Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Keine Erbantrittserklärung abgegeben? Rekursrecht

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Keine Erbantrittserklärung, kein Rekursrecht? Was Angehörige im Verlassenschaftsverfahren wissen sollten

Zwei Brüder, zwei Nichten und ein Neffe standen nach dem Tod einer kinderlosen Frau vor einer schwierigen Frage: Sollte jemand die Erbschaft antreten, obwohl möglicherweise Schulden vorhanden waren? Der Versuch, sich durch Abwarten alle Optionen offenzuhalten, hatte jedoch eine wichtige verfahrensrechtliche Folge.

Warum die Angehörigen zunächst nicht gegen den Bankauftrag vorgehen konnten

Die im Jahr 2021 verstorbene Frau hatte kein Testament hinterlassen. Ihre beiden Brüder, ihre zwei Nichten und ihr Neffe gingen davon aus, dass Sparbücher bereits zu Lebzeiten übergeben worden waren und die Verlassenschaft überschuldet sein könnte. Deshalb hatten sie noch keine Erbantrittserklärungen abgegeben.

Eine Nichte hatte die Bestattungskosten bezahlt. Sie beantragte, ihr das noch vorhandene Guthaben von 1.436,44 EUR an Zahlungs statt zu überlassen. Damit sollte das Guthaben zur Abgeltung ihrer Aufwendungen dienen.

Das Erstgericht beauftragte die Bank zunächst, Auszahlungsbelege zu Konten und Sparbüchern vorzulegen sowie Informationen zu erteilen. Gegen diesen Auftrag erhoben die Angehörigen ein Rechtsmittel, obwohl sie die Erbschaft noch nicht angetreten hatten.

Das Landesgericht Salzburg wies den Rekurs mangels Parteistellung zurück. Der Oberste Gerichtshof hielt diese Beurteilung für vertretbar und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Was der OGH tatsächlich geprüft hat

Die Entscheidung OGH vom 29.04.2025, Geschäftszahl 2 Ob 49/25g, betraf nicht die Eigentumsverhältnisse an den Sparbüchern und auch nicht die Frage, ob die Verlassenschaft tatsächlich überschuldet war.

Der OGH prüfte vielmehr, ob die Angehörigen gegen den gerichtlichen Auftrag an die Bank überhaupt ein Rechtsmittel erheben durften. Da keine erhebliche Rechtsfrage vorlag, wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen. Der OGH entschied damit nicht selbst über die Erbschaft oder die Bestattungskosten und verwies die Sache auch nicht zurück.

Der vom Rekursgericht mit über 30.000 EUR bewertete Entscheidungsgegenstand war außerdem kein Betrag, den jemand erhalten oder schulden musste. Dieser Wert diente ausschließlich der verfahrensrechtlichen Bewertung.

Parteistellung entsteht grundsätzlich erst mit der Erbantrittserklärung

Eine Erbantrittserklärung ist die Erklärung, mit der eine Person gegenüber dem Verlassenschaftsgericht erklärt, die Erbschaft antreten zu wollen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH entsteht die Parteistellung eines möglichen Erben grundsätzlich erst durch diese Erklärung.

Die bloße Verwandtschaft reicht daher im Regelfall nicht aus. Ein Bruder, eine Nichte oder ein Neffe kann zwar als gesetzlicher Erbe in Betracht kommen. Solange aber keine Erbantrittserklärung abgegeben wurde, besteht grundsätzlich noch kein Recht, Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichts mit einem Rekurs anzufechten.

Das gilt auch dann, wenn die Angehörigen befürchten, dass die Verlassenschaft überschuldet ist. Die Überlegung „Wir treten lieber nicht an, wollen aber dennoch bei allen gerichtlichen Schritten mitreden“ lässt sich nach der vom OGH bestätigten Beurteilung grundsätzlich nicht verwirklichen.

Wer keine Erbantrittserklärung abgibt, beteiligt sich damit grundsätzlich auch nicht als Erbe am weiteren Verfahren. Das kann bedeuten, dass gerichtliche Ermittlungen zunächst ohne eigene Einflussnahme stattfinden und gegen bestimmte Beschlüsse kein Rekursrecht besteht.

Warum die Nichte als mögliche Gläubigerin ebenfalls nicht erfolgreich war

Die Nichte hatte die Bestattungskosten bezahlt. Dadurch konnte sie grundsätzlich als Gläubigerin der Verlassenschaft in Betracht kommen. Gläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung und ein Rechtsmittelrecht haben, wenn eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar in ihre rechtliche Position eingreift.

Der Auftrag an die Bank, Unterlagen und Auskünfte zu erteilen, beeinträchtigte den Anspruch der Nichte auf Ersatz ihrer Bestattungskosten jedoch nicht unmittelbar. Ihr möglicher Anspruch blieb gegenüber dem ruhenden Nachlass bestehen. Das bloße Einholen von Informationen änderte weder die Höhe noch die Durchsetzbarkeit dieser Forderung.

Deshalb konnte die Nichte aus ihrer möglichen Gläubigerstellung kein Rekursrecht gegen den Bankauftrag ableiten. Auch ihr Antrag, das Guthaben von 1.436,44 EUR an Zahlungs statt zu erhalten, führte nicht dazu, dass ihr dieser Betrag zugesprochen wurde.

Welche Erbrechtsregeln hier gelten

Die Verstorbene starb im Jahr 2021. Für diesen Todesfall ist daher grundsätzlich das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 anzuwenden. Dieses gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2017.

Die Entscheidung betrifft allerdings vor allem die Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. Sie beantwortet nicht, wer letztlich Erbe wird, wem die Sparbücher gehörten oder ob Pflichtteilsansprüche bestehen. Auch zur Frage einer wirksamen Übergabe zu Lebzeiten traf der OGH in diesem Verfahren keine abschließende Aussage.

Für die übrige Verfahrenssituation ist entscheidend, ob eine Erbantrittserklärung abgegeben wurde. Eine solche Erklärung sollte gerade bei unklaren Vermögensverhältnissen und möglichen Schulden nicht ohne vorherige Prüfung erfolgen.

Was bedeutet das für Angehörige in Wien?

Der Fall stammt aus Salzburg. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Verlassenschaftsverfahren in Wien. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.

Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, werden je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht.

Wenn Sie vor einer Erbantrittserklärung stehen

Wenn Sie wegen möglicher Schulden zögern: Prüfen Sie zunächst, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten tatsächlich vorhanden sind. Dazu können Konten, Sparbücher, offene Rechnungen, Kredite und sonstige Nachlassverbindlichkeiten gehören.

Wenn Sie vermuten, dass Vermögen zu Lebzeiten übertragen wurde: Sichern Sie vorhandene Unterlagen, Kontoauszüge und Vereinbarungen. Die Frage, ob ein Sparbuch oder ein Guthaben wirksam übergeben wurde, kann für die Zusammensetzung der Verlassenschaft entscheidend sein.

Wenn Sie Bestattungskosten bezahlt haben: Bewahren Sie Rechnungen und Zahlungsnachweise auf. Eine mögliche Forderung gegen die Verlassenschaft sollte nachvollziehbar belegt und im Verfahren geltend gemacht werden.

Wenn Sie bereits ohne Erbantrittserklärung gegen einen Beschluss vorgehen möchten: Lassen Sie zuerst prüfen, ob überhaupt Parteistellung besteht. Die bloße Angehörigeneigenschaft eröffnet grundsätzlich noch kein Rekursrecht.

Häufige Fragen zur Erbantrittserklärung und zum Rekursrecht

Kann ich als Angehöriger gegen einen Beschluss im Verlassenschaftsverfahren Rekurs erheben?

Die bloße Verwandtschaft reicht grundsätzlich nicht aus. Als möglicher Erbe entsteht die Parteistellung im Regelfall erst durch eine Erbantrittserklärung. Eine zusätzliche Möglichkeit kann bestehen, wenn jemand durch die Entscheidung unmittelbar in einer eigenen rechtlichen Position betroffen ist, etwa als Gläubiger.

Was passiert, wenn ich wegen möglicher Schulden keine Erbantrittserklärung abgebe?

Dann sind Sie grundsätzlich nicht als Partei des Verlassenschaftsverfahrens beteiligt. Sie können dadurch insbesondere das Recht verlieren, bestimmte gerichtliche Entscheidungen anzufechten. Vor der Erklärung sollten daher Vermögen, Schulden und die passende Form der Erbantrittserklärung geprüft werden.

Bekomme ich als Person, die die Bestattung bezahlt hat, automatisch Geld aus der Verlassenschaft?

Nein. Die Zahlung der Bestattungskosten kann zwar eine Forderung gegen die Verlassenschaft begründen. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass ein vorhandenes Guthaben zugewiesen wird. Erforderlich sind grundsätzlich eine nachvollziehbare Forderung und die Beurteilung, wie diese im Verfahren zu berücksichtigen ist.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich gegen einen Beschluss im Verlassenschaftsverfahren vorgehen möchte?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die Abwicklung erfolgt durch den Gerichtskommissär. Ob ein Rekurs zulässig ist, hängt zusätzlich davon ab, ob Parteistellung oder eine unmittelbar betroffene eigene Rechtsposition besteht.

Der Fall zeigt damit eine wichtige Grenze: Wer aus Sorge vor Schulden zunächst keine Erbantrittserklärung abgibt, kann dadurch zwar vermeiden, sich vorschnell als Erbe zu erklären. Gleichzeitig kann diese Entscheidung dazu führen, dass im laufenden Verfahren zunächst keine Parteistellung und kein Rekursrecht besteht.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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