Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Klage bei ausländischem Nachlass: Wer darf klagen?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Wer darf bei einem deutschen Nachlass in Österreich klagen?

Eine Klage „der Verlassenschaft“ kann bei einem grenzüberschreitenden Erbfall die falsche Parteibezeichnung enthalten. Entscheidend ist dann nicht nur, wer den Nachlass geerbt hat, sondern auch, ob ein Testamentsvollstrecker zur Prozessführung berufen ist.

Eine Klage, bei der schon die Klägerbezeichnung zum Problem wird

Nach dem Tod einer deutschen Erblasserin im Jahr 2021 wurde in Österreich eine Schadenersatzklage wegen unrechtmäßiger Geldbehebungen eingebracht. Als Klägerin wurde die „Verlassenschaft nach der Erblasserin“ bezeichnet. Das entspricht zunächst dem vertrauten österreichischen Sprachgebrauch.

Für die Rechtsnachfolge war allerdings deutsches Erbrecht maßgeblich. Nach deutschem Recht geht der Nachlass grundsätzlich unmittelbar mit dem Tod auf die Erben über. Eine eigenständige, rechtlich verselbstständigte Verlassenschaft, wie sie dem österreichischen Recht in der Zeit zwischen Todesfall und Einantwortung zugrunde liegt, ist dort grundsätzlich nicht vorgesehen.

Damit stellte sich die Frage, wer tatsächlich als Kläger auftreten durfte: die Erben, die zunächst bezeichnete Verlassenschaft oder möglicherweise ein eingesetzter Testamentsvollstrecker. Die beklagte Partei war die Verlassenschaft nach einer im Jahr 2022 verstorbenen Person. Der Streitwert betrug 2.793.070,11 EUR zuzüglich Zinsen.

Warum österreichisches Gericht und deutsches Erbrecht nebeneinander gelten können

Bei internationalen Erbfällen müssen zwei Ebenen auseinandergehalten werden. Das Erbrecht bestimmt, wer den Nachlass erhält und wer Rechtsnachfolger der verstorbenen Person wird. Das Prozessrecht regelt hingegen, wie ein Verfahren vor dem angerufenen Gericht abläuft.

Im Fall der deutschen Erblasserin war für die Rechtsnachfolge deutsches Erbrecht anzuwenden. Für das Verfahren vor den österreichischen Gerichten galt dagegen österreichisches Zivilprozessrecht. Diese Kombination ist möglich: Ein österreichisches Gericht kann nach österreichischen Verfahrensregeln prüfen, wer nach dem ausländischen Erbrecht die richtige Partei ist.

Die Erblasserin verstarb im Jahr 2021, also nach dem 1. Jänner 2017. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wäre bei der Anwendung österreichischen Erbrechts grundsätzlich zeitlich maßgeblich. Im vorliegenden Fall entschied aber nicht österreichisches, sondern deutsches Erbrecht über den Übergang des Nachlasses.

Was der OGH zur falschen Bezeichnung der Verlassenschaft sagte

Das Erstgericht wollte die Bezeichnung der klagenden Partei auf die Erben berichtigen. Eine unrichtige Bezeichnung führt jedoch nicht automatisch dazu, dass ein Prozess scheitert. Das Gericht muss prüfen, welches Rechtssubjekt nach dem Inhalt der Klage tatsächlich als Kläger auftreten sollte.

Ist aus der Klage und den Umständen eindeutig erkennbar, wer den Anspruch geltend machen will, kann eine Berichtigung der Parteibezeichnung zulässig sein. Dabei wird nicht einfach eine völlig neue Partei in den Prozess aufgenommen. Vielmehr geht es darum, die tatsächlich gemeinte Partei richtig zu benennen.

Zusätzlich musste geklärt werden, ob ein Testamentsvollstrecker wirksam eingesetzt worden war und seine Befugnisse noch bestanden. Nach deutschem Recht kann bei einer aufrechten Testamentsvollstreckung in einem Verfahren über Nachlassvermögen allein der Testamentsvollstrecker zur Prozessführung berechtigt sein. Ob das hier der Fall war, war im bisherigen Verfahren noch nicht ausreichend erörtert worden.

Das Landesgericht Feldkirch und das Oberlandesgericht Innsbruck hatten deshalb eine Verfahrensergänzung angeordnet. Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb die aufgetragene Verfahrensergänzung bestehen. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob die Erben oder der Testamentsvollstrecker als Kläger auftreten müssen, traf der OGH nicht.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 28.05.2024, 2 Ob 76/24a. Sie stammt aus dem Jahr 2024 und ist damit keine aktuelle Entscheidung. Ihr Kern liegt nicht in der Frage, wer den Schadenersatzprozess gewinnt, sondern darin, wer ihn überhaupt wirksam führen darf.

Was bedeutet die Entscheidung für Nachlässe mit Österreich-Bezug?

Wenn Sie gerade einen Nachlass abwickeln, bei dem die verstorbene Person im Ausland lebte oder ausländisches Vermögen vorhanden ist, sollten Sie die Bezeichnung „Verlassenschaft“ nicht automatisch übernehmen. Zunächst ist zu klären, welches Erbrecht gilt und ob der Nachlass unmittelbar auf die Erben übergegangen ist.

  • Wenn Sie einen Anspruch des Nachlasses einklagen wollen: Prüfen Sie, wer nach dem anwendbaren Erbrecht Eigentümer oder Rechtsnachfolger geworden ist.
  • Wenn ein Testament einen Testamentsvollstrecker vorsieht: Klären Sie, ob diese Person wirksam bestellt wurde und welche Befugnisse sie im Zeitpunkt der Klage noch hatte.
  • Wenn bereits eine Klage eingebracht wurde: Eine Berichtigung der Parteibezeichnung kann möglich sein, ist aber vom Inhalt der Klage und den konkreten Umständen abhängig.
  • Wenn Vermögen in mehreren Staaten liegt: Erbrecht, Verfahrensrecht, Nachweise und mögliche Verjährungs- oder Klagefristen müssen getrennt geprüft werden.

Benötigt werden je nach Fall etwa das Testament, ein ausländischer Erbnachweis, Unterlagen über die Bestellung eines Testamentsvollstreckers und Dokumente zur bisherigen Nachlassabwicklung. Auch die Frage, ob eine österreichische Verlassenschaft als Partei bestehen kann oder ob die Erben unmittelbar klagen müssen, gehört vor der Einbringung einer Klage geklärt.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde zunächst beim Landesgericht Feldkirch und danach beim Oberlandesgericht Innsbruck behandelt. Die vom OGH herausgearbeiteten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien.

Ein Verlassenschaftsverfahren in Wien führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei diesem werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen oder Ansprüche zugunsten eines Nachlasses, gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Bei einem internationalen Nachlass muss auch dort vorab geklärt werden, ob überhaupt eine österreichische Verlassenschaft als eigenständige Partei vorhanden ist oder ob ausländisches Recht eine andere Rechtsnachfolge vorsieht.

Welche Fehler bei internationalen Nachlässen besonders häufig sind

Ein häufiger Fehler besteht darin, die österreichischen Begriffe ohne Prüfung auf einen ausländischen Nachlass zu übertragen. „Verlassenschaft“, „Erbe“ und „Testamentsvollstrecker“ können in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedliche rechtliche Funktionen haben.

Auch ein vorhandenes Testament beantwortet nicht automatisch alle Fragen. Es kann notwendig sein, die Wirksamkeit und Auslegung des Testaments nach ausländischem Recht zu prüfen. Daneben ist festzustellen, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde und ob sie den konkreten Anspruch umfasst.

Schließlich darf die prozessuale Seite nicht übersehen werden. Selbst wenn ein Anspruch materiell bestehen könnte, muss die Klage von der richtigen Person oder Stelle eingebracht werden. Eine spätere Berichtigung ist möglich, aber kein verlässlicher Ersatz für eine sorgfältige Prüfung vor Beginn des Verfahrens.

Häufige Fragen zur Klage bei einem ausländischen Nachlass

Kann eine falsche Bezeichnung „Verlassenschaft nach …“ berichtigt werden?

Das kann möglich sein, wenn aus der Klage eindeutig hervorgeht, welches Rechtssubjekt tatsächlich als Kläger auftreten sollte. Das Gericht muss dabei den Inhalt der Klage und die konkreten Umstände prüfen. Eine falsche Bezeichnung führt daher nicht zwingend zum Scheitern des gesamten Verfahrens. Sie sollte dennoch vor der Klageeinbringung vermieden werden.

Wer klagt nach deutschem Erbrecht über Nachlassvermögen?

Nach deutschem Recht erwerben die Erben den Nachlass grundsätzlich unmittelbar mit dem Tod. Eine eigenständige Verlassenschaft nach österreichischem Vorbild ist dort grundsätzlich nicht vorgesehen. Ist zusätzlich ein wirksam eingesetzter Testamentsvollstrecker tätig, kann dieser für Verfahren über Nachlassvermögen allein zur Prozessführung berechtigt sein.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ein internationaler Nachlass betroffen ist?

Das Verlassenschaftsverfahren führt in Wien das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissär. Eine streitige Klage wird je nach Streitwert bei einem Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht. Welche Partei klagen darf, richtet sich zusätzlich nach dem anwendbaren Erbrecht.

Gilt bei einem deutschen Nachlass österreichisches Prozessrecht?

Wird ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht geführt, gilt grundsätzlich österreichisches Zivilprozessrecht. Die Frage, wer durch den Tod Rechtsnachfolger geworden ist, kann aber nach deutschem Erbrecht zu beurteilen sein. Erbrecht und Prozessrecht können deshalb aus unterschiedlichen Staaten stammen. Genau diese Trennung war ein zentraler Punkt der Entscheidung OGH vom 28.05.2024, 2 Ob 76/24a.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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