Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Legatsunwürdigkeit bei Unterschlagung: OGH

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Kann ein Vermächtnis trotz einer Unterschlagung bestehen bleiben?

Die Lebensgefährtin des Erblassers nahm Wertgegenstände aus einem gemeinsamen Bankschließfach an sich. Trotzdem verlor sie nicht automatisch die ihr vermachte Eigentumswohnung und die weiteren Vermächtnisse. Der Oberste Gerichtshof stellte auf die besondere Nähebeziehung und das strafrechtliche Angehörigenprivileg ab.

Die Lebensgefährtin nahm Nachlassgegenstände an sich

Der Erblasser verstarb im Jahr 2020. Er hatte seine beiden Kinder als Erben eingesetzt. Seiner Lebensgefährtin vermachte er unter anderem die gemeinsam bewohnte Eigentumswohnung, deren Wohnungsinhalt und ein Kontoguthaben.

In einem gemeinsamen Bankschließfach befanden sich auch Wertgegenstände, die zum Nachlass des Erblassers gehörten. Nach seinem Tod nahm die Lebensgefährtin diese Gegenstände an sich, verwahrte sie in ihrem eigenen Schließfach und behauptete gegenüber ihrem Rechtsvertreter, sie seien ihr bereits zu Lebzeiten geschenkt worden. Die Nachlassgegenstände hatten einen Wert von rund 22.987 EUR.

Die Lebensgefährtin verstarb wenige Wochen später. Ihre Verlassenschaft, vertreten durch ihren erbantrittserklärten Sohn, verfolgte anschließend die Ansprüche aus den Vermächtnissen weiter. Die beklagten Parteien waren die Kinder des 2020 verstorbenen Erblassers.

Gegenstand des Verfahrens waren unter anderem die Übertragung von Wohnungseigentumsanteilen, die Herausgabe des Wohnungsinhalts sowie die Zahlung von 971,77 EUR samt Zinsen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht, ließ die ordentliche Revision aber zu.

Warum eine Unterschlagung nicht automatisch zur Legatsunwürdigkeit führt

Seit dem ErbRÄG 2015 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2017: Wer eine schwere strafbare Handlung gegen den Erblasser oder dessen Verlassenschaft begeht, kann erbunwürdig werden. Erbunwürdigkeit bedeutet, dass die betreffende Person nicht erben darf. Die Rechtsfolge kann auch ein Vermächtnis treffen. Dann spricht man von Legatsunwürdigkeit: Das Vermächtnis kann nicht verlangt werden.

Die Lebensgefährtin hatte nach den Feststellungen des Verfahrens den alleinigen Gewahrsam an den Wertgegenständen aufgrund des Todes ihres Lebensgefährten erlangt. Danach verfügte sie mit Bereicherungsvorsatz wie eine Eigentümerin über die Sachen. Der Oberste Gerichtshof stufte dieses Verhalten zunächst als qualifizierte Unterschlagung ein.

Damit war aber noch nicht beantwortet, ob die Lebensgefährtin auch legatsunwürdig war. Entscheidend war das strafrechtliche Angehörigenprivileg. Bei bestimmten Vermögensdelikten innerhalb eines engen Familienkreises wird die Strafdrohung herabgesetzt. Eine solche herabgesetzte Strafdrohung erreicht regelmäßig nicht jene Schwere, die für Erbunwürdigkeit erforderlich ist.

Die Besonderheit lag darin, dass die Wertgegenstände nicht unmittelbar dem noch lebenden Erblasser weggenommen wurden. Die Handlung richtete sich vielmehr gegen die Verlassenschaft, also gegen das rechtlich verselbstständigte Nachlassvermögen nach dem Tod.

Der OGH korrigierte den Wertungswiderspruch

Der OGH hielt es für nicht sachgerecht, dieselbe Vermögenshandlung allein deshalb erbrechtlich strenger zu beurteilen, weil sie unmittelbar nach dem Tod gegen die Verlassenschaft und nicht noch zu Lebzeiten gegen den Erblasser gerichtet war.

Bei einer Wegnahme zu Lebzeiten hätte das Angehörigenprivileg berücksichtigt werden müssen. Eine vergleichbare Handlung nach dem Tod hätte dagegen nach der bisherigen Betrachtung zur Erbunwürdigkeit führen können. Für den OGH entstand dadurch ein Wertungswiderspruch.

Der OGH legte die erbrechtliche Bestimmung deshalb einschränkend aus: Eine Straftat gegen die Verlassenschaft führt nur dann zur Erbunwürdigkeit beziehungsweise Legatsunwürdigkeit, wenn die Handlung auch bei unmittelbarer Begehung gegen den Erblasser unter Berücksichtigung des Angehörigenprivilegs zur Erbunwürdigkeit geführt hätte.

Das war hier nicht der Fall. Der OGH gab der Revision in der Sache selbst Folge und änderte das Urteil ab. Er verwies die Rechtssache nicht an das Erstgericht zurück. Die Verlassenschaft nach der Lebensgefährtin konnte daher die ihr zugedachten Vermächtnisse weiterverfolgen.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 20.02.2024, 2 Ob 200/23k. Sie stammt aus dem Jahr 2024 und betrifft die seit 1. Jänner 2017 geltende Rechtslage, weil der Erblasser im Jahr 2020 verstorben war.

Was bedeutet das für Nachlassgegenstände und Schenkungen?

Der Zugriff auf eine gemeinsame Wohnung, ein Bankschließfach oder persönliche Gegenstände des Verstorbenen beweist noch kein Eigentum. Auch ein gemeinsamer Schlüssel sagt nicht aus, wem einzelne Wertgegenstände gehören. Nach dem Todesfall ist zwischen dem eigenen Vermögen und dem Nachlass sorgfältig zu unterscheiden.

Wer behauptet, eine Sache sei bereits zu Lebzeiten geschenkt worden, braucht dafür eine nachvollziehbare Grundlage. Bedeutung können schriftliche Vereinbarungen, Übergaben, Kontobelege oder Zeugenaussagen haben. Eine bloße Behauptung gegenüber einem Rechtsvertreter ersetzt keinen Nachweis.

Die Entscheidung bedeutet aber auch nicht, dass jede Entnahme aus dem Nachlass folgenlos bleibt. Die Einstufung als qualifizierte Unterschlagung blieb bestehen. Der OGH verneinte lediglich die zusätzliche erbrechtliche Folge der Legatsunwürdigkeit, weil das Angehörigenprivileg bei der Bewertung berücksichtigt werden musste.

Wenn Sie gerade mit einem Bankschließfach oder einer Wohnung befasst sind

  • Wenn Sie nach einem Todesfall Zugang zu Wertgegenständen haben: Entfernen Sie nichts eigenmächtig und vermischen Sie Nachlassgegenstände nicht mit Ihrem eigenen Vermögen. Halten Sie fest, welche Sachen vorhanden sind und wo sie aufbewahrt werden.
  • Wenn Sie eine Schenkung zu Lebzeiten behaupten: Suchen Sie nach Unterlagen und Personen, die die Übergabe oder den Schenkungswillen bestätigen können. Die zeitliche Abfolge allein beweist keine Schenkung.
  • Wenn Sie als Erbe ein Vermächtnis bestreiten: Prüfen Sie getrennt, ob überhaupt eine wirksame letztwillige Anordnung vorliegt, welche Rechte das Vermächtnis vermittelt und ob ein gesetzlicher Ausschlussgrund gegeben ist.
  • Wenn die vermächtnisberechtigte Person verstorben ist: Das Vermächtnis kann grundsätzlich für deren eigene Verlassenschaft von Bedeutung sein. Ob und in welchem Umfang Ansprüche übergehen, hängt von der letztwilligen Verfügung und dem jeweiligen Verfahrensstand ab.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei diesem werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Der hier besprochene Instanzenzug führte vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien über das Oberlandesgericht Wien zum OGH. Die vom Höchstgericht entwickelten Grundsätze zur Legatsunwürdigkeit gelten österreichweit und damit auch für Verlassenschaften in Wien.

Häufige Fragen zur Legatsunwürdigkeit

Kann man ein Vermächtnis verlieren, wenn man Nachlassgegenstände an sich nimmt?

Das ist nicht automatisch der Fall. Eine strafbare Handlung kann zwar grundsätzlich zur Erbunwürdigkeit und damit auch zur Legatsunwürdigkeit führen. Bei bestimmten Vermögensdelikten innerhalb des engen Familienkreises ist aber das strafrechtliche Angehörigenprivileg zu berücksichtigen. Entscheidend sind die konkrete Handlung, der Vorsatz und die Beziehung zwischen den beteiligten Personen.

Gilt das Angehörigenprivileg auch bei einer Tat gegen die Verlassenschaft?

Nach der Entscheidung des OGH ist zu prüfen, wie die Handlung zu beurteilen wäre, wenn sie noch zu Lebzeiten unmittelbar gegen den Erblasser begangen worden wäre. Das Angehörigenprivileg darf nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil das Vermögen nach dem Tod rechtlich der Verlassenschaft zugeordnet ist. Dadurch soll ein sachlich nicht gerechtfertigter Unterschied vermieden werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Nachlassgegenstände herausverlangen will?

Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt. Eine streitige Herausgabeklage ist davon zu unterscheiden. Je nach Streitwert ist dafür ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Kann die Verlassenschaft eines verstorbenen Vermächtnisnehmers noch Ansprüche geltend machen?

Das kann möglich sein, wenn das Vermächtnis bereits wirksam angefallen ist oder die letztwillige Verfügung einen entsprechenden Anspruch begründet. Der Tod des Vermächtnisnehmers beendet nicht in jedem Fall automatisch jede Rechtsposition. Zu prüfen sind insbesondere der Inhalt des Vermächtnisses, der Zeitpunkt des Anfalls und die Erklärungen im Verlassenschaftsverfahren.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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