Pflichtteil trotz offener Verlassenschaft: Wann ein Vermächtnisnehmer schon vor der Einantwortung zahlen muss
Die Witwe ist als Alleinerbin eingesetzt, ein anderer erhält wertvolle Unternehmensbeteiligungen und eine Liegenschaft. Die Verlassenschaft ist aber noch nicht abgeschlossen. Muss die Witwe warten, bis sie eingeantwortet ist, bevor sie vom Vermächtnisnehmer eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen kann?
Die Witwe wollte nicht jahrelang auf den Pflichtteil warten
Die Klägerin war aufgrund eines Testaments aus dem Jahr 2012 testamentarische Alleinerbin ihres am 28. Februar 2014 verstorbenen Ehemanns. Gleichzeitig war sie pflichtteilsberechtigt. Eine minderjährige Tochter war ebenfalls vorhanden.
Der Beklagte war Vermächtnisnehmer. Ihm waren aufgrund desselben Testaments unter anderem Unternehmensbeteiligungen, ein Einzelunternehmen und eine Liegenschaft vermacht und bereits ausgefolgt worden. Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Zuwendung, durch die jemand einen bestimmten Vermögensgegenstand oder Vermögensvorteil erhält, ohne Erbe zu werden.
Die Witwe hielt die im Verlassenschaftsverfahren angenommenen Werte der Unternehmen für deutlich zu niedrig. Dadurch sei ihr Pflichtteil nicht ausreichend gedeckt. Sie verlangte daher 1.121.208,56 Euro samt Zinsen. Zunächst begehrte sie die Feststellung, dass der Beklagte nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens diesen Betrag leisten müsse. Hilfsweise verlangte sie Zahlung an sich oder an die Verlassenschaft.
Zum Zeitpunkt der Klage war das Verlassenschaftsverfahren noch nicht beendet. Die Klägerin war noch nicht eingeantwortet. Die Einantwortung ist der gerichtliche Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens, durch den das Erbrecht auf den eingeantworteten Erben übergeht.
Was die Gerichte in Graz unterschiedlich beurteilten
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies sämtliche Begehren ab. Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Die Vorinstanzen waren der Ansicht, die Klägerin müsse mit einer direkten Klage gegen den Vermächtnisnehmer bis zur Einantwortung warten.
Der Oberste Gerichtshof beurteilte diese Frage anders. In seiner Entscheidung OGH vom 25.03.2021, 2 Ob 189/20p hielt er eine direkte Inanspruchnahme des Vermächtnisnehmers bereits vor der Einantwortung für möglich. Die Revision hatte daher teilweise Erfolg.
Die Abweisung des Feststellungsbegehrens blieb bestehen. Die Abweisung der Zahlungsbegehren hob der OGH jedoch auf. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz muss nun prüfen, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Zahlungsanspruch besteht.
Warum die Klage gegen den Vermächtnisnehmer schon vorher möglich war
Nach der damals anzuwendenden Rechtslage können Vermächtnisse gekürzt werden, wenn der Pflichtteil sonst nicht vollständig gedeckt ist. Ist das Vermächtnis bereits ausgefolgt, kann der Erbe vom Vermächtnisnehmer jenen Wert zurückfordern, der zur Pflichtteilsdeckung benötigt wird.
Normalerweise richtet sich der Pflichtteilsanspruch zunächst gegen den Nachlass. Nach der Einantwortung ist der Erbe der Ansprechpartner für den Pflichtteilsberechtigten. Die Besonderheit dieses Falles lag darin, dass die Klägerin selbst Alleinerbin und zugleich pflichtteilsberechtigt war.
Sie hatte bereits eine Erbantrittserklärung abgegeben. Eine Erbantrittserklärung ist die Erklärung, mit der eine Person gegenüber dem Verlassenschaftsgericht zu erkennen gibt, dass sie die Erbschaft antreten will. Zugleich war das wertvolle Vermächtnis dem Beklagten bereits ausgefolgt worden.
Der OGH berücksichtigte, dass sich ein Verlassenschaftsverfahren längere Zeit hinziehen kann. Müsste die Klägerin jedenfalls bis zur Einantwortung warten, könnte ein bereits begonnenes Verfahren später problematisch werden. Nach der Einantwortung wäre sie als Alleinerbin wirtschaftlich selbst jene Person, gegen die ein Anspruch auf Pflichtteilsdeckung gerichtet sein könnte.
Deshalb hielt der OGH die direkte Klage der pflichtteilsberechtigten und erbantrittserklärten Alleinerbin gegen den Vermächtnisnehmer schon vor der Einantwortung für zulässig.
Warum trotzdem kein Betrag zugesprochen wurde
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass der Beklagte 1.121.208,56 Euro schuldet. Der OGH sprach diesen Betrag nicht zu. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz muss vielmehr die Höhe des Anspruchs erst feststellen.
Dafür sind mehrere Punkte maßgeblich: der tatsächliche Wert der Unternehmensbeteiligungen, des Einzelunternehmens und der Liegenschaft, der Wert des übrigen Nachlasses, allfällige weitere Pflichtteilsansprüche sowie bereits erhaltene Vermögenswerte. Auch die Frage, welcher Pflichtteil der Klägerin konkret zusteht, muss berechnet werden.
Die im Verlassenschaftsverfahren ermittelten Werte binden das Zivilgericht nicht automatisch. Wenn die Bewertung eines Unternehmens oder einer Liegenschaft strittig ist, können im Zivilverfahren weitere Beweise und Sachverständigengutachten erforderlich sein.
Das Feststellungsbegehren blieb erfolglos, weil eine konkrete Zahlungsklage möglich war. Eine Feststellungsklage klärt grundsätzlich nur, ob ein Rechtsverhältnis oder eine Verpflichtung besteht. Wenn bereits eine bezifferte Leistung verlangt werden kann, fehlt für eine bloße Feststellung regelmäßig das erforderliche rechtliche Interesse.
Für Todesfälle vor 2017 gilt eine ältere Rechtslage
Der Erblasser starb im Jahr 2014. Der OGH wandte deshalb die Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 an. Diese ältere Rechtslage gilt nicht allgemein für heutige Todesfälle.
Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Für die aktuelle Beurteilung eines Pflichtteilsanspruchs ist daher zuerst der Todeszeitpunkt festzustellen. Regelungen zur Form einer letztwilligen Verfügung beurteilen sich dagegen grundsätzlich nach dem Zeitpunkt ihrer Errichtung.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2021 darf deshalb nicht ohne Prüfung auf jede heutige Pflichtteilsstreitigkeit übertragen werden. Der vom OGH hervorgehobene praktische Gesichtspunkt – eine pflichtteilsberechtigte Alleinerbin soll nicht unnötig bis zur Einantwortung warten müssen – kann aber auch bei späteren Todesfällen von Bedeutung sein.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Graz. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten als höchstgerichtliche Rechtsprechung österreichweit und damit auch in Wien. Dort führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, das Verlassenschaftsverfahren; ein Notar übernimmt die Abwicklung als Gerichtskommissär und nimmt auch Erbantrittserklärungen entgegen.
Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, werden je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht.
Wann eine frühe Prüfung besonders wichtig ist
- Wenn Sie als Alleinerbin oder Alleinerbe pflichtteilsberechtigt sind: Prüfen Sie, ob ein bereits ausgefolgtes Vermächtnis Ihren Pflichtteil beeinträchtigt und ob eine Klage vor der Einantwortung in Betracht kommt.
- Wenn Unternehmensanteile oder Liegenschaften betroffen sind: Die Bewertung im Verlassenschaftsverfahren muss nicht das letzte Wort sein. Geschäftsunterlagen, Gutachten und Marktwerte können für die spätere Berechnung entscheidend sein.
- Wenn Sie einen konkreten Geldbetrag verlangen wollen: Die richtige Klageart ist wesentlich. Ein Feststellungsbegehren kann scheitern, wenn bereits eine Zahlungsklage möglich ist.
- Wenn mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind: Die Ansprüche müssen gemeinsam in die Berechnung einbezogen werden. Im Fall des OGH war neben der Witwe auch eine minderjährige Tochter vorhanden.
Welche Unterlagen für die Pflichtteilsberechnung zählen
Wichtig sind insbesondere das Testament und allfällige Nachträge, die Erbantrittserklärungen, Unterlagen aus dem Verlassenschaftsverfahren, Inventare und Bewertungen. Bei Unternehmen kommen Jahresabschlüsse und sonstige Finanzunterlagen hinzu. Bei Liegenschaften können Kaufverträge, frühere Bewertungen und weitere Nachweise über den Wert eine Rolle spielen.
Ebenso sollte festgehalten werden, welche Vermächtnisse bereits ausgefolgt wurden und welche Vermögenswerte sich noch im Nachlass befinden. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob ein Pflichtteil ungedeckt ist und gegen wen sich der Anspruch richten kann.
Häufige Fragen zur Klage gegen einen Vermächtnisnehmer
Kann ein Pflichtteilsberechtigter vor der Einantwortung direkt gegen einen Vermächtnisnehmer klagen?
Nach der Entscheidung des OGH kann dies möglich sein, wenn die pflichtteilsberechtigte Person zugleich erbantrittserklärte Alleinerbin ist und das Vermächtnis bereits ausgefolgt wurde. Eine automatische Berechtigung für jede Konstellation folgt daraus nicht. Entscheidend sind unter anderem die Erbenstellung, der Stand des Verlassenschaftsverfahrens und die konkrete Ausgestaltung des Vermächtnisses.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich einen Pflichtteil einklagen möchte?
Das hängt vom Streitwert ab. Eine streitige Pflichtteilsklage fällt je nach Höhe des Anspruchs in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts oder des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt.
Hat die Witwe im Fall des OGH die verlangten 1.121.208,56 Euro erhalten?
Nein. Der Betrag wurde nicht zugesprochen. Der OGH bestätigte die Abweisung des Feststellungsbegehrens, hob aber die Abweisung der Zahlungsbegehren auf. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz muss die Anspruchshöhe und die übrigen Voraussetzungen neuerlich prüfen.
Bindet die Bewertung aus dem Verlassenschaftsverfahren das Zivilgericht?
Nein, eine solche Bindung besteht nicht automatisch. Das Zivilgericht kann die Werte selbst beurteilen und weitere Beweise aufnehmen. Bei Unternehmen oder Liegenschaften können insbesondere Sachverständigengutachten für die Berechnung des Pflichtteils bedeutsam sein.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
