Wenn das Testament nicht hält: Warum ein Nottestament nicht immer hilft
Eine letztwillige Erklärung kann den letzten Willen einer verstorbenen Person erkennen lassen und trotzdem unwirksam sein. Ob daraus ein mündliches Nottestament wird, hängt nicht allein von der Formwidrigkeit ab, sondern auch davon, ob noch eine reguläre Testamentserrichtung möglich gewesen wäre.
Der Streit begann mit einem fehlerhaften Testament
Nach dem Tod eines Mannes im Jahr 2015 entstand Streit über die Wirksamkeit einer letztwilligen Erklärung. Offenbar lag ein fremdhändiges Testament vor, das die damals geltenden Formvorschriften nicht vollständig erfüllte.
Der Antragsteller wollte diese Erklärung dennoch als mündliches Nottestament behandelt wissen. Nach den Feststellungen war der Verstorbene aber noch in der Lage, eine letztwillige Verfügung zu unterschreiben. Außerdem standen drei geeignete Zeugen zur Verfügung.
Das Erstgericht und danach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht hielten die rechtliche Beurteilung für vertretbar. Der Antragsteller bekämpfte diese Entscheidung mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs.
Warum die alte Rechtslage entscheidend war
Der Mann war bereits im Jahr 2015 verstorben. Deshalb war der Fall nach der Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 zu beurteilen. Das ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 und darf nicht ohne Weiteres auf diesen Fall übertragen werden.
Für die Form einer letztwilligen Verfügung ist zusätzlich der Zeitpunkt ihrer Errichtung maßgeblich. § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB bestimmt, dass die Formvorschriften nach dem Errichtungszeitpunkt zu beurteilen sind. Für die übrige Erbrechtslage kommt es grundsätzlich auf den Todeszeitpunkt an.
Das damals geltende Recht ließ ein mündliches Nottestament nur unter besonders engen Voraussetzungen zu. Es musste eine außergewöhnliche Notlage bestehen, etwa eine unmittelbar drohende Todesgefahr oder die Gefahr, die Testierfähigkeit zu verlieren. Zusätzlich durfte die verstorbene Person ihren letzten Willen nicht auf andere Weise erklären können.
Ein Formfehler macht kein Nottestament
Ein fremdhändiges Testament wird nicht von der testierenden Person selbst geschrieben. Nach der heute geltenden Regelung des § 579 ABGB muss die testierende Person eine solche Erklärung aber eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Bekräftigungszusatz hinzufügen. Drei gleichzeitig anwesende, geeignete Zeugen müssen ebenfalls unterschreiben und dabei eigenhändig auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisen.
Für den damals zu beurteilenden Sachverhalt war entscheidend: Der Verstorbene konnte noch unterschreiben, und drei geeignete Zeugen waren vorhanden. Damit bestand objektiv die Möglichkeit, ein formgültiges fremdhändiges Testament zu errichten.
Ein mündliches Nottestament sollte nicht dazu dienen, die regulären Formvorschriften zu umgehen. Nach der rechtlichen Beurteilung konnte das formfehlerhafte Dokument deshalb nicht nachträglich in ein mündliches Nottestament umgedeutet werden. Die bloße Nähe zum Tod oder eine schwierige gesundheitliche Situation reichte dafür nicht aus.
Was der OGH tatsächlich entschieden hat
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er traf damit keine abweichende Sachentscheidung und verwies die Angelegenheit auch nicht an ein anderes Gericht zurück.
In seiner Entscheidung OGH vom 28.05.2019, 2 Ob 85/19t hielt der OGH die Beurteilung des Rekursgerichts für vertretbar und von der bisherigen Rechtsprechung gedeckt. Bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs prüft der OGH nicht jede Frage nochmals vollständig. Er greift nur ein, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, etwa wenn die Vorinstanz von der Rechtsprechung abweicht oder die Rechtslage uneinheitlich ist.
Da das Rekursgericht die Möglichkeit einer regulären Testamentserrichtung berücksichtigt hatte, sah der OGH keinen solchen Grund für ein weiteres Einschreiten.
Was bedeutet die Entscheidung für Menschen in Wien?
Der Fall wurde vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz geführt. Die vom OGH angewendeten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Wann die Prüfung eines Testaments besonders wichtig ist
Wenn Sie gerade ein Testament einer verstorbenen Person gefunden haben: Bewahren Sie das Original, Umschläge, Entwürfe und handschriftliche Zusätze auf. Auch scheinbar nebensächliche Schriftstücke können für die Frage wichtig sein, wann und unter welchen Umständen die Erklärung entstanden ist.
Wenn Sie die Wirksamkeit eines fremdhändigen Testaments bezweifeln: Prüfen Sie, ob die testierende Person selbst unterschrieben und einen Bekräftigungszusatz angebracht hat. Ebenso wichtig ist, ob drei geeignete Zeugen gleichzeitig anwesend waren und ihre Unterschriften mit einem Hinweis auf die Zeugeneigenschaft versehen haben.
Wenn sich jemand auf ein Nottestament beruft: Entscheidend sind die konkrete Notlage und die Frage, ob keine andere Möglichkeit der Testamentserrichtung bestand. Zeugenaussagen, medizinische Unterlagen und Angaben zu den damals anwesenden Personen können dabei eine Rolle spielen.
Wenn der Todesfall vor dem Jahr 2017 eingetreten ist: Die damalige Rechtslage muss gesondert geprüft werden. Bei späteren Todesfällen gelten grundsätzlich die Bestimmungen des ErbRÄG 2015; bei der Testamentsform ist zusätzlich der Errichtungszeitpunkt zu beachten.
Checkliste bei einem möglichen Nottestament
- Wann wurde die letztwillige Erklärung errichtet?
- Wann ist die verstorbene Person gestorben?
- War die Erklärung selbst geschrieben oder fremdhändig verfasst?
- Hat die testierende Person eigenhändig unterschrieben?
- Wurde ein eigenhändiger Bekräftigungszusatz angebracht?
- Waren drei geeignete Zeugen gleichzeitig anwesend?
- Haben die Zeugen mit einem Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft unterschrieben?
- Welche konkrete Notlage bestand bei der Errichtung?
- War eine reguläre Testamentserrichtung damals noch möglich?
Häufige Fragen zum mündlichen Nottestament
Kann ein fehlerhaftes Testament in ein Nottestament umgedeutet werden?
Nicht automatisch. Ein mündliches Nottestament setzt nach der hier maßgeblichen alten Rechtslage eine besondere Notlage voraus. Zusätzlich darf keine andere Möglichkeit bestanden haben, den letzten Willen gültig zu erklären. War etwa ein fremdhändiges Testament mit Unterschrift und drei geeigneten Zeugen noch möglich, kann die Umdeutung scheitern.
Welche Form braucht ein fremdhändiges Testament heute?
§ 579 ABGB regelt die Form des fremdhändigen Testaments. Die testierende Person muss eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Bekräftigungszusatz anbringen. Drei gleichzeitig anwesende geeignete Zeugen müssen ebenfalls unterschreiben und eigenhändig auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ein Testament angefochten wird?
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person. Die praktische Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär. Eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage, ist abhängig vom Streitwert beim Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Gilt die Entscheidung auch für einen Todesfall nach dem Jahr 2017?
Die Entscheidung betrifft ausdrücklich einen Todesfall aus dem Jahr 2015 und damit die frühere Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. Für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 ist grundsätzlich das neue Erbrecht anzuwenden. Die Form eines Testaments richtet sich zusätzlich nach dem Zeitpunkt seiner Errichtung, weshalb beide Zeitpunkte geprüft werden müssen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
