Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Name auf der Rückseite eines Testaments als Erbe?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Kann ein Name auf der Rückseite eines Testaments zum Erben machen?

Ein alter letzter Wille kann Jahre später durch eine handschriftliche Ergänzung eine völlig neue Bedeutung bekommen. Der OGH hielt es für vertretbar, dass ein auf die Rückseite gesetzter Name samt Unterschrift eine Erbeinsetzung enthielt – obwohl dort nicht ausdrücklich stand: „Diese Person ist mein Erbe.“

Ein Testament aus dem Jahr 2002 und ein späterer Nachtrag

Der Erblasser hatte im Jahr 2002 ein eigenhändiges Testament geschrieben. Darin setzte er zunächst seine Ehefrau als Alleinerbin und seine Schwiegermutter als Ersatzerbin ein. Beide Frauen waren später bereits verstorben.

Im Jahr 2014 schrieb der Erblasser den Namen des späteren fünften Antragstellers auf die Rückseite des Testaments und unterschrieb diesen Nachtrag mit Datum. Auf der Vorderseite brachte er zusätzlich ein Zeichen an, das auf den Inhalt der Rückseite hinweisen sollte.

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2023 entstand im Verlassenschaftsverfahren Streit über die Bedeutung dieser Ergänzung. Die ersten vier Antragsteller beriefen sich auf die gesetzliche Erbfolge. Der fünfte Antragsteller leitete sein Erbrecht aus dem Testament und dem späteren Nachtrag ab.

Das Erstgericht stellte das Erbrecht des fünften Antragstellers fest. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestätigte diese Beurteilung als Rekursgericht. Die ersten bis vierten Antragsteller erhoben dagegen außerordentliche Revisionsrekurse.

Warum der Zusammenhang des gesamten Dokuments entscheidend war

Der OGH wies die außerordentlichen Revisionsrekurse zurück. Er entschied damit nicht neuerlich umfassend über die Erbfolge, sondern hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Eine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere Prüfung durch den OGH gerechtfertigt hätte, lag nach seiner Einschätzung nicht vor.

Für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist maßgeblich, welchen wirklichen Willen die verstorbene Person bei der Errichtung hatte. Das Testament darf dabei nicht auf einzelne Wörter oder nur auf eine Seite reduziert werden. Entscheidend ist vielmehr, welche Bedeutung sich aus dem gesamten Dokument und dem Zusammenhang seiner Teile ergibt.

Im Verfahren stand fest, dass der Erblasser den fünften Antragsteller tatsächlich als Erben einsetzen wollte. Das ursprüngliche Testament enthielt bereits Regelungen über einen Erben und einen Ersatzerben. Weil beide genannten Frauen beim späteren Nachtrag verstorben waren, konnte der Name auf der Rückseite als neue Erbeinsetzung verstanden werden.

Eine letztwillige Verfügung muss nicht zwingend den vollständig ausformulierten Satz enthalten: „Ich setze Person X zu meinem Erben ein.“ Auch eine sprachlich unvollständige Erklärung kann wirksam sein, wenn sich der Wille zur Erbeinsetzung aus dem Dokument ausreichend ergibt. Ein bloßer Wunsch, den Angehörige nach dem Tod in ein Schriftstück hineinlesen, würde dafür allerdings nicht genügen.

Auch der zeitliche Abstand zwischen dem ursprünglichen Testament und dem Nachtrag stand der Auslegung nicht entgegen. Für ein eigenhändiges Testament ist es nicht zwingend notwendig, dass sämtliche Teile in einem einzigen, ununterbrochenen Schreibvorgang entstehen. Entscheidend bleibt, ob die Ergänzung dem Testament zugeordnet werden kann und einen hinreichenden Anhaltspunkt für den Willen des Erblassers enthält.

Welche Rechtslage galt bei diesem Testament?

Das Testament stammte aus dem Jahr 2002. Deshalb wendete der OGH für die letztwillige Verfügung die Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 an. Das ErbRÄG 2015 gilt für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017, ändert aber nichts daran, dass für die Form einer letztwilligen Verfügung grundsätzlich der Errichtungszeitpunkt maßgeblich ist.

§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB enthält diese Übergangsregelung: Für die Beurteilung, ob eine letztwillige Verfügung formgültig errichtet wurde, kommt es auf das Recht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung an. Für die übrige Erbrechtslage ist grundsätzlich der Todeszeitpunkt entscheidend. Die Auslegung eines Testaments aus dem Jahr 2002 darf deshalb nicht ohne Weiteres als Aussage über jedes heute errichtete Testament verstanden werden.

Bei einem eigenhändigen Testament muss der wesentliche Inhalt von der testierenden Person selbst handschriftlich geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden. Änderungen durch einzelne Namen, Zeichen oder kurze Zusätze können zu Auslegungsfragen führen.

§ 579 ABGB regelt das fremdhändige Testament. Ein solches Testament wird nicht von der testierenden Person selbst geschrieben. Sie muss es aber eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Bekräftigungszusatz anbringen. Zusätzlich müssen drei gleichzeitig anwesende Zeugen mit einem eigenhändigen Zusatz unterschreiben, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist.

Was der OGH tatsächlich geprüft hat

Die Entscheidung OGH vom 15.10.2024, 2 Ob 135/24b, betraf keine vollständige Neuprüfung sämtlicher Tatsachen. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass der fünfte Antragsteller durch die Verbindung aus dem ursprünglichen Testament, dem Nachtrag und dem Zeichen auf der Vorderseite als Erbe eingesetzt werden sollte.

Der OGH prüfte daher vor allem, ob diese Auslegung rechtlich vertretbar war. Weil die Auslegung einer konkreten letztwilligen Verfügung regelmäßig stark von deren Inhalt und den Umständen des Einzelfalls abhängt, begründet eine andere denkbare Interpretation nicht automatisch eine erhebliche Rechtsfrage.

Die außerordentlichen Revisionsrekurse der ersten bis vierten Antragsteller wurden deshalb zurückgewiesen. Eine Aufhebung der Entscheidungen oder eine Zurückverweisung an ein anderes Gericht erfolgte nicht. Ein Kostenersatz für die Revisionsrekursbeantwortungen wurde abgelehnt.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall spielte in Wien. Die Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch für vergleichbare Verlassenschaften in anderen Bundesländern. Wer ein altes Testament mit handschriftlichen Ergänzungen vorfindet, sollte deshalb das gesamte Originaldokument sichern und nicht nur den einzelnen Nachtrag betrachten.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, sind je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.

Wenn Sie gerade ein Testament prüfen oder ändern

  • Wenn Sie eine handschriftliche Ergänzung gefunden haben: Bewahren Sie das vollständige Testament, die Rückseite, Umschläge und allfällige Beilagen im Original auf. Ein einzelner Name kann ohne den Zusammenhang mit dem übrigen Dokument missverständlich sein.
  • Wenn Sie Ihr eigenes Testament ändern möchten: Formulieren Sie ausdrücklich, wer Erbe werden soll. Schreiben Sie die Änderung vollständig eigenhändig, datieren und unterschreiben Sie sie und stellen Sie klar, welche frühere Verfügung nicht mehr gelten soll.
  • Wenn mehrere Testamente vorhanden sind: Lassen Sie prüfen, ob ein späteres Testament das frühere vollständig widerruft oder nur ergänzt. Auch scheinbar kleine Abweichungen können die Erbfolge beeinflussen.
  • Wenn gesetzliche Erben und testamentarisch eingesetzte Personen widersprechen: Im Verlassenschaftsverfahren kann eine Erbantrittserklärung auf Grundlage des Testaments zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über das Erbrecht führen.

Häufige Fragen zur handschriftlichen Testamentsergänzung

Kann ein Name auf der Rückseite eines Testaments eine Erbeinsetzung sein?

Das ist nicht generell ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob sich aus dem gesamten Testament einschließlich der Ergänzung ein Wille zur Erbeinsetzung ergibt. Im Verfahren zu OGH 2 Ob 135/24b hielten die Vorinstanzen diese Auslegung für vertretbar, weil das ursprüngliche Testament bereits Erbenregelungen enthielt und der Erblasser den später genannten Mann tatsächlich als Erben einsetzen wollte.

Muss in einem Testament ausdrücklich „Erbe“ stehen?

Nein, eine bestimmte Formulierung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Die Erklärung muss aber ausreichend erkennen lassen, dass die betreffende Person die Rechtsnachfolge als Erbe und nicht etwa nur ein Vermächtnis erhalten soll. Ob das der Fall ist, hängt vom gesamten Inhalt der letztwilligen Verfügung ab.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn über ein Testament gestritten wird?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person. Ein Notar wickelt das Verfahren als Gerichtskommissär ab und nimmt auch Erbantrittserklärungen entgegen. Für eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert: Zuständig ist entweder ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Gilt die Entscheidung auch für ein heute errichtetes Testament?

Die Entscheidung bezog sich auf ein Testament aus dem Jahr 2002 und damit auf die damals maßgebliche Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. Für die Form einer letztwilligen Verfügung zählt grundsätzlich der Errichtungszeitpunkt. Ein Testament, das ab 2017 errichtet wurde, ist daher nach den seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Formvorschriften zu beurteilen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

Adresse Karlsplatz 3, 1010 Wien
E-Mail wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Telefon 01/513 07 00
Name auf der Rückseite eines Testaments