urkunde als fremdhändiges Testament zu beurteilen sein.
Was muss auf dem Bekräftigungszusatz stehen?
Der Zusatz muss eigenhändig geschrieben sein und erkennen lassen, dass die Urkunde den letzten Willen der testierenden Person enthält. Eine bloße Unterschrift oder ein nicht verständlicher Schriftzug genügt nicht ohne Weiteres. Nach der Orientierung des OGH können Formulierungen wie „Mein Wille“ oder „Mein Wunsch“ ausreichend sein, wenn sie tatsächlich lesbar sind.
Wer muss beweisen, dass das Testament gültig ist?
Grundsätzlich muss die Person, die sich auf das Testament beruft, dessen äußere Formgültigkeit beweisen. Dazu kann die Originalurkunde besonders wichtig sein. Bei einer schwer lesbaren Handschrift kommen außerdem Zeugenaussagen oder ein graphologisches Gutachten als Beweismittel in Betracht.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich gegen einen Pflichtteilsberechtigten klagen muss?
Das hängt vom Streitwert und von der konkreten Klage ab. Eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage, fällt je nach Streitwert in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts oder des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Das Verlassenschaftsverfahren selbst und eine streitige Klage sind daher voneinander zu unterscheiden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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