Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Gewöhnlicher Aufenthalt des Verstorbenen

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Wohnung in Wien, Erbe in Serbien: Welches Erbrecht gilt?

Eine Wohnung in Wien führt nicht automatisch dazu, dass österreichisches Erbrecht gilt. Entscheidend kann sein, wo der Verstorbene tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hatte. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einer Verlassenschaft mit Vermögen in Österreich und Serbien.

Die Witwe sollte allein erben – doch die Nichte widersprach

Der verstorbene Mann war serbischer Staatsangehöriger und hinterließ unter anderem eine Wohnung in Wien. Außerdem besaß er mehrere Liegenschaften, ein Wohnhaus, Bankguthaben und ein Fahrzeug in Serbien. Nach seinem Tod im Jahr 2021 wurde in Serbien bereits ein Verlassenschaftsverfahren geführt.

Dort wurde seiner Witwe die Hälfte des in Serbien befindlichen Vermögens zugesprochen. Seine Nichte sowie seine beiden Brüder sollten jeweils ein Sechstel erhalten. Die Nichte wollte diese Beteiligung auch am österreichischen Nachlass geltend machen.

Das österreichische Gericht ging zunächst davon aus, dass für die Wohnung in Wien österreichisches Erbrecht anzuwenden sei. Nach dieser Einschätzung war die Witwe allein erbberechtigt. Die Erbantrittserklärung der Nichte wurde abgewiesen.

Die Nichte bekämpfte diese Entscheidung. Für sie war entscheidend, ob der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in Serbien hatte. Davon hing ab, welches nationale Erbrecht für den gesamten Nachlass maßgeblich sein konnte.

Warum der Ort einer Wohnung nicht allein entscheidet

Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung ist grundsätzlich das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das kann auch dazu führen, dass auf eine in Österreich gelegene Wohnung serbisches Erbrecht anzuwenden ist.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht dasselbe wie eine Hauptwohnsitzmeldung. Auch die Staatsangehörigkeit oder der Ort, an dem eine Person verstorben ist, beantworten die Frage nicht automatisch. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Lebensumstände.

Zu prüfen ist insbesondere, wo der Verstorbene tatsächlich lebte, wo sich sein familiärer und sozialer Mittelpunkt befand und wie eng seine Lebensführung mit Österreich und Serbien verbunden war. Bedeutung können auch die regelmäßige Aufenthaltsdauer, die Nutzung der Wohnung in Wien, das Haus in Serbien sowie familiäre und wirtschaftliche Beziehungen haben.

Serbien ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Europäische Erbrechtsverordnung kann aber auch dann zur Anwendung führen, wenn sie auf das Recht eines Nicht-EU-Staates verweist. Ein österreichisch-jugoslawisches Abkommen aus dem Jahr 1954 ändert daran nichts.

Dieses Abkommen kann für die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte eine Rolle spielen. Es bedeutet aber nicht, dass bei einer in Österreich gelegenen Liegenschaft automatisch österreichisches materielles Erbrecht gilt. Die Zuständigkeit eines Gerichts und die Frage, welches Erbrecht anzuwenden ist, müssen getrennt voneinander beurteilt werden.

Was der OGH dem Erstgericht aufgetragen hat

Der OGH hob die Entscheidungen über die Einantwortung und über die Abweisung der Erbantrittserklärung der Nichte auf. Die Sache wurde an das Erstgericht zurückverwiesen, damit der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen genauer festgestellt wird.

Der OGH vom 18.11.2025, 2 Ob 137/25y, hielt fest, dass die bisher getroffenen Feststellungen für eine Entscheidung über das anwendbare Erbrecht nicht ausreichten. Es war nicht ausreichend geklärt, wo der Verstorbene in den letzten Jahren tatsächlich gelebt hatte und welchen Mittelpunkt seine persönlichen Beziehungen bildeten.

Hätte der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien gehabt, wäre grundsätzlich serbisches Erbrecht maßgeblich. Nach den Feststellungen des OGH tritt der Erwerb des Erbrechts nach serbischem Recht grundsätzlich unmittelbar ein. Dann wäre möglicherweise gar keine österreichische Einantwortung erforderlich gewesen.

Der OGH stellte außerdem klar, dass die Einantwortung nicht teilweise aufrechterhalten werden kann, wenn die Erbquoten mehrerer Personen noch offen sind. Zuerst muss feststehen, wer insgesamt Erbe ist und in welchem Verhältnis die Erben beteiligt sind. Erst danach kann die Verlassenschaft abschließend eingeantwortet werden.

Davon zu unterscheiden ist die Abweisung einer einzelnen Erbantrittserklärung. Eine solche Entscheidung kann grundsätzlich selbstständig rechtskräftig werden. Im Verfahren konnten die beiden Brüder des Verstorbenen von der Aufhebung nicht mehr profitieren, weil ihre eigenen Rechtsmittel bereits verspätet zurückgewiesen worden waren.

Welche Rechtslage gilt bei einem Todesfall im Jahr 2021?

Der Verstorbene starb im Jahr 2021. Für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 gilt in Österreich grundsätzlich die durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, kurz ErbRÄG 2015, geänderte Rechtslage.

Die Entscheidung betrifft allerdings nicht unmittelbar einen Pflichtteilsanspruch oder eine Schenkungsanrechnung. Im Mittelpunkt standen die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Erbrecht und die Frage, wer als Erbe feststeht. Gerade weil der Verstorbene Vermögen in Österreich und Serbien hatte, musste zunächst geklärt werden, welches nationale Recht überhaupt anzuwenden ist.

Eine Rechtswahl zugunsten des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit kann nach der Europäischen Erbrechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Eine solche Rechtswahl muss aber wirksam und formgültig erklärt werden. Ob sie sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Situation, der familiären Struktur und dem Vermögen in den jeweiligen Staaten ab.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall betraf eine Wohnung in Wien. Die Grundsätze des OGH sind deshalb für Wiener Verlassenschaften mit Auslandsbezug besonders anschaulich: Auch wenn österreichische Gerichte über unbewegliches Nachlassvermögen in Wien entscheiden dürfen, folgt daraus nicht automatisch die Anwendung österreichischen Erbrechts.

Das Verlassenschaftsverfahren in Wien führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei diesem werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Für die Beteiligten kann daher schon die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend sein. Wer eine Erbantrittserklärung abgibt oder eine fremde Erbquote bekämpft, sollte diesen Punkt mit geeigneten Unterlagen und Beweismitteln untermauern.

Wenn Sie gerade eine grenzüberschreitende Verlassenschaft klären

  • Wenn der Verstorbene zwischen Österreich und Serbien pendelte: Sammeln Sie Nachweise zu tatsächlichen Aufenthalten, Wohnungen, familiären Kontakten und dem sozialen Lebensmittelpunkt. Eine Meldebestätigung allein wird die Frage regelmäßig nicht beantworten.
  • Wenn bereits ein ausländisches Verlassenschaftsverfahren stattgefunden hat: Prüfen Sie, welche Vermögenswerte dort erfasst wurden und ob die ausländische Entscheidung auch für das österreichische Verfahren Bedeutung hat.
  • Wenn Sie als Nichte, Bruder oder sonstige Angehörige erben möchten: Achten Sie auf die Fristen für Erbantrittserklärungen und Rechtsmittel. Eine verspätete Anfechtung kann dazu führen, dass die Abweisung der eigenen Erbantrittserklärung rechtskräftig wird.
  • Wenn Sie Vermögen in mehreren Staaten besitzen: Überlegen Sie rechtzeitig, ob eine Rechtswahl oder eine klare testamentarische Regelung notwendig ist. Dabei sollten auch Pflichtteilsrechte und die Formwirksamkeit berücksichtigt werden.

Welche Unterlagen können den gewöhnlichen Aufenthalt belegen?

  • Meldebestätigungen und Nachweise über tatsächliche Aufenthaltszeiten
  • Miet- oder Eigentumsunterlagen zu Wohnungen und Häusern
  • Rechnungen, Versicherungsunterlagen und laufende Kosten
  • medizinische und pflegerische Unterlagen
  • Nachweise über familiäre und soziale Kontakte
  • Bankverbindungen und wirtschaftliche Aktivitäten
  • Reiseunterlagen sowie Aussagen von Angehörigen oder Nachbarn
  • Testamente, Erbverträge und allfällige Rechtswahlen

Häufige Fragen zum Erbrecht mit Auslandsbezug

Gilt automatisch österreichisches Erbrecht, wenn der Verstorbene eine Wohnung in Wien hatte?

Nein. Die Lage der Wohnung kann für die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts wichtig sein. Für das anwendbare Erbrecht ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen maßgeblich. Dieser wird anhand der gesamten Lebensumstände beurteilt.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn der Erblasser auch in Serbien gelebt hat?

Im Verlassenschaftsverfahren ist grundsätzlich das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissär. Bei Streitigkeiten über Ansprüche oder Erbquoten kann je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein.

Kann serbisches Erbrecht auf eine Wohnung in Österreich angewendet werden?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Entscheidend kann sein, dass der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien hatte und die Europäische Erbrechtsverordnung auf serbisches Recht verweist. Die österreichische Lage der Wohnung schließt die Anwendung serbischen Erbrechts nicht automatisch aus.

Was passiert, wenn mehrere Personen unterschiedliche Erbquoten behaupten?

Solange die Erbquoten insgesamt nicht feststehen, kann die Verlassenschaft grundsätzlich nicht abschließend eingeantwortet werden. Das Gericht muss zunächst klären, wer Erbe ist und in welchem Verhältnis die Beteiligten erben. Eine einzelne Erbantrittserklärung kann unabhängig davon rechtskräftig abgewiesen werden, wenn die entsprechende Entscheidung nicht rechtzeitig bekämpft wird.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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