Kann ein Pfandrecht für ungeborene Nachkommen im Grundbuch stehen?
Eine Familie möchte Vermögen aus einer Nacherbschaft verwenden und gleichzeitig für mögliche spätere Erben sichern. Doch was gilt, wenn die vorgesehenen Nacherben noch gar nicht gezeugt sind? Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Eine bloß künftig mögliche Nachkommenschaft kann nicht als Pfandgläubiger im Grundbuch eingetragen werden.
Eine Absicherung für die nächste Generation scheitert am Grundbuch
Ein männlicher Antragsteller und eine weibliche Antragstellerin waren Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Ein Erbteil des männlichen Antragstellers war mit einer Nacherbschaft belastet und in einem Wertpapierdepot angelegt.
Um Teile dieses Vermögens verwenden zu können, sollte die „ungeborene Nachkommenschaft“ als künftig mögliche Nacherbin abgesichert werden. Dazu beantragten die Eigentümer gemeinsam mit einer weiblichen Posteritätskuratorin die Einverleibung eines Pfandrechts an Liegenschaftsanteilen.
Die Posteritätskuratorin sollte die Interessen der noch nicht feststehenden Nacherben wahren. Das Grundbuchsgericht lehnte die Eintragung jedoch ab. Die Bezeichnung „ungeborene Nachkommenschaft“ sei nicht ausreichend bestimmt; außerdem fehle dieser Gruppe die notwendige Rechtsfähigkeit.
Warum ein Pfandgläubiger rechtlich existieren muss
Ein Pfandrecht ist ein dingliches Sicherungsrecht. Es belastet beispielsweise eine Liegenschaft und sichert eine Forderung. Im Grundbuch muss deshalb feststehen, wem das Pfandrecht zusteht. Der Pfandgläubiger muss nicht nur bestimmbar, sondern auch selbst rechtsfähig sein.
Rechtsfähigkeit bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Eine Person muss daher rechtlich überhaupt in der Lage sein, ein Pfandrecht zu erwerben. Bei einer bloß möglichen, noch nicht gezeugten Nachkommenschaft ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Das österreichische Recht unterscheidet dabei zwischen einem bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind und einer Person, die erst künftig gezeugt werden könnte. Ein bereits gezeugtes Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt rechtsfähig sein. Diese Rechtsstellung hängt insbesondere von einer späteren Lebendgeburt ab.
Noch nicht gezeugte Kinder verfügen über diese eingeschränkte Rechtsfähigkeit hingegen noch nicht. Eine unbestimmte Gruppe künftiger Nachkommen kann daher nicht selbst Pfandgläubigerin sein. Auch die Eintragung eines Pfandrechts zugunsten dieser Gruppe ist nicht möglich.
Welche Rolle hatte die Posteritätskuratorin?
Eine Posteritätskuratorin schützt die Interessen künftig möglicher Nacherben. Ihre Aufgabe besteht insbesondere darin, eine Verkürzung des für diese Personen bestimmten Vermögens zu verhindern.
Die Kuratorin kann den noch ungezeugten Personen aber nicht durch ihre Vertretung eine eigene Rechtsfähigkeit verschaffen. Sie kann auch nicht an deren Stelle ein Pfandrecht erwerben, wenn die möglichen Nacherben selbst noch keine Träger dieses Rechts sein können.
Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Vereinbarung änderte daran nichts. Eine solche Genehmigung betrifft den jeweiligen pflegschaftsgerichtlichen Aufgabenbereich. Sie ersetzt nicht die eigenständige Prüfung durch das Grundbuchsgericht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einverleibung erfüllt sind.
Auch die Tatsache, dass die ungeborene Nachkommenschaft während des Rechtsstreits verfahrensrechtlich als Partei behandelt werden konnte, führte zu keinem anderen Ergebnis. Verfahrensfähigkeit oder Parteistellung bedeuten nicht automatisch, dass eine Person bereits materiell-rechtlich Trägerin eines Pfandrechts sein kann.
Was entschied der OGH?
Das Bezirksgericht Salzburg wies den Antrag auf Einverleibung des Pfandrechts ab. Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der beiden Antragsteller und wies den Rekurs der Einschreiterin zurück.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Nachzulesen ist die Entscheidung als OGH vom 26.09.2017, 5 Ob 67/17i.
Der OGH hielt fest, dass ein Pfandrecht nur zugunsten eines rechtlich existierenden und ausreichend bestimmten Pfandgläubigers eingetragen werden kann. Die „ungeborene Nachkommenschaft“ erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Die Vertretung durch eine Posteritätskuratorin und die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung konnten diesen rechtlichen Mangel nicht beseitigen.
Was bedeutet die Entscheidung für Nacherbschaften?
Eine Nacherbschaft kann dazu dienen, Vermögen zunächst einer Person und später einer weiteren Person zukommen zu lassen. Der Nacherbe erhält seine Rechtsstellung jedoch nach den Regeln der jeweiligen letztwilligen Verfügung und des anwendbaren Erbrechts. Die bloße Benennung einer künftigen Nachkommenschaft schafft noch keinen gegenwärtigen Pfandgläubiger.
Wer Vermögen aus einer Nacherbschaft verwenden, belasten oder zur Finanzierung einer Liegenschaft einsetzen möchte, muss daher zwischen der Verwaltung des Vermögens und einer grundbücherlichen Sicherung unterscheiden. Eine Kuratorin kann die Interessen der möglichen Nacherben schützen, aber nicht jede gewünschte Verfügung an ihrer Stelle wirksam vornehmen.
Für die erbrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich der Todeszeitpunkt maßgeblich. Für die Form einer letztwilligen Verfügung zählt dagegen der Errichtungszeitpunkt (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB). Diese Bestimmung ordnet an, dass für die Formgültigkeit eines Testaments grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Errichtung entscheidend ist. Das ErbRÄG 2015 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2017; bei früheren Todesfällen kann teilweise noch die ältere Rechtslage maßgeblich sein.
Was bedeutet der Fall für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Salzburg. Die Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär.
Erbantrittserklärungen werden beim Gerichtskommissär abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, sind je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Wann sollten Familien besonders genau prüfen?
- Wenn Vermögen für künftige Generationen erhalten werden soll: Prüfen Sie, ob eine Nacherbschaft tatsächlich die gewünschte Rechtsfolge erzielt und wer als Nacherbe konkret bestimmt ist.
- Wenn eine Liegenschaft belastet werden soll: Klären Sie vor der Unterfertigung, wer Eigentümer und wer rechtlich möglicher Pfandgläubiger ist.
- Wenn eine Posteritätskuratorin bestellt wurde: Prüfen Sie den konkreten Umfang ihrer Befugnisse. Der Schutz künftiger Nacherben erlaubt nicht automatisch jede Verwaltungshandlung.
- Wenn bereits eine gerichtliche Genehmigung vorliegt: Verwechseln Sie diese nicht mit einer Bewilligung der Grundbucheintragung. Das Grundbuchsgericht prüft die Eintragungsvoraussetzungen selbst.
Häufige Fragen zur Nacherbschaft und zum Pfandrecht
Kann ein Pfandrecht für ein noch nicht gezeugtes Kind eingetragen werden?
Nein. Ein noch nicht gezeugtes Kind ist noch nicht rechtsfähig und kann daher nicht selbst Pfandgläubiger sein. Auch eine Sammelbezeichnung wie „ungeborene Nachkommenschaft“ reicht für eine grundbücherliche Eintragung nicht aus. Der OGH hat dies im Verfahren 5 Ob 67/17i bestätigt.
Ist ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind rechtlich anders zu behandeln?
Ja. Das österreichische Recht erkennt einem bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind unter bestimmten Voraussetzungen eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit zu. Diese Rechtsstellung ist insbesondere von einer späteren Lebendgeburt abhängig. Sie ist nicht mit der Situation einer bloß künftig möglichen Nachkommenschaft gleichzusetzen.
Kann eine Posteritätskuratorin ein Pfandrecht für künftige Nacherben bestellen?
Die Posteritätskuratorin hat die Interessen der künftig möglichen Nacherben zu schützen. Sie kann aber nicht durch ihre Vertretung ersetzen, dass diese Personen noch keine eigenen Rechte erwerben können. Ein Pfandrecht zugunsten einer noch ungezeugten Nachkommenschaft lässt sich daher nicht allein durch ihre Zustimmung oder Vertretung wirksam begründen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn es Streit über eine Nacherbschaft gibt?
Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die praktische Abwicklung erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissär. Für eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert: Zuständig kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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