Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Geschäftsanteil im Todeszeitpunkt: Folgen für den Nachlass

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Wenn der Geschäftsanteil schon vor dem Tod übertragen wurde: Wann verliert ein Rechtsmittel im Verlassenschaftsverfahren seine Bedeutung?

Ein Erblasser hatte ursprünglich 15 Prozent an einer Gesellschaft gehalten. Jahre vor seinem Tod übertrug er diesen Geschäftsanteil an eine andere Person. Nach seinem Tod wollte die Gesellschaft erreichen, dass die Nachlasskuratorin den Anteil bei Generalversammlungen vertritt und das Stimmrecht für den Nachlass ausübt. Eine spätere rechtskräftige Entscheidung über die Übertragung veränderte jedoch die gesamte Ausgangslage.

Der Geschäftsanteil stand plötzlich nicht mehr zur Verlassenschaft

Der Erblasser G* war im Jahr 2019 verstorben. Zu einem früheren Zeitpunkt hatte er einen Geschäftsanteil von 15 Prozent an einer Gesellschaft gehalten. Diesen Anteil hatte er bereits im Jahr 2015 an eine andere Person übertragen.

Ob diese Übertragung wirksam war, bildete zunächst den Gegenstand eines Rechtsstreits. Solange diese Frage offen war, ließ sich nicht abschließend beurteilen, ob der Geschäftsanteil im Todeszeitpunkt noch dem Erblasser gehört hatte und damit Teil der Verlassenschaft geworden war.

Die G* GmbH wollte, dass die Nachlasskuratorin den Nachlass auch bei Generalversammlungen vertritt. Nach Ansicht der Gesellschaft sollte sie dort insbesondere das Stimmrecht für den möglicherweise zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteil ausüben.

Das Bezirksgericht Bludenz lehnte eine Erweiterung des Wirkungskreises der Nachlasskuratorin ab. Das Gericht ging davon aus, dass die Zugehörigkeit des Geschäftsanteils zur Verlassenschaft noch nicht abschließend geklärt war. Die Gesellschaft erhob dagegen ein Rechtsmittel.

Warum die spätere Entscheidung über die Übertragung entscheidend war

Während des weiteren Verfahrens wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Übertragung des Geschäftsanteils aus dem Jahr 2015 wirksam gewesen war. Der Anteil gehörte daher im Zeitpunkt des Todes nicht mehr zum Vermögen des Erblassers.

Damit fehlte der Verlassenschaft die rechtliche Grundlage, über diesen Geschäftsanteil bei einer Generalversammlung aufzutreten. Die Nachlasskuratorin konnte in Bezug auf diesen Anteil weder als Vertreterin des Nachlasses handeln noch ein Stimmrecht des Nachlasses ausüben.

Diese Entwicklung war auch für das Rechtsmittel der Gesellschaft wesentlich. Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtsstellung der Rechtsmittelwerberin tatsächlich beeinträchtigt. Dieses Interesse muss nicht nur bei Einbringung des Rechtsmittels, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen.

Was der OGH tatsächlich geprüft hat

Das Landesgericht Feldkirch wies den Rekurs der Gesellschaft mangels Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren zurück. Die G* GmbH brachte dagegen einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein.

Der OGH wies diesen außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Er musste nicht mehr abschließend klären, ob die Gesellschaft im Verfahren überhaupt Parteistellung oder ein Rekursrecht hatte. Entscheidend war, dass der Geschäftsanteil aufgrund der rechtskräftig festgestellten wirksamen Übertragung nicht zum Nachlass gehörte.

Der OGH hielt damit an keiner umfassenden Aussage darüber fest, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft eine Erweiterung des Wirkungskreises der Nachlasskuratorin verlangen hätte dürfen. Die Frage war für das konkrete Rechtsmittel nur noch theoretisch. Ein ausreichendes aktuelles Anfechtungsinteresse bestand nicht mehr.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 22.11.2022, 2 Ob 207/22p. Sie stammt aus dem Jahr 2022 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Das Verfahren begann beim Bezirksgericht Bludenz; über den Rekurs entschied das Landesgericht Feldkirch.

Welche Rolle spielen Nachlasskuratorin und Nachlassgläubiger?

Eine Nachlasskuratorin vertritt die Verlassenschaft in dem Umfang, der ihr vom Gericht übertragen wurde. Ihr Wirkungskreis kann sich auf bestimmte Angelegenheiten oder Vermögenswerte beziehen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sie jeden Vermögensgegenstand vertreten darf, der irgendwann einmal dem Erblasser gehört hat.

Zuerst muss feststehen, ob der betreffende Gegenstand im Todeszeitpunkt überhaupt Teil des Nachlasses war. Bei einem Geschäftsanteil können dafür etwa Abtretungsverträge, gesellschaftsrechtliche Unterlagen und gerichtliche Entscheidungen über die Wirksamkeit einer Übertragung maßgeblich sein.

Gläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen im Verlassenschaftsverfahren Parteistellung und ein Rekursrecht haben. Dafür kann grundsätzlich die Behauptung eines Anspruchs gegen den Nachlass genügen; eine vollständige Beweisführung über den Anspruch ist nicht in jedem Fall erforderlich. Ob die G* GmbH hier als Nachlassgläubigerin anzusehen gewesen wäre, musste der OGH aber nicht entscheiden.

Was bedeutet das für Erben, Gesellschaften und Pflichtteilsberechtigte?

Wenn Sie gerade prüfen, welche Vermögenswerte zur Verlassenschaft gehören, kommt es auf die Eigentums- und Rechtslage am Todestag an. Ein früherer Eigentumstitel reicht nicht aus, wenn der Vermögensgegenstand bereits wirksam übertragen wurde.

Wenn Sie als Gesellschaft annehmen, dass ein Geschäftsanteil weiterhin dem Nachlass gehört, sollten Sie die Übertragung und ihre Wirksamkeit genau prüfen. Besonders wichtig können Abtretungsverträge, gesellschaftsrechtliche Beschlüsse, Firmenbuchunterlagen und Protokolle von Generalversammlungen sein.

Wenn Sie als Erbe oder Pflichtteilsberechtigte Zweifel an einer Übertragung vor dem Tod haben, kann diese Frage den Umfang des Nachlasses unmittelbar beeinflussen. Eine wirksame Übertragung kann dazu führen, dass der Vermögensgegenstand weder für die Erbfolge noch für Pflichtteilsansprüche zur Verfügung steht. Eine unwirksame Übertragung kann hingegen eine andere Beurteilung erfordern.

Wenn Sie ein Rechtsmittel im Verlassenschaftsverfahren erwägen, muss außerdem geprüft werden, ob die behauptete Beeinträchtigung noch besteht. Fällt der betroffene Vermögenswert durch eine rechtskräftige Entscheidung aus dem Nachlass, kann ein ursprünglich nachvollziehbares Rechtsmittel seine aktuelle praktische Grundlage verlieren.

Was gilt nach dem ErbRÄG 2015?

Der Erblasser starb im Jahr 2019. Für diesen Todesfall ist daher grundsätzlich das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 anzuwenden. Das ErbRÄG 2015 gilt für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017.

Im Mittelpunkt der Entscheidung standen allerdings weder die gesetzliche Erbfolge noch ein Pflichtteil oder eine Enterbung. Es ging um die Frage, ob ein bestimmter Geschäftsanteil zum Nachlass gehörte und ob die Gesellschaft wegen dieses Anteils noch ein aktuelles rechtliches Interesse an einem Rechtsmittel hatte.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Vorarlberg, konkret vom Bezirksgericht Bludenz und vom Landesgericht Feldkirch. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch in Wien: Vor einem Vorgehen im Verlassenschaftsverfahren ist zu klären, ob der betroffene Vermögenswert im Todeszeitpunkt tatsächlich zum Nachlass gehörte.

In Wien führt das Bezirksgericht des Sprengels, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, das Verlassenschaftsverfahren. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Häufige Fragen zum Geschäftsanteil in der Verlassenschaft

Kann die Nachlasskuratorin einen früheren Geschäftsanteil bei der Generalversammlung vertreten?

Nur wenn der Geschäftsanteil im Todeszeitpunkt zum Nachlass gehört und der Wirkungskreis der Nachlasskuratorin diese Angelegenheit umfasst. Wurde der Anteil bereits vor dem Tod wirksam übertragen, gehört er nicht zur Verlassenschaft. Eine Vertretung durch die Nachlasskuratorin und ein Stimmrecht des Nachlasses kommen dann nicht aufgrund dieses Anteils in Betracht.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich eine Pflichtteilsklage einbringen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Zuständig ist je nach Höhe des Streitwerts ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird hingegen vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt.

Kann ein Rechtsmittel trotz anfänglich bestehender Beschwer später unzulässig werden?

Ja. Das rechtliche Interesse muss auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch bestehen. Wird während des Verfahrens rechtskräftig festgestellt, dass der betroffene Vermögensgegenstand nicht zum Nachlass gehört, kann die aktuelle Beschwer wegfallen. Eine bloß theoretische Rechtsfrage reicht dann nicht aus.

Müssen Pflichtteilsberechtigte eine Übertragung vor dem Tod überprüfen?

Das kann erforderlich sein, wenn die Übertragung den Wert oder Umfang des Nachlasses beeinflusst. Entscheidend ist, ob sie wirksam war und ob der Vermögensgegenstand am Todestag noch dem Erblasser gehörte. Bei Geschäftsanteilen sollten insbesondere die Übertragungsunterlagen und die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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