Wenn der Pflichtteil gefährdet scheint: Wann eine Nachlassabsonderung möglich ist
Der Sohn des verstorbenen Erblassers befürchtete, dass die Alleinerbin Nachlassgegenstände verkaufen oder belasten könnte. Außerdem hielt er ihr Vermögen für zu gering, um seinen Pflichtteilsanspruch abzusichern. Sein Antrag auf Nachlassabsonderung blieb dennoch erfolglos.
Warum der Sohn den Nachlass sichern lassen wollte
Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2017 beantragte sein pflichtteilsberechtigter Sohn, den Nachlass vom Vermögen der weiblichen Alleinerbin abzusondern. Er wollte verhindern, dass Nachlassgegenstände mit dem Privatvermögen der Erbin vermischt werden oder ihrem Zugriff entzogen werden.
Der Sohn verwies darauf, dass die Erbin über kein nennenswertes Vermögen verfüge. Außerdem könne sie Nachlassgegenstände verkaufen, verpfänden oder anderweitig darüber verfügen. Die Vorinstanzen sahen darin jedoch keine ausreichend konkrete Gefährdung seines Anspruchs und wiesen den Antrag ab.
Das Rekursgericht war das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Der Sohn wandte sich daraufhin mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.
Was bedeutet Nachlassabsonderung?
§ 812 ABGB regelt die Nachlassabsonderung; sie soll verhindern, dass das Vermögen des Verstorbenen mit dem Vermögen der Erbin vermischt wird und dadurch Ansprüche gegen den Nachlass gefährdet werden.
Eine solche Sicherung kann für Personen von Bedeutung sein, die eine Geldforderung gegen den Nachlass haben. Dazu kann auch ein Pflichtteilsberechtigter zählen, weil der Pflichtteil grundsätzlich auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet ist.
Die Nachlassabsonderung setzt aber mehr voraus als die allgemeine Sorge, eine Erbin könnte über Nachlassgegenstände verfügen. Dass eine Erbin rechtlich grundsätzlich über geerbte Vermögenswerte verfügen kann, ist für sich allein noch keine besondere Gefahrenlage.
Erforderlich sind konkrete Tatsachen, aus denen sich eine objektiv nachvollziehbare Gefährdung der Forderung ergibt. Eine bloß subjektive Befürchtung oder eine abstrakte Möglichkeit reicht nach der seit 1. Jänner 2017 geltenden Rechtslage nicht aus.
Welche Rechtslage galt im Fall?
Der Erblasser starb im Jahr 2017. Daher war bereits die durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geänderte Rechtslage anzuwenden. Das ErbRÄG 2015 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2017.
Für die Nachlassabsonderung bedeutet diese Rechtslage, dass nicht bloß eine persönliche Besorgnis des Antragstellers genügt. Die Gefährdung muss sich aus objektiven Umständen ergeben und nachvollziehbar dargestellt werden.
Der Sohn hatte nach den Feststellungen im Wesentlichen auf das geringe Vermögen der Erbin und auf mögliche Verfügungen über Nachlassgegenstände hingewiesen. Die bloße Vermögenslosigkeit einer Erbin begründet jedoch noch keine Nachlassabsonderung. Gleiches gilt für die allgemeine Möglichkeit, dass Nachlassgegenstände verkauft oder belastet werden könnten.
Warum der OGH den Revisionsrekurs zurückwies
Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen im Ergebnis für vertretbar und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Maßgeblich war, dass der Sohn keine konkreten Umstände dargelegt hatte, aus denen sich eine objektive Gefährdung seines Pflichtteilsanspruchs ergeben hätte.
Die Entscheidung erging als OGH vom 17.12.2019, Geschaeftszahl 2 Ob 174/19f. Der OGH hob die Entscheidung nicht auf und verwies die Sache auch nicht an ein anderes Gericht zurück.
Gleichzeitig stellte der OGH klar, dass ein Gericht einen unschlüssigen Antrag grundsätzlich nicht sofort abweisen darf. Ein unschlüssiger Antrag enthält nicht ausreichend konkrete Tatsachen, um die begehrte Rechtsfolge zu tragen. In einem solchen Fall ist regelmäßig ein Verbesserungsauftrag zu erteilen, damit die antragstellende Person fehlende oder unklare Angaben ergänzen kann.
Das Verfahren über die Nachlassabsonderung ist allerdings ein Antragsverfahren. Das Gericht muss die maßgeblichen Tatsachen daher nicht vollständig von sich aus ermitteln. Die antragstellende Person muss selbst jene Umstände vorbringen, aus denen sich die Gefährdung ergibt.
Der mögliche Verfahrensfehler half dem Sohn letztlich nicht. Er hatte im Rechtsmittel nicht konkret erklärt, welche zusätzlichen Tatsachen er nach einem Verbesserungsauftrag vorgebracht hätte. Damit konnte er nicht aufzeigen, dass die unterbliebene Verbesserung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen wäre.
Welche Tatsachen einen Antrag stützen können
Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter eine Nachlassabsonderung erwägen, sollte der Antrag die konkrete Gefahrenlage beschreiben. Denkbar sind insbesondere folgende Umstände:
- Nachlassgegenstände wurden bereits verkauft, übertragen oder belastet.
- Es gibt konkrete Verkaufs- oder Belastungsabsichten der Erbin.
- Gegen die Erbin laufen Vollstreckungs- oder Exekutionsverfahren.
- Die Erbin hat erhebliche eigene Schulden.
- Nachlassvermögen wird erkennbar mit dem Privatvermögen der Erbin vermischt.
- Es bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass Vermögenswerte dem Zugriff entzogen werden sollen.
Allgemeine Formulierungen wie „die Erbin ist vermögenslos“ oder „sie könnte das Haus verkaufen“ werden diesen Anforderungen regelmäßig nicht gerecht. Entscheidend ist die Verbindung zwischen konkreten Tatsachen und der Gefahr, dass der eigene Anspruch später nicht mehr durchgesetzt werden kann.
Als Beweismittel können je nach Situation etwa Grundbuchauszüge, Verkaufsangebote, Schriftverkehr, Vertragsunterlagen, Informationen über Exekutionsverfahren oder Zeugenaussagen in Betracht kommen. Welche Unterlagen geeignet sind, hängt von der behaupteten Gefährdung ab.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz behandelt. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Pflichtteilsberechtigte in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, fallen je nach Streitwert in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts oder des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.
Wenn Sie eine Gefährdung des Nachlasses vermuten
Wenn Sie gerade erfahren haben, dass Nachlassgegenstände verkauft oder belastet werden sollen, sollten Sie die konkreten Anzeichen sichern und zeitlich ordnen. Eine bloße Vermutung sollte von belegbaren Umständen getrennt werden.
Wenn Sie Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter sind, sollte außerdem geklärt werden, worauf Ihre Forderung beruht und ob sie bereits fällig ist. Die Nachlassabsonderung ersetzt keine genaue Darstellung des Pflichtteilsanspruchs.
Wenn ein Gericht einen Verbesserungsauftrag unterlässt, genügt es im Rechtsmittel nicht, diesen Fehler allgemein zu beanstanden. Sie müssen konkret angeben, welche zusätzlichen Tatsachen Sie vorgebracht hätten und weshalb diese zu einer anderen Entscheidung führen könnten.
Wenn Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder andere wesentliche Vermögenswerte betroffen sind, kann neben der Nachlassabsonderung auch die Prüfung weiterer rechtlicher Schritte erforderlich sein.
Häufige Fragen zur Nachlassabsonderung
Reicht es aus, dass die Alleinerbin wenig Vermögen hat?
Nein. Das geringe oder fehlende Privatvermögen der Erbin allein beweist noch keine objektive Gefährdung des Pflichtteilsanspruchs. Hinzukommen müssen konkrete Umstände, die befürchten lassen, dass der Anspruch gefährdet ist. Dazu können etwa Exekutionsverfahren, konkrete Verkaufsabsichten oder bereits erfolgte Vermögensverschiebungen zählen.
Kann ein Pflichtteilsberechtigter eine Nachlassabsonderung beantragen?
Ein Pflichtteilsberechtigter kann als Inhaber eines Geldanspruchs gegen den Nachlass grundsätzlich zu dem Kreis jener Personen gehören, deren Forderung gefährdet sein kann. Der Antrag muss jedoch schlüssig sein und eine objektive Gefährdung nachvollziehbar darstellen. Die bloße Sorge, die Erbin könnte irgendwann über Nachlassgegenstände verfügen, reicht nicht aus.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn der Nachlass gefährdet ist?
Das Verlassenschaftsverfahren führt das örtlich zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Ein Notar wickelt das Verfahren als Gerichtskommissär ab. Streitige Ansprüche, etwa eine Pflichtteilsklage, sind abhängig vom Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geltend zu machen.
Was muss ich nach einem unterlassenen Verbesserungsauftrag vorbringen?
Sie müssen konkret erklären, welche zusätzlichen Tatsachen Sie bei einem Verbesserungsauftrag vorgebracht hätten. Außerdem sollte dargestellt werden, weshalb diese Angaben die Voraussetzungen der Nachlassabsonderung erfüllen könnten. Der bloße Hinweis, das Gericht hätte weitere Fragen stellen müssen, genügt nicht.
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