Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Erbfall

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Pflichtteil trotz Auslandsimmobilie: Wo lag der Lebensmittelpunkt des Erblassers?

Ein Haus in Spanien, berufliche Aufenthalte in mehreren Ländern und familiäre Bindungen in Österreich: Bei einem internationalen Erbfall entscheidet nicht eine einzelne Immobilie darüber, welches Erbrecht gilt. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung des tatsächlichen Lebensmittelpunkts.

Eine Witwe verlangt mehr als 8,5 Millionen Euro

Die Klägerin war die Witwe eines 2019 verstorbenen Mannes. Sie verlangte von der beklagten Verlassenschaft einen Pflichtteil von 8.545.706,19 EUR samt Zinsen. Die endgültige Höhe dieses Anspruchs war allerdings noch nicht zugesprochen.

Die Verlassenschaft und weitere Beteiligte wandten ein, der Verstorbene habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien gehabt. Deshalb sei spanisches Recht anzuwenden. Zusätzlich wurde der Klägerin vorgeworfen, wertvolle Gegenstände verschwiegen oder an sich genommen und im Verfahren unrichtige Angaben gemacht zu haben. Daraus sollte eine mögliche Erbunwürdigkeit abgeleitet werden.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Oberlandesgericht Wien beurteilten die Sache anders. Sie stellten auf die engen und regelmäßigen Beziehungen des Verstorbenen zu Österreich ab: Er lebte mit der Klägerin in einem gemeinsamen Haus, hatte familiäre Bindungen und betreute dort regelmäßig die gemeinsamen Kinder. Außerdem bestand eine berufliche Verbindung durch ein Büro.

Das Haus in Spanien wurde nach den Feststellungen vor allem als Ferien- und Wochenenddomizil genutzt. Auch berufliche Auslandsaufenthalte und eine zeitweise medizinische Behandlung in der Schweiz verlagerten den Lebensmittelpunkt nicht automatisch in einen anderen Staat.

Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2024 festhielt

Der OGH wies den Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurück. Die außerordentliche Revision wies er mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er hielt damit die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar: Die Klägerin war dem Grunde nach pflichtteilsberechtigt und nicht als erbunwürdig zu behandeln.

Die Entscheidung lautet: OGH vom 25.06.2024, 2 Ob 88/24s. Der OGH sprach den Pflichtteilsbetrag nicht endgültig zu und verwies die Sache auch nicht zur neuerlichen Entscheidung zurück.

Die Vorinstanz hatte zunächst ein Grundurteil erlassen. Das Oberlandesgericht bestätigte die wesentlichen Feststellungen und formulierte den Ausspruch als Grundurteil. Damit war nur geklärt, dass der Anspruch dem Grunde nach bestehen kann. Die konkrete Berechnung des Pflichtteils musste davon getrennt behandelt werden.

Welches Land ist bei einem internationalen Erbfall zuständig?

Bei grenzüberschreitenden Verlassenschaften kommt es grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes an. Der gewöhnliche Aufenthalt ist kein rein formaler Begriff. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung der persönlichen, familiären, sozialen und beruflichen Beziehungen.

Zu prüfen sind insbesondere folgende Fragen:

  • Wo verbrachte die verstorbene Person ihren Alltag?
  • Wo befand sich der familiäre und soziale Mittelpunkt?
  • Wo bestanden dauerhafte Wohn- und Lebensverhältnisse?
  • Wo lebten enge Angehörige?
  • Welche beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen bestanden?
  • War ein Auslandsaufenthalt dauerhaft oder diente er hauptsächlich Urlauben, Wochenenden oder einzelnen beruflichen Tätigkeiten?

Eine Immobilie im Ausland kann ein wichtiges Indiz sein. Sie entscheidet aber nicht allein darüber, welches Recht auf den gesamten Nachlass anzuwenden ist. Ebenso führt eine Vielzahl beruflicher Reisen nicht automatisch zu einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts.

Bei der Beurteilung können daher Unterlagen zu Wohnsitzen, Familienleben, Schulbesuchen von Kindern, beruflichen Tätigkeiten, ärztlichen Behandlungen, Bankverbindungen und dem tatsächlichen Tagesablauf eine wichtige Rolle spielen.

Wann führt ein Vorwurf zur Erbunwürdigkeit?

Erbunwürdigkeit bedeutet, dass eine Person ihre gesetzliche oder letztwillig eingeräumte erbrechtliche Position verliert. Ein schwerer Streit in der Familie, eine unrichtige Angabe oder der bloße Verdacht einer Vermögensverschiebung reicht dafür nicht automatisch aus.

Erforderlich ist vielmehr, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einer behaupteten strafbaren Handlung kommt es unter anderem darauf an, ob vorsätzlich gehandelt wurde, ob tatsächlich ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt und welche gesetzliche Strafdrohung vorgesehen ist. Zusätzlich können gesetzliche Ausnahmen für bestimmte Taten im Familienkreis eine Rolle spielen.

Besonders streng behandelt das Erbrecht Handlungen, die den letzten Willen des Verstorbenen vereiteln sollen. Wer ein Testament vernichtet, fälscht oder dessen Errichtung verhindert, kann dadurch erbunwürdig werden. Ein Angriff auf Vermögenswerte der Verlassenschaft ist damit nicht automatisch gleichzusetzen.

Der OGH stellte in diesem Verfahren nicht endgültig fest, dass sämtliche Vorwürfe gegen die Klägerin unzutreffend waren. Er hielt vielmehr die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar und sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere Behandlung der Rechtsmittel rechtfertigte.

Warum der geforderte Betrag noch nicht feststand

Ein Grundurteil klärt, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Die genaue Höhe wird erst in einem weiteren Verfahrensschritt berechnet. Deshalb bedeutet die Entscheidung nicht, dass der Klägerin bereits 8.545.706,19 EUR zugesprochen wurden.

Die Pflichtteilsberechnung kann durch mehrere Faktoren beeinflusst werden. Dazu gehören anrechenbare Schenkungen, Pflichtteilsergänzungsansprüche, Nachlassverbindlichkeiten und die Bewertung von Liegenschaften oder anderen Vermögenswerten. Auch die Frage, welche Vermögenspositionen überhaupt zum Nachlass gehören, kann entscheidend sein.

Der Pflichtteil ist eine Geldforderung. Pflichtteilsberechtigte werden daher nicht automatisch Miteigentümer einer Liegenschaft oder einzelner Nachlassgegenstände. Maßgeblich ist der Wert, der sich nach den gesetzlichen Berechnungsschritten ergibt.

Was bedeutet der Fall für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Österreich, nicht aus Spanien. Die vom OGH herangezogenen Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für grenzüberschreitende Erbfälle in Wien. Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.

Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn Sie selbst betroffen sind

Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigte zwischen mehreren Staaten leben: Sammeln Sie Nachweise, die den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Erblassers dokumentieren. Eine ausländische Immobilie ist nur ein Teil der Gesamtbetrachtung.

Wenn Ihnen Erbunwürdigkeit vorgeworfen wird: Lassen Sie prüfen, ob das behauptete Verhalten überhaupt einen gesetzlichen Erbunwürdigkeitsgrund erfüllt. Nicht jede unrichtige Angabe und nicht jeder Streit über Nachlassgegenstände führt zum Verlust des Pflichtteils.

Wenn Sie einen hohen Pflichtteil fordern: Trennen Sie die Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht, von der Berechnung der konkreten Summe. Ein Grundurteil ist noch keine Auszahlung.

Wenn Vermögen in mehreren Ländern vorhanden ist: Sichern Sie Testamente, Grundbuchauszüge, Kontounterlagen, Schenkungsverträge und Belege über Wohn- und Familienverhältnisse. Diese Unterlagen können sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die Pflichtteilsberechnung wichtig sein.

Häufige Fragen zum Pflichtteil bei Auslandsbezug

Gilt automatisch das Recht des Landes, in dem eine Immobilie liegt?

Nein. Eine ausländische Liegenschaft allein bestimmt nicht zwingend das Erbrecht für den gesamten Nachlass. Entscheidend ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Für die Immobilie selbst können daneben besondere Vorschriften des Belegenheitsstaats gelten.

Kann eine Witwe wegen falscher Angaben erbunwürdig werden?

Das ist nicht automatisch der Fall. Erbunwürdigkeit setzt einen gesetzlich anerkannten Grund voraus. Es muss geprüft werden, welches Verhalten konkret behauptet wird und ob die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere ein vorsätzliches strafbares Handeln, erfüllt sind.

Was bedeutet ein Grundurteil im Pflichtteilsprozess?

Ein Grundurteil stellt fest, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Es sagt noch nicht, wie hoch der Pflichtteil tatsächlich ist. Die konkrete Berechnung erfolgt in einem weiteren Schritt und kann von Schenkungen, Verbindlichkeiten und der Bewertung des Nachlasses abhängen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich den Pflichtteil einklagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien fallen. Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch den Gerichtskommissär abgewickelt.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

Adresse Karlsplatz 3, 1010 Wien
E-Mail wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Telefon 01/513 07 00
gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers