Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Fremdhändiges Testament an zwei Blättern: Formfehler

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Eine Heftklammer zu wenig? Wann ein fremdhändiges Testament an zwei Blättern scheitern kann

Ein letzter Wille kann inhaltlich eindeutig sein und trotzdem unwirksam bleiben. Das zeigt ein Fall, in dem die Erblasserin ein fremdhändiges Testament zugunsten des Zweitantragstellers errichtet hatte. Die Zeugen unterschrieben jedoch auf einem zweiten Blatt, das nicht ausreichend mit dem Testament verbunden war.

Warum die Verbindung zwischen den Blättern entscheidend war

Die Erblasserin hatte im Jahr 2014 eine fremdhändige letztwillige Verfügung errichtet. Das Schriftstück bestand aus zwei Blättern, die lediglich mit einer einzigen Heftklammer verbunden waren. Auf dem zweiten Blatt befanden sich ausschließlich die Unterschriften der Testamentszeugen. Ein inhaltlicher, von der Erblasserin unterschriebener Vermerk fehlte dort.

Der Zweitantragsteller berief sich auf dieses Testament und gab darauf gestützt eine Erbantrittserklärung ab. Der Erstantragsteller stützte sich hingegen auf die gesetzliche Erbfolge. Die Vorinstanzen verneinten die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und stellten das Erbrecht des Erstantragstellers am gesamten Nachlass fest.

Der Zweitantragsteller bekämpfte diese Beurteilung mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs. Der Oberste Gerichtshof wies dieses Rechtsmittel zurück. Er hielt die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach das Testament wegen fehlender Urkundeneinheit formungültig war, für vertretbar und sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere Prüfung gerechtfertigt hätte.

Was muss bei einem fremdhändigen Testament unterschrieben werden?

§ 579 ABGB regelt das fremdhändige Testament. Gemeint ist eine letztwillige Verfügung, deren Text nicht von der testierenden Person selbst geschrieben werden muss. Die testierende Person muss das Testament aber eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändigen Zusatz bekräftigen, dass die Urkunde ihren letzten Willen enthält.

Zusätzlich müssen drei gleichzeitig anwesende Testamentszeugen unterschreiben. Ihre Unterschriften müssen mit einem eigenhändigen Zusatz versehen sein, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist. Die Zeugen sollen also nicht bloß unterschreiben, sondern erkennbar als Zeugen der letztwilligen Verfügung handeln.

Diese Formvorschriften sollen sicherstellen, dass später eindeutig festgestellt werden kann, welches Schriftstück die Zeugen tatsächlich mitunterfertigt haben. Dadurch soll verhindert werden, dass nachträglich einzelne Blätter ausgetauscht, ergänzt oder einem Testament unterschoben werden.

Warum eine einzelne Heftklammer nicht genügte

Besteht ein fremdhändiges Testament aus mehreren Blättern, müssen diese Blätter entweder äußerlich oder inhaltlich eine einzige Urkunde bilden. Eine bloß lose Verbindung reicht nicht ohne Weiteres aus. Nach der vom Obersten Gerichtshof herangezogenen Rechtsprechung genügte eine einzelne Heftklammer in diesem Fall nicht, um die notwendige äußere Einheit herzustellen.

Auch eine innere Verbindung zwischen den beiden Blättern lag nicht vor. Dafür hätte die Erblasserin auf dem zweiten Blatt einen eigenhändig unterschriebenen und inhaltlich klar auf das Testament bezogenen Vermerk anbringen müssen. Ein solcher Vermerk hätte zeigen können, dass das zweite Blatt mit den Zeugenunterschriften untrennbar zum Testament gehört.

Nicht ausreichend war, dass die Erblasserin auf dem ersten Blatt lediglich auf die spätere Unterfertigung durch die Zeugen hinwies oder diese bestätigte. Nach Ansicht der Vorinstanzen und des Obersten Gerichtshofs konnte dadurch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich die Zeugenunterschriften gerade auf den Inhalt des ersten Blatts bezogen.

Welche Rechtslage galt für das Testament aus dem Jahr 2014?

Für die Form einer letztwilligen Verfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt ihrer Errichtung maßgeblich. § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB bestimmt, dass für die Form letztwilliger Verfügungen das Recht zum Zeitpunkt der Errichtung gilt. Das bedeutet: Für das im Jahr 2014 errichtete Testament war die Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 anzuwenden.

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab 1. Jänner 2017. Für die Form des hier geprüften Testaments war es dennoch nicht unmittelbar maßgeblich, weil die Erblasserin die Verfügung bereits 2014 errichtet hatte. Die Entscheidung darf deshalb nicht dahin verstanden werden, dass für jedes ältere Testament automatisch die heutige Formregel gilt.

Der Oberste Gerichtshof hielt allerdings fest, dass sich die entscheidende Anforderung an die Unterschriften der Zeugen durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 nicht geändert hatte. Auch nach der geltenden Rechtslage muss bei mehreren Blättern klar erkennbar sein, dass sie eine einzige Urkunde bilden.

Was hat der OGH tatsächlich entschieden?

Der OGH entschied nicht neuerlich über die gesamte Erbfolge. Er prüfte vielmehr, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag, die die Behandlung des außerordentlichen Revisionsrekurses rechtfertigte. Eine solche Rechtsfrage verneinte er.

In seiner Entscheidung OGH vom 16.05.2023, Geschäftszahl 2 Ob 226/22g, hielt der Gerichtshof die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hatte als Rekursgericht die Formungültigkeit des fremdhändigen Testaments bestätigt. Die Feststellung des gesetzlichen Erbrechts des Erstantragstellers am gesamten Nachlass und die Zurückweisung der testamentarisch begründeten Erbantrittserklärung des Zweitantragstellers blieben damit bestehen.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2023 und ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihre Aussage zur sicheren Verbindung mehrerer Blätter eines fremdhändigen Testaments bleibt für die Gestaltung und Prüfung solcher Urkunden dennoch praktisch bedeutsam.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht behandelt. Die vom OGH herangezogenen Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, richten sich je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Worauf sollten Sie bei mehreren Testamentblättern achten?

  • Wenn Sie ein fremdhändiges Testament errichten: Achten Sie auf die eigenhändige Unterschrift und den eigenhändigen Bekräftigungszusatz der testierenden Person.
  • Wenn mehrere Blätter verwendet werden: Die Blätter müssen so verbunden und gestaltet sein, dass sie zweifelsfrei als eine Urkunde erkennbar sind. Eine lose Heftung oder eine einzelne Klammer bietet dafür keine sichere Grundlage.
  • Wenn die Zeugen auf einem gesonderten Blatt unterschreiben: Ein eigenhändig unterschriebener, inhaltlich eindeutiger Vermerk der testierenden Person auf diesem Blatt kann für die innere Verbindung wesentlich sein.
  • Wenn bereits ein Todesfall eingetreten ist: Sichern Sie das Originaltestament und übergeben Sie es dem Gerichtskommissär. Auch scheinbar nebensächliche Blätter können für die Formprüfung entscheidend sein.

Die Formprüfung sollte von der Frage getrennt werden, ob der Inhalt des Testaments verständlich oder der gewünschte Erbe darin eindeutig genannt ist. Ein klarer letzter Wille ersetzt die gesetzlich vorgeschriebenen Formelemente nicht.

Häufige Fragen zum fremdhändigen Testament

Ist ein Testament mit einer Heftklammer automatisch ungültig?

Eine Heftklammer führt nicht in jedem denkbaren Fall automatisch zur Ungültigkeit. Sie kann aber zu schwach sein, um mehrere Blätter äußerlich zu einer einzigen Urkunde zu verbinden. Fehlt zusätzlich ein inhaltlicher Vermerk auf dem Blatt mit den Zeugenunterschriften, besteht ein erhebliches Formrisiko.

Müssen beim fremdhändigen Testament drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein?

Ja. Beim fremdhändigen Testament müssen drei Testamentszeugen gleichzeitig anwesend sein. Sie müssen eigenhändig unterschreiben und dabei durch einen Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisen. Die testierende Person muss das Testament ebenfalls eigenhändig unterschreiben und den erforderlichen Bekräftigungszusatz anbringen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ein Testament bestritten wird?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die praktische Abwicklung erfolgt durch den vom Gericht bestellten Notar als Gerichtskommissär. Geht es um eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage, hängt die Zuständigkeit vom Streitwert ab; zuständig ist dann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Gilt die Entscheidung auch für Testamente, die nach 2017 errichtet wurden?

Für Testamente, die nach dem Inkrafttreten des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 errichtet wurden, ist die seit 1. Jänner 2017 geltende Rechtslage zu beachten, sofern der Todesfall ab diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Die grundlegende Anforderung an die Verbindung mehrerer Blätter wurde durch die Gesetzesänderung nach der behandelten Entscheidung jedoch nicht beseitigt. Auch bei einem jüngeren Testament muss daher klar erkennbar sein, welche Blätter zur letztwilligen Verfügung gehören.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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