Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Kosten eines Verlassenschaftskurators ersetzen

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Wann Verlassenschaftskosten trotz angeblich gefälschter Schriftstücke nicht ersetzt werden

Ein Kläger verlangte von einer Zweitbeklagten 10.900,93 EUR samt Zinsen. Er warf ihr vor, in einem Erbrechtsprozess angeblich gefälschte Vergleichsschriften vorgelegt zu haben. Nach seiner Darstellung standen diese Schriftstücke mit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators und den dadurch entstandenen Kosten in Zusammenhang. Der Oberste Gerichtshof hielt die Abweisung des Zahlungsbegehrens jedoch für vertretbar.

Der Kläger sah einen Zusammenhang mit den Kosten des Kurators

Im Mittelpunkt standen mehrere miteinander verbundene Verfahren. Der Kläger führte einen Erbrechtsprozess und beanstandete dabei Schriftstücke, die die Zweitbeklagte vorgelegt haben soll. Er leitete daraus Schadenersatzansprüche ab. Einen Teil seiner Forderung begründete er mit den Kosten eines Verlassenschaftskurators.

Ein Verlassenschaftskurator wird eingesetzt, wenn die Abwicklung der Verlassenschaft ohne eine besondere Vertretung nicht möglich ist. Seine Tätigkeit kann etwa notwendig werden, wenn die Erben völlig unbekannt sind, keine Erbantrittserklärung abgegeben wurde oder widersprüchliche Erbantrittserklärungen vorliegen. Die Kosten seiner Tätigkeit können die Verlassenschaft belasten.

Der Kläger ging davon aus, dass die beanstandeten Vergleichsschriften zur Bestellung des Kurators geführt hätten. Gegenüber der Zweitbeklagten verlangte er zuletzt 10.900,93 EUR samt Zinsen. Ein ursprünglich noch offener Betrag von 21.806,86 EUR wurde damit nicht mehr zur Gänze weiterverfolgt.

Warum der Schadenersatzanspruch scheiterte

Für Schadenersatz reicht es nicht aus, ein Verhalten als rechtswidrig, unredlich oder problematisch zu bezeichnen. Zusätzlich muss feststehen, dass dieses Verhalten den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem Schaden muss also ein nachvollziehbarer ursächlicher Zusammenhang bestehen.

Genau daran fehlte es nach der Beurteilung der Vorinstanzen. Der Kläger erklärte nicht ausreichend, weshalb die Vorlage der angeblich gefälschten Vergleichsschriften in einem anderen Erbrechtsprozess die Bestellung des Verlassenschaftskurators ausgelöst haben sollte. Außerdem war die Zweitbeklagte an diesem Erbrechtsprozess nicht als Partei beteiligt.

Für die Bestellung des Kurators kam es vielmehr auf die konkrete Situation im Verlassenschaftsverfahren an. Waren die Erben unbekannt? Hatte jemand keine Erbantrittserklärung abgegeben? Oder lagen widersprüchliche Erklärungen vor? Ohne eine Verbindung zwischen diesen Umständen und den beanstandeten Schriftstücken konnten die Kuratorkosten nicht ohne Weiteres der Zweitbeklagten zugerechnet werden.

Was der OGH tatsächlich geprüft hat

Das Landesgericht Wiener Neustadt wies das restliche Zahlungsbegehren ab. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache. Der Kläger erhob dagegen Revision.

Der OGH wies die Revision mit Entscheidung vom 25.01.2017, 7 Ob 216/16i, zurück. Er prüfte damit nicht den gesamten Streitstoff noch einmal wie ein weiteres Tatsachengericht. Maßgeblich war vielmehr, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag und ob die Beurteilung der Vorinstanzen rechtlich vertretbar war. Der OGH hielt die Beurteilung für vertretbar, wonach der notwendige Kausalzusammenhang zwischen den angeblich gefälschten Schriftstücken und den Kuratorkosten nicht ausreichend dargelegt war.

Das Berufungsgericht hatte zusätzlich auf eine ältere Entscheidung zur Bindungswirkung eines Vorprozesses verwiesen. Der OGH wies darauf hin, dass diese Auffassung vereinzelt geblieben und später in Rechtsprechung und Fachliteratur abgelehnt worden war. Entscheidend war das letztlich nicht. Der Anspruch scheiterte bereits daran, dass die behauptete Handlung nicht nachvollziehbar als Ursache des geltend gemachten Schadens dargestellt worden war.

Die alte Verfahrensregel darf nicht mit dem heutigen Recht verwechselt werden

Die Entscheidung bezog sich auf § 78 AußStrG in einer damals geltenden älteren Fassung. § 78 AußStrG regelte in diesem Zusammenhang, unter welchen Voraussetzungen im Verlassenschaftsverfahren ein Kurator zu bestellen war. Diese historische Fassung ist nicht als uneingeschränkt geltendes heutiges Recht zu behandeln.

Für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 gilt grundsätzlich das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Für die übrige Erbrechtslage ist regelmäßig der Todeszeitpunkt maßgeblich. Bei Formvorschriften letztwilliger Verfügungen kommt es hingegen auf den Zeitpunkt der Errichtung an. Ob in einem einzelnen Verfahren alte oder neue Bestimmungen anzuwenden sind, hängt daher unter anderem davon ab, wann der Erbfall eingetreten ist und wann eine bestimmte Erklärung oder Verfügung vorgenommen wurde.

Die Kernaussage zur Schadenersatzprüfung bleibt davon unabhängig verständlich: Wer Ersatz von Verfahrenskosten verlangt, muss die Ursache dieser Kosten konkret mit dem behaupteten Fehlverhalten verbinden.

Welche Unterlagen bei einem solchen Streit wichtig sind

Wenn Sie gerade Kosten eines Verlassenschaftskurators ersetzt verlangen oder abwehren sollen, kommt es auf die Dokumentation des Ablaufs an. Hilfreich sind insbesondere:

  • Beschlüsse und Protokolle aus dem Verlassenschaftsverfahren,
  • die Begründung für die Bestellung des Verlassenschaftskurators,
  • Erbantrittserklärungen und allfällige Erbrechtsklagen,
  • die Schriftstücke, deren Echtheit bestritten wird,
  • Gutachten zu Unterschriften oder Dokumenten,
  • Rechnungen und Abrechnungen des Kurators,
  • sowie eine chronologische Darstellung der einzelnen Verfahrensschritte.

Besonders wichtig ist die Gegenfrage: Wären die Kosten auch ohne das beanstandete Verhalten entstanden? Wenn der Kurator unabhängig davon bestellt werden musste, weil Erben unbekannt waren oder widersprüchliche Erbantrittserklärungen vorlagen, kann der erforderliche Ursachenzusammenhang fehlen.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom Obersten Gerichtshof herangezogenen Grundsätze zur Kausalität gelten jedoch österreichweit und damit auch hier. Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person; ein Notar übernimmt die Abwicklung als Gerichtskommissär und nimmt auch Erbantrittserklärungen entgegen.

Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen oder Schadenersatzklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Häufige Fragen zu Verlassenschaftskosten und Schadenersatz

Kann ich Kosten eines Verlassenschaftskurators als Schadenersatz verlangen?

Das ist möglich, setzt aber mehr voraus als einen behaupteten Rechtsverstoß. Sie müssen darlegen, welches Verhalten die Kosten verursacht hat und weshalb der Kurator ohne dieses Verhalten nicht bestellt worden wäre. Eine bloße zeitliche Abfolge reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Reicht der Verdacht, dass ein Dokument gefälscht wurde?

Ein Verdacht allein begründet noch keinen Anspruch auf Ersatz von Verfahrenskosten. Zusätzlich muss die Echtheit des Dokuments rechtlich relevant sein und das Dokument muss den behaupteten Schaden verursacht haben. Selbst eine nachgewiesene Unrichtigkeit würde daher nicht automatisch zu einem Ersatzanspruch führen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Kosten aus einem Erbrechtsstreit einklagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der Art des Anspruchs ab. Eine streitige Klage kann vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gehören. Das eigentliche Verlassenschaftsverfahren und eine Schadenersatzklage sind daher nicht zwingend beim selben Gericht anhängig.

Warum hat der OGH die Revision zurückgewiesen?

Der OGH nahm keine vollständige neue Beweiswürdigung vor. Er prüfte, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag und ob die Entscheidung der Vorinstanzen vertretbar war. Weil der Kläger den ursächlichen Zusammenhang zwischen den beanstandeten Schriftstücken und den Kuratorkosten nicht ausreichend aufgezeigt hatte, wies der OGH die Revision zurück; das Zahlungsbegehren blieb abgewiesen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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