Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Gültigkeit mehrseitiger Testamente: Heftklammer?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Eine Heftklammer entscheidet nicht über das Erbe: Wann mehrere Testamentblätter unwirksam sind

Ein Ehepaar setzt sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Auf zwei Blättern wird geregelt, wer nach dem Tod des Letztversterbenden erben soll. Die Blätter sind jedoch nur mit einer Heftklammer verbunden. Jahre später beruft sich ein gesetzlicher Erbe darauf, dass das Testament nicht gültig errichtet wurde. Genau diese Frage beschäftigte den Obersten Gerichtshof.

Wie aus einem Testament mit zwei Blättern die gesetzliche Erbfolge wurde

Der Erblasser war verwitwet und hatte keine Kinder. Auch seine Eltern und Großeltern waren bereits verstorben. In einem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 2001 setzten sich der Erblasser und seine Ehefrau gegenseitig zu Alleinerben ein. Für bestimmte Fälle bestimmten sie den Erstantragsteller zum Ersatzerben.

Das Testament bestand aus zwei Blättern, die lediglich mit einer Heftklammer zusammengehalten wurden. Der Text setzte sich auf dem zweiten Blatt fort. Dort folgte unter anderem eine Aufzählung von Geschwistern. Außerdem enthielt das Testament den Begriff „wechselbezüglich“.

Der Erblasser errichtete im Jahr 2017 ein weiteres Testament. Darin setzte er den Erstantragsteller zum Alleinerben ein. Auch dieses Testament wurde wegen Formmängeln nicht anerkannt.

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2020 berief sich der Drittantragsteller auf die gesetzliche Erbfolge. Das Bezirksgericht Mödling hielt dagegen das Testament aus dem Jahr 2001 für wirksam und stellte das Erbrecht des Erstantragstellers fest. Das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Drittantragstellers statt. Er änderte die Entscheidung des Rekursgerichts ab und stellte das gesetzliche Erbrecht des Drittantragstellers fest. Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz erfolgte nicht.

Warum eine einzelne Heftklammer nicht genügte

Bei einem Testament mit mehreren Blättern muss erkennbar sein, dass die Blätter zu einer einheitlichen letztwilligen Verfügung gehören. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen einer äußeren und einer inneren Urkundeneinheit.

Eine äußere Urkundeneinheit liegt vor, wenn die Blätter ausreichend fest miteinander verbunden sind. Eine bloße Heftklammer reicht dafür nicht aus. Sie kann ohne größeren Aufwand entfernt oder ausgetauscht werden und bietet deshalb keine ausreichende Sicherheit gegen nachträgliche Veränderungen.

Eine innere Verbindung kann zwar auch ohne feste Verbindung der Blätter bestehen. Dafür muss sich aber aus dem Inhalt oder aus einem vom Erblasser unterschriebenen Vermerk eindeutig ergeben, welche letztwillige Verfügung auf dem zusätzlichen Blatt fortgesetzt wird. Der Zusammenhang muss so klar sein, dass er einer tatsächlichen Verbindung der Blätter nahekommt.

Der OGH hielt die bloße Fortsetzung der Geschwister-Aufzählung dafür nicht ausreichend. Auch der Hinweis auf ein „wechselbezügliches“ Testament beseitigte den Mangel nicht. Der Begriff beschreibt, dass Verfügungen voneinander abhängig sein können. Er sagt aber nicht eindeutig, welche Person als Erbe oder Ersatzerbe eingesetzt werden soll.

Gerade bei einem nicht handschriftlich verfassten Testament kommt es auf eine fälschungssichere Gestaltung an. Eine bloße Textfortsetzung kann nicht zuverlässig verhindern, dass ein Blatt nachträglich ausgetauscht oder ergänzt wird.

Welche Formvorschriften gelten bei einem fremdhändigen Testament?

§ 579 ABGB regelt das fremdhändige Testament. Das ist eine letztwillige Verfügung, deren Text nicht von der testierenden Person selbst geschrieben wurde. Die testierende Person muss den Text eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Bekräftigungszusatz anbringen, etwa „Das ist mein letzter Wille“.

Zusätzlich müssen drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein und eigenhändig unterschreiben. Aus dem jeweiligen Zusatz muss hervorgehen, dass die unterschreibende Person als Zeugin oder Zeuge handelt. Die Zeugeneigenschaft darf also nicht nur aus dem Zusammenhang vermutet werden.

Bei mehreren Blättern müssen außerdem die einzelnen Teile der Urkunde rechtlich ausreichend miteinander verbunden sein. Das kann durch eine feste Verbindung geschehen. Fehlt diese, braucht es einen eindeutigen, vom Erblasser unterschriebenen Hinweis auf den Inhalt und die Zugehörigkeit des weiteren Blattes.

Für die Form einer letztwilligen Verfügung ist § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB maßgeblich. Diese Bestimmung stellt klar, dass die Form nach dem Zeitpunkt der Errichtung beurteilt wird. Das Testament aus dem Jahr 2001 war deshalb grundsätzlich nach der damaligen Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 zu prüfen. Die Anforderungen an die Verbindung mehrerer Blätter hatten sich nach der Beurteilung des OGH jedoch nicht entscheidend verändert.

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 gilt für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Der Erblasser starb im Jahr 2020, weshalb für die übrige Erbrechtslage grundsätzlich das zum Todeszeitpunkt geltende Recht anzuwenden war. Die Wirksamkeit des Testaments aus dem Jahr 2001 richtete sich hinsichtlich seiner Form dennoch nach dem Errichtungszeitpunkt. Das Testament aus dem Jahr 2017 wurde nach der seit 1. Jänner 2017 geltenden Rechtslage errichtet; seine Formunwirksamkeit war im Verfahren bereits geklärt.

Was entschied der OGH im Verfahren 2 Ob 239/22v?

In seiner Entscheidung OGH vom 21.02.2023, Geschäftszahl 2 Ob 239/22v, beurteilte der OGH die beiden Blätter des Testaments aus dem Jahr 2001 nicht als ausreichend verbundene einheitliche Urkunde. Die Heftklammer genügte nicht. Auch aus dem Inhalt ergab sich keine eindeutige innere Verbindung.

Damit war das Testament aus dem Jahr 2001 unwirksam. Das Testament aus dem Jahr 2017 konnte ebenfalls keine Erbfolge bewirken. An dessen Stelle trat die gesetzliche Erbfolge. Der OGH stellte deshalb das gesetzliche Erbrecht des Drittantragstellers fest und änderte die Entscheidungen des Bezirksgerichts Mödling und des Landesgerichts Wiener Neustadt ab.

Der im Verfahren festgelegte Gesamtstreitwert betrug 73.590,36 Euro. Der Wert des Nachlasses lag über 30.000 Euro. Diese Beträge waren keine zugesprochenen Nachlasswerte und keine Haftungsgrenze. Zugesprochen wurde Kostenersatz in Höhe von 9.582,12 Euro.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Niederösterreich. Die vom OGH entwickelten Grundsätze zur Verbindung mehrerer Testamentblätter gelten aber österreichweit und damit auch in Wien. Bei einem Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt gewöhnlich aufhältig war; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär.

Erbantrittserklärungen werden beim Gerichtskommissär abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, sind je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.

Was sollten Sie bei mehreren Testamentblättern prüfen?

  • Wenn Sie ein fremdhändiges Testament errichten: Achten Sie auf die eigenhändige Unterschrift und den eigenhändigen Bekräftigungszusatz der testierenden Person. Drei gleichzeitig anwesende Zeugen müssen unterschreiben und ihre Zeugeneigenschaft kenntlich machen.
  • Wenn sich der Testamentstext über mehrere Blätter erstreckt: Verwenden Sie keine bloße Heftklammer als einzige Verbindung. Eine feste Verbindung oder ein eindeutiger unterschriebener Vermerk schafft wesentlich mehr Klarheit.
  • Wenn ein zusätzliches Blatt eine Fortsetzung enthält: Der Bezug zur konkreten letztwilligen Verfügung muss unmissverständlich sein. Allgemeine Begriffe wie „wechselbezüglich“ reichen nicht unbedingt aus.
  • Wenn Sie ein neues Testament errichten: Prüfen Sie, ob frühere Testamente wirksam widerrufen werden. Auch der Widerruf muss selbst formgültig erfolgen.

In einem Verlassenschaftsverfahren sollten Testamente, Umschläge, handschriftliche Ergänzungen und sonstige Aufzeichnungen vollständig aufbewahrt werden. Auch mögliche Zeugenaussagen können Bedeutung gewinnen. Mehrere Erbantrittserklärungen müssen jeweils gesondert geprüft werden; eine Entscheidung über die Erbantrittserklärung einer Person wirkt nicht automatisch für alle anderen Beteiligten.

Häufige Fragen zur Gültigkeit mehrseitiger Testamente

Ist ein Testament mit einer Heftklammer automatisch ungültig?

Eine Heftklammer allein stellt keine ausreichende äußere Verbindung mehrerer Testamentblätter her. Entscheidend ist aber, ob zusätzlich eine klare innere Verbindung besteht. Dafür muss eindeutig feststehen, dass das weitere Blatt zu genau dieser letztwilligen Verfügung gehört.

Muss die testierende Person bei einem fremdhändigen Testament unterschreiben?

Ja. Die testierende Person muss eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Bekräftigungszusatz anbringen. Daneben sind drei gleichzeitig anwesende Zeugen erforderlich, die ebenfalls eigenhändig unterschreiben und ihre Zeugeneigenschaft angeben.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ein Testament angefochten werden soll?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissär. Für eine streitige Klage richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert und liegt bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Gilt für ein altes Testament automatisch das heutige Erbrecht?

Für die Form einer letztwilligen Verfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt ihrer Errichtung entscheidend. Das Testament aus dem Jahr 2001 wurde daher nach der damaligen Rechtslage beurteilt. Für die übrige Erbrechtslage ist grundsätzlich der Todeszeitpunkt maßgeblich; bei Todesfällen ab dem 1. Jänner 2017 gilt insoweit das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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