Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Nachvermächtnis an einer Liegenschaft: Möbel?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Nachvermächtnis an einer Liegenschaft: Wem gehören später auch Möbel und Bilder?

Ein Vater setzt seinen ältesten Sohn zum Alleinerben ein. Zugleich bestimmt er, dass mehrere Liegenschaften später an die Kinder seines jüngsten Sohnes weitergegeben werden sollen. Doch was gehört zu diesem „Anwesen“ – nur Grundstücke und Gebäude oder auch Möbel und Gemälde?

Wenn der Erbe zunächst alles erhält, aber nicht frei darüber verfügen darf

Ein im Jahr 2021 verstorbener Mann hinterließ drei volljährige Söhne, mehrere aneinandergrenzende Liegenschaften und weiteres erhebliches Vermögen. In seinem Testament setzte er den ältesten Sohn zum Alleinerben ein. Gleichzeitig ordnete er an, dass dieser ein bestimmtes „Anwesen“ später an die gemeinsamen Kinder seines jüngsten Sohnes weitergeben müsse, sofern er keine weiteren Kinder mehr bekomme.

Die drei minderjährigen Nachvermächtnisnehmerinnen wollten klären lassen, welche Vermögensgegenstände von dieser Anordnung erfasst sind. Ihrer Auffassung nach sollten neben den Grundstücken möglicherweise auch Möbel und Gemälde dazugehören. Außerdem verlangten sie eine Sicherstellung ihrer Ansprüche und eine Absicherung im Grundbuch, bevor der Nachlass dem Alleinerben eingeantwortet wird.

Das Bezirksgericht Schwechat wies die Anträge zunächst ab und verwies die Beteiligten für die Klärung des Umfangs auf den streitigen Rechtsweg. Das Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Der Oberste Gerichtshof hob beide Beschlüsse auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Was ein uneigentliches Nachvermächtnis bedeutet

Der älteste Sohn sollte die Liegenschaften zunächst als Erbe erhalten. Er sollte sie aber bei Eintritt der im Testament vorgesehenen Bedingung an die später begünstigten Kinder weitergeben. Eine solche Gestaltung bezeichnet der OGH als uneigentliches Nachvermächtnis.

Der zuerst eingesetzte Erbe wird dabei häufig als Vorvermächtnisnehmer bezeichnet. Die Nachvermächtnisnehmer erhalten die endgültige Zuwendung erst zu dem Zeitpunkt oder unter der Bedingung, die das Testament festlegt. Bis dahin ist der Erbe zwar Eigentümer. Seine Rechtsposition ist jedoch eingeschränkt, weil er die Rechte der später Begünstigten nicht vereiteln oder beeinträchtigen darf.

Gerade bei einem Begriff wie „Anwesen“ kann die Auslegung schwierig sein. Gemeint sein können nur Grund und Gebäude. Je nach Testament und Umständen können aber auch Zubehör, Einrichtungsgegenstände, wertvolle Sammlungen oder Kunstwerke erfasst sein. Entscheidend ist der Inhalt der letztwilligen Verfügung und der erkennbare Wille des Erblassers.

Warum der Streit im Verlassenschaftsverfahren geklärt werden muss

Der OGH stellte klar, dass ein Streit über das Bestehen oder den Umfang eines solchen Nachvermächtnisses im Verlassenschaftsverfahren bindend geklärt werden muss, wenn Liegenschaften betroffen sind. Der Einantwortungsbeschluss muss erkennen lassen, ob der Erbe durch ein Nachvermächtnis beschränkt ist und welche Vermögensgegenstände diese Beschränkung betrifft.

Das Verfahren darf daher nicht einfach abgeschlossen werden, während offenbleibt, ob das „Anwesen“ nur die Grundstücke und Gebäude oder auch das darin befindliche Inventar und die Kunstgegenstände umfasst. Die Klärung hat nach den Regeln über widersprechende Erbantrittserklärungen zu erfolgen. Erst danach kann feststehen, welche Rechtsposition der erbserklärte Alleinerbe tatsächlich erhält.

Damit widersprach der OGH der Auffassung der Vorinstanzen, die Beteiligten müssten diese Fragen ausschließlich in einem späteren Zivilprozess klären. Der Verlassenschaftsrichter muss die maßgebliche Beschränkung vielmehr im laufenden Verfahren berücksichtigen.

Welche Sicherung minderjährige Nachvermächtnisnehmer brauchen

§ 176 AußStrG regelt unter anderem die Sicherung bestimmter Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren. Nach dieser Vorschrift müssen schutzberechtigte Personen vor der Einantwortung abgesichert werden. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für Nachvermächtnisnehmer.

Bei den drei minderjährigen Nachvermächtnisnehmerinnen musste daher geprüft werden, wie ihre bedingten Ansprüche geschützt werden können. Die konkrete Sicherstellung lässt sich allerdings erst festlegen, wenn der Umfang des Nachvermächtnisses feststeht.

Je nach Fall kommen etwa der gerichtliche Erlag von Geld oder mündelsicheren Wertpapieren, ein Sparbuch oder eine Hypothek in Betracht. Bei einem Nachvermächtnis an einer Liegenschaft kann auch die Anmerkung des Nachvermächtnisses im Grundbuch eine geeignete Sicherung sein.

Diese Anmerkung bedeutet nicht, dass die Mädchen sofort Eigentümerinnen der Liegenschaften werden. Sie schützt vielmehr ihre spätere Rechtsposition und erschwert es dem zunächst eingesetzten Erben, die Liegenschaften ohne Rücksicht auf das Nachvermächtnis zu verkaufen oder zu belasten.

Grundbuchliche Anmerkung ohne Zustimmung des Erben

Eine zentrale Aussage der Entscheidung lautet, dass ein uneigentliches Nachvermächtnis an einer Liegenschaft von Amts wegen im Grundbuch anzumerken ist. Dafür ist die Zustimmung des zunächst eingesetzten Erben nicht erforderlich.

Die Anmerkung soll verhindern, dass der Erbe die spätere Zuwendung vereitelt. Verfügungen, die das Recht der Nachvermächtnisnehmer beeinträchtigen, sollen ihnen gegenüber nicht ohne Weiteres wirksam sein. Die Anmerkung ersetzt aber keine sofortige Eigentumseinverleibung.

Eine solche Eigentumseintragung konnten die drei Minderjährigen daher nicht verlangen. § 182 Abs 3 AußStrG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Amtsbestätigung für die Eintragung eines bereits erworbenen Eigentums- oder Pfandrechts. Beim Nachvermächtnis wird das Eigentum aber grundsätzlich erst mit dem Eintritt des maßgeblichen Zeitpunkts oder der Bedingung erworben.

Warum ein Posteritätskurator erforderlich sein kann

Das Testament sprach von den „gemeinsamen Kindern“. Damit war nicht abschließend geklärt, ob neben den drei derzeit bekannten Mädchen weitere Kinder in den Kreis der Begünstigten fallen könnten.

Der OGH verlangte deshalb die Bestellung eines Posteritätskurators. Dieser soll die Interessen möglicher weiterer, erst später feststellbarer oder geborener Begünstigter wahren. Eine solche Vertretung kann erforderlich sein, wenn ein Testament eine Gruppe wie „alle Kinder“ oder „die gemeinsamen Nachkommen“ begünstigt und der Kreis der Berechtigten noch nicht endgültig feststeht.

Welche Rechtslage für dieses Testament gilt

Das Testament wurde im Jahr 2016 errichtet, der Erblasser verstarb jedoch erst im Jahr 2021. Für die sonstige Erbrechtslage ist daher das ErbRÄG 2015 maßgeblich. Dieses gilt für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017.

Für die Form letztwilliger Verfügungen ist hingegen grundsätzlich der Errichtungszeitpunkt entscheidend. § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB bestimmt, dass die Formvorschriften nach dem Zeitpunkt der Errichtung zu beurteilen sind. Für die übrige Erbrechtslage kommt es grundsätzlich auf den Todeszeitpunkt an. Im vorliegenden Fall war daher für die erbrechtlichen Wirkungen die seit 2017 geltende Rechtslage anzuwenden.

Was die Entscheidung für Familien in Wien bedeutet

Der Fall wurde vor dem Bezirksgericht Schwechat und dem Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht geführt, nicht in Wien. Die Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch für Nachvermächtnisse an Liegenschaften in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Was Sie bei einem Nachvermächtnis frühzeitig prüfen sollten

  • Begünstigte: Sind die Personen namentlich genannt oder ist eine Gruppe eindeutig beschrieben?
  • Vermögensgegenstände: Erfasst die Anordnung nur Grundstücke und Gebäude oder auch Möbel, Kunstwerke, Zubehör und sonstige Werte?
  • Zeitpunkt: Ist klar geregelt, wann die Weitergabe erfolgen soll und welche Bedingung dafür eintreten muss?
  • Absicherung: Soll das Nachvermächtnis im Grundbuch angemerkt oder auf andere Weise gesichert werden?
  • Mögliche weitere Berechtigte: Muss ein Posteritätskurator die Interessen noch nicht feststehender Begünstigter wahren?

Wenn Sie gerade als Erbe oder Nachvermächtnisnehmer an einem Verlassenschaftsverfahren beteiligt sind, sollten Sie den genauen Wortlaut des Testaments, Inventarlisten, Fotos und Unterlagen zu den betroffenen Vermögensgegenständen zusammentragen. Bei minderjährigen Begünstigten ist zusätzlich darauf zu achten, dass ihre Interessen ordnungsgemäß vertreten und vor der Einantwortung abgesichert werden.

Häufige Fragen zum Nachvermächtnis

Wann wird ein Nachvermächtnis wirksam?

Das hängt vom Testament ab. Die spätere Zuwendung wird grundsätzlich erst beim Eintritt des dort genannten Zeitpunkts oder der vorgesehenen Bedingung wirksam. Bis dahin ist der zuerst eingesetzte Erbe Eigentümer, darf die Rechte der Nachvermächtnisnehmer aber nicht vereiteln.

Kann ein Nachvermächtnisnehmer sofort als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden?

Grundsätzlich nicht, wenn der maßgebliche Zeitpunkt oder die Bedingung noch nicht eingetreten ist. In diesem Stadium besteht regelmäßig noch kein erworbenes Eigentum, das sofort einverleibt werden könnte. Möglich ist jedoch die Anmerkung des Nachvermächtnisses als Sicherung der späteren Rechtsposition.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ein Nachvermächtnis strittig ist?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das örtlich zuständige Bezirksgericht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die praktische Abwicklung erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissär. Muss eine streitige Klage eingebracht werden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert und liegt bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Was entschied der OGH in diesem Fall?

Der OGH hob die Beschlüsse des Bezirksgerichts Schwechat und des Landesgerichts Korneuburg auf. Er hielt eine bindende Klärung des Bestehens und Umfangs des Nachvermächtnisses im Verlassenschaftsverfahren für erforderlich. Außerdem muss das Nachvermächtnis an den Liegenschaften von Amts wegen im Grundbuch angemerkt und die Interessen möglicher weiterer Begünstigter durch einen Posteritätskurator berücksichtigt werden.

Die Entscheidung ist nachzulesen als: OGH vom 22.11.2022, 2 Ob 104/22s.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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