Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Fremdhändiges Testament nicht kontrollieren: Folgen

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Wenn Zeugen ein fremdhändiges Testament nicht kontrollieren: Wann eine Unterschrift nicht genügt

Eine stark sehbehinderte Erblasserin lässt ihr Testament vorlesen. Zwei der drei Zeuginnen unterschreiben danach, ohne den Text selbst zu kontrollieren. Jahre später stellt sich die Frage: Ist dieses Testament überhaupt wirksam?

Die Erblasserin hatte mehrere Testamente errichtet

Die Erblasserin war im Jahr 2018 verstorben. In einem Testament aus dem Jahr 2002 hatte sie ihren damaligen Lebensgefährten zum Alleinerben eingesetzt. Nach dessen Tod trat dessen Alleinerbe in diese Rechtsposition ein.

Ein späteres Testament aus dem Jahr 2015 sah eine andere Erbfolge vor: Die beiden Halbschwestern der Erblasserin sollten zu gleichen Teilen erben. Weil die Erblasserin stark sehbehindert war, wurde der Text bei der Errichtung vorgelesen.

Eine der drei Testamentszeuginnen las das Testament vor. Die beiden anderen Zeuginnen lasen den Text jedoch nicht und kontrollierten seinen Inhalt nicht. Sie unterschrieben nach dem Vorlesen. Während des Vorlesens konnten sie den Text auch nicht einsehen.

Damit entstand ein Streit darüber, ob das Testament aus dem Jahr 2015 die frühere Erbeinsetzung wirksam geändert hatte. Gegenstand des Verfahrens war die Feststellung des Erbrechts.

Warum die Zeugen mehr tun müssen als bloß unterschreiben

Ein fremdhändiges Testament wird nicht von der testierenden Person selbst geschrieben. Nach der heute geltenden Regel des § 579 ABGB muss die testierende Person die Urkunde aber eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Bekräftigungszusatz anbringen. Zusätzlich müssen drei gleichzeitig anwesende Zeugen unterschreiben und mit einem eigenhändigen Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisen.

Die Zeugen sollen nicht bloß bestätigen, dass eine Unterschrift geleistet wurde. Ihre Mitwirkung soll auch sicherstellen, dass die Urkunde tatsächlich den letzten Willen der testierenden Person wiedergibt und nicht nachträglich ausgetauscht oder inhaltlich verändert wurde.

Für eine nicht lesefähige testierende Person galt bei der Errichtung im Jahr 2015 die damalige Sonderregel des § 581 ABGB in der alten Fassung. Diese Bestimmung verlangte unter anderem, dass ein Zeuge das Testament in Anwesenheit der beiden anderen Zeugen vorliest. Die beiden anderen Zeugen mussten den Inhalt einsehen. Außerdem musste die Erblasserin bestätigen, dass der vorgelesene Text ihrem Willen entsprach.

Die heutige Regelung des § 580 Abs 2 ABGB betrifft ebenfalls die Errichtung eines fremdhändigen Testaments durch eine nicht lesefähige Person. Sie verlangt besondere Sicherungen beim Vorlesen und bei der Bestätigung des letzten Willens. Die Kernaussage der damaligen Rechtslage wurde durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 im Wesentlichen übernommen.

Die bloße Möglichkeit zur Kontrolle reicht nicht aus

Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass die beiden nicht vorlesenden Zeuginnen den Text nicht Wort für Wort lesen mussten. Sie mussten aber zumindest die wesentlichen Inhalte überblicksartig erfassen können. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle, wer als Erbin oder Erbe eingesetzt wird.

Entscheidend war daher nicht allein, dass die Zeuginnen theoretisch hätten unterschreiben können. Sie mussten den Testamentstext tatsächlich einsehen und kontrollieren können. Die bloße Möglichkeit, den Text irgendwann zu lesen, genügt nicht.

Im Verfahren stand fest, dass die beiden Zeuginnen den Inhalt überhaupt nicht kontrolliert hatten. Sie hatten das Testament nach dem Vorlesen lediglich unterschrieben. Eine wesentliche Schutzfunktion der Zeugenschaft war damit nicht erfüllt.

Der OGH musste deshalb nicht mehr beurteilen, welche genauen Anforderungen an die zusätzliche mündliche Bestätigung des letzten Willens – die sogenannte Nuncupatio – zu stellen gewesen wären.

Was entschieden die Gerichte?

Das Bezirksgericht Bregenz stellte das Erbrecht des Drittantragstellers am gesamten Nachlass fest und wies die Erbantrittserklärungen der übrigen Beteiligten ab. Das Landesgericht Feldkirch bestätigte diese Entscheidung als Rekursgericht.

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs der beiden Revisionsrekurswerberinnen nicht Folge. Er bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Erbrecht des Alleinerben des früheren Lebensgefährten blieb somit aufrecht.

Die Entscheidung ist als OGH vom 30.05.2022, 2 Ob 48/22f zitierfähig. Der Entscheidungsgegenstand war vom Rekursgericht mit mehr als 30.000 EUR bewertet worden. Dieser Wert ist weder ein zugesprochener Betrag noch eine Haftungsgrenze. Die beiden Revisionsrekurswerberinnen mussten dem Drittantragsteller gemeinsam 2.648,80 EUR an Kosten ersetzen, jeweils zur Hälfte.

Warum der Errichtungszeitpunkt entscheidend ist

Für die Form letztwilliger Verfügungen ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Testament errichtet wurde. Das folgt aus § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB; diese Bestimmung ordnet für die Formvorschriften eine Beurteilung nach dem Errichtungszeitpunkt an.

Obwohl die Erblasserin im Jahr 2018 verstorben war, wurde das umstrittene Testament bereits 2015 errichtet. Für seine Form war daher die Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 maßgeblich. Das ErbRÄG 2015 gilt für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017, stellt aber für die Form weiterhin auf den Errichtungszeitpunkt ab. Die ältere Rechtslage darf deshalb nicht mit der heute allgemein geltenden Regelung verwechselt werden.

Für die übrige Erbrechtslage ist hingegen grundsätzlich der Todeszeitpunkt entscheidend. Bei einem Todesfall im Jahr 2018 ist daher das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden, während die Wirksamkeit der Testamentsform nach dem Errichtungszeitpunkt beurteilt wird.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Vorarlberg: Zuständig waren das Bezirksgericht Bregenz, das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht und anschließend der OGH. Die Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Testamente und Verlassenschaften in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn Sie ein Testament errichten oder prüfen lassen

  • Wenn Sie wegen einer Sehbehinderung nicht selbst lesen können: Sorgen Sie dafür, dass der Testamentstext für alle drei Zeugen sichtbar und zugänglich ist. Die Zeugen sollten den wesentlichen Inhalt, vor allem die Erbeinsetzung und allfällige Vermächtnisse, tatsächlich kontrollieren.
  • Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge anwesend sind: Unterschreiben Sie nicht bloß nach einem Vorlesen. Sie sollten den Inhalt zumindest überblicksartig erfassen können und später noch schildern können, wie die Errichtung abgelaufen ist.
  • Wenn ein Testament angefochten wird: Sichern Sie das Original, die Namen der Zeugen und allfällige Unterlagen zum Errichtungstermin. Im Verlassenschaftsverfahren können die Aussagen der Zeugen für die Beurteilung der Testamentsform wesentlich sein.
  • Wenn die Erbfolge von mehreren Testamenten abhängt: Prüfen Sie jedes Dokument nach seinem Errichtungszeitpunkt. Ein späteres Testament setzt ein früheres nicht automatisch wirksam außer Kraft, wenn seine Formvorschriften nicht eingehalten wurden.

Häufige Fragen zum fremdhändigen Testament

Müssen alle drei Testamentszeugen den gesamten Text lesen?

Nein. Sie müssen den Testamentstext nicht zwingend Wort für Wort lesen. Sie müssen aber den wesentlichen Inhalt überblicksartig erfassen und insbesondere die Erbeinsetzung kontrollieren können. Eine reine Unterschrift nach dem Vorlesen genügt nicht.

Was gilt, wenn die testierende Person stark sehbehindert ist?

Dann gelten besondere Anforderungen an das Vorlesen und an die Kontrolle durch die Zeugen. Ein Zeuge kann den Text vorlesen. Die beiden anderen Zeugen müssen den Text dennoch einsehen und seinen wesentlichen Inhalt kontrollieren können. Außerdem muss die testierende Person bestätigen, dass der vorgelesene Inhalt ihrem Willen entspricht.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich gegen die Erbfolge vorgehen möchte?

Das Verlassenschaftsverfahren wird vom Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person geführt. Streitige Klagen, etwa eine Pflichtteilsklage oder eine Klage im Zusammenhang mit der Erbfolge, richten sich je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Für die konkrete Zuständigkeit sind Verfahrensart und Streitwert maßgeblich.

Gilt die Entscheidung auch für heute errichtete Testamente?

Die Entscheidung betraf ein Testament aus dem Jahr 2015 und daher für die Form die damalige Rechtslage. Die wesentliche Aussage zur Kontrollpflicht der Zeugen wurde durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 jedoch im Wesentlichen übernommen. Auch heute sollten Zeugen bei einem fremdhändigen Testament den wesentlichen Inhalt tatsächlich erfassen und nicht bloß unterschreiben.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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