Kann ein Testament zugunsten einer Gesellschaft wegen eines Irrtums fallen?
Eine Erblasserin setzt eine familienfremde Gesellschaft als Erbin ein. Gleichzeitig soll ihr Vermögen nach den Feststellungen der Gerichte in der Linie ihres ältesten Sohnes bleiben. Die entscheidende Frage lautet: War dieser Wunsch nur ein persönliches Anliegen – oder der ausschlaggebende Grund für das Testament?
Wenn der Wille der Erblasserin anders war als die letztwillige Verfügung
Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 2017 wurde in der Verlassenschaftssache über die Feststellung des Erbrechts gestritten. Eine Gesellschaft trat als behauptete testamentarische Erbin auf. Außerdem war ein Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen des verstorbenen Sohnes beteiligt. Ein weiterer Sohn war als Drittantragsteller am Verfahren beteiligt.
Die Gesellschaft wollte, dass ihr das alleinige Erbrecht zuerkannt wird. Dem stand die Beurteilung der Vorinstanzen gegenüber: Danach wollte die Erblasserin ihr Vermögen in der Linie ihres ältesten Sohnes erhalten. Dieser Beweggrund sei für ihre testamentarische Regelung entscheidend gewesen.
Die Besonderheit lag darin, dass die Erblasserin nicht einfach eine Person aus dieser Familienlinie als Erben eingesetzt hatte. Stattdessen bestimmte sie eine familienfremde Gesellschaft. Die Gerichte mussten deshalb klären, welche Vorstellung hinter der letztwilligen Verfügung stand und ob diese Vorstellung auf einem rechtlich erheblichen Irrtum beruhte.
Was bedeutet ein Motivirrtum nach § 572 ABGB?
§ 572 ABGB regelt den Motivirrtum bei einer letztwilligen Verfügung. Gemeint ist eine wesentliche Fehlvorstellung über den Grund, aus dem die verstorbene Person eine bestimmte letztwillige Regelung getroffen hat. Nicht jeder Irrtum und nicht jeder unerfüllte Wunsch macht ein Testament unwirksam.
Entscheidend ist vielmehr, ob gerade dieser irrige Beweggrund für die konkrete Verfügung ausschlaggebend war. Im gegenständlichen Verfahren ging es um die Vorstellung, das Vermögen werde in der Linie des ältesten Sohnes erhalten bleiben. Nach der Auslegung des Landesgerichts Wiener Neustadt war die Erhaltung des Vermögens in dieser bestimmten Familienlinie das allein entscheidende Motiv der Erblasserin.
Ein solcher Beweggrund muss nicht zwingend wörtlich im Testament stehen. Er kann sich auch aus Umständen außerhalb der Urkunde ergeben. Dazu können etwa frühere Erklärungen, familiäre Vermögensübergaben, Gespräche oder die Entwicklung mehrerer letztwilliger Verfügungen gehören.
Die Person, die sich auf den Motivirrtum beruft, muss allerdings eine hohe Beweishürde überwinden. Sie muss nicht bloß zeigen, dass die Erblasserin einen bestimmten Wunsch hatte. Vielmehr muss sich ergeben, dass dieser irrige Beweggrund für die konkrete testamentarische Entscheidung maßgeblich war und kein anderes wesentliches Motiv als Erklärung verbleibt.
Warum der OGH den Revisionsrekurs zurückwies
Die Gesellschaft bekämpfte die Beurteilung der Vorinstanzen mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs. Der OGH nahm jedoch keine vollständige neue Bewertung der Beweise vor. Er prüfte, ob die Auslegung des Landesgerichts Wiener Neustadt rechtlich vertretbar war und ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag.
Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanz für vertretbar. Die Annahme, dass der Erhalt des Vermögens in der Linie des ältesten Sohnes das entscheidende Motiv der Erblasserin gewesen sei, lag nach seiner Einschätzung innerhalb der bisherigen Rechtsprechung. Deshalb wies er den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Die Entscheidung lautet: OGH vom 06.08.2020, Geschäftszahl 2 Ob 180/19p. Der OGH entschied damit nicht neuerlich inhaltlich über sämtliche Tatsachen. Die Beurteilung des Rekursgerichts blieb vielmehr bestehen, weil die Gesellschaft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigen konnte.
Das ist für die Einordnung wichtig: Der OGH stellte nicht allgemein fest, dass jedes Testament zugunsten einer Gesellschaft wegen eines familiären Motivs unwirksam ist. Er bestätigte vielmehr, dass die konkrete Auslegung der Vorinstanz vertretbar war.
Welches Erbrecht war hier anzuwenden?
Die Erblasserin starb im Jahr 2017. Deshalb galt bereits das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Dieses ist auf Todesfälle ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.
Der OGH hielt fest, dass sich an den wesentlichen Grundsätzen zum Motivirrtum durch die Neufassung des Gesetzes nichts geändert hatte. Die Entscheidung aus dem Jahr 2020 betrifft daher einen Todesfall, für den bereits das neue Erbrecht maßgeblich war.
Im Mittelpunkt stand die Feststellung des Erbrechts, nicht die Berechnung einer Geldforderung. Das Verfahren betraf somit die Frage, wer aufgrund der letztwilligen Verfügung als Erbe anzusehen ist. Ein allfälliger Pflichtteil ist davon zu unterscheiden: Pflichtteilsberechtigte können unter Umständen einen Geldanspruch haben, ohne selbst Erben zu sein.
Was sollten Erblasser und Angehörige aus dem Fall mitnehmen?
Wenn Sie eine familienfremde Person oder Gesellschaft als Erben einsetzen, kann eine spätere Auseinandersetzung über die Beweggründe entstehen. Besonders erklärungsbedürftig sind Regelungen, die von der bisherigen Vermögens- oder Familienplanung deutlich abweichen.
Wenn Sie möchten, dass Vermögen in einer bestimmten Familienlinie bleibt, sollten Sie diesen Nachfolgeplan klar und widerspruchsfrei gestalten. Eine Begründung im Testament ist nicht zwingend erforderlich. Sie kann aber dabei helfen, den tatsächlichen Willen der Erblasserin oder des Erblassers später nachvollziehbar zu machen.
Wenn Sie ein Testament anfechten wollen, kommt es auf konkrete Beweismittel an. Hilfreich können frühere Testamente, Entwürfe, Briefe, E-Mails und sonstige schriftliche Äußerungen sein. Auch Aussagen von Personen, mit denen die Erblasserin über ihre Vermögensnachfolge gesprochen hat, können eine Rolle spielen.
Wenn neben dem Testament auch Schenkungen, Liegenschaftsübertragungen oder Unternehmensbeteiligungen bestehen, müssen diese Vorgänge gemeinsam betrachtet werden. Sie können Hinweise auf den tatsächlichen Nachfolgeplan geben. Ob zusätzlich Pflichtteilsansprüche, eine Enterbung oder eine Schenkungsanrechnung zu prüfen sind, hängt von den jeweiligen familiären und rechtlichen Umständen ab.
Checkliste für die Prüfung eines möglichen Motivirrtums
- Welche Person oder Gesellschaft wurde im Testament als Erbin eingesetzt?
- Welche Vorstellung soll die Erblasserin bei der Testamentserrichtung gehabt haben?
- War diese Vorstellung für die konkrete letztwillige Verfügung ausschlaggebend?
- Gibt es andere wesentliche Gründe, die für die Einsetzung sprechen könnten?
- Welche früheren Testamente oder schriftlichen Erklärungen existieren?
- Welche Personen können den Nachfolgeplan oder Gespräche darüber bestätigen?
- Bestehen daneben Pflichtteilsansprüche oder relevante Schenkungen?
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde als Rekursverfahren vom Landesgericht Wiener Neustadt behandelt. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Erbinnen, Erben und Pflichtteilsberechtigte in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, sind je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Häufige Fragen zum Motivirrtum im Testament
Wann ist ein Motivirrtum im Testament rechtlich relevant?
Ein Motivirrtum kann relevant sein, wenn die Erblasserin bei der Errichtung von einer wesentlichen, aber unrichtigen Vorstellung ausging. Diese Vorstellung muss für die konkrete letztwillige Verfügung ausschlaggebend gewesen sein. Ein bloßer Wunsch oder eine nachträglich enttäuschte Erwartung reicht nicht aus.
Muss der Irrtum im Testament ausdrücklich erwähnt sein?
Nein, der Beweggrund muss nicht zwingend im Wortlaut des Testaments stehen. Er kann sich aus anderen Umständen und Beweismitteln ergeben. Je klarer die Aussagen, Unterlagen und früheren Nachfolgeplanungen sind, desto besser lässt sich der tatsächliche Wille beurteilen.
Kann ein Testament zugunsten einer Gesellschaft angefochten werden?
Die Einsetzung einer Gesellschaft ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie familienfremd ist. Eine Anfechtung kann aber geprüft werden, wenn die Erblasserin bei der Testamentserrichtung einem wesentlichen Motivirrtum unterlag. Dafür muss bewiesen werden, dass gerade dieser Irrtum die Entscheidung bestimmt hat.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ein Pflichtteil bestritten wird?
Eine streitige Pflichtteilsklage wird je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht. Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt. Die Zuständigkeit für die Verlassenschaft richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
