Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Pflegevermächtnis gegen Erben in Deutschland

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Pflegevermächtnis gegen Erben in Deutschland: Wo darf die Klage eingebracht werden?

Der Lebensgefährte einer verstorbenen Frau verlangte 57.200 EUR als Pflegevermächtnis. Die drei Beklagten lebten in Deutschland und bestritten, dass österreichische Gerichte über diesen Anspruch entscheiden dürfen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte: Ein gesetzliches Pflegevermächtnis gehört zur Rechtsnachfolge von Todes wegen. Deshalb kann grundsätzlich der Staat zuständig sein, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Der Kläger hatte die Erblasserin vor ihrem Tod gepflegt

Die Erblasserin verstarb im Jahr 2021. Ihr Lebensgefährte, der Kläger, begehrte von den drei Beklagten 57.200 EUR samt Zinsen. Er stützte seine Forderung auf ein Pflegevermächtnis und vertrat die Ansicht, dass österreichische Gerichte zuständig seien, weil die Erblasserin zuletzt in Österreich gelebt hatte.

Die Beklagten wohnen in Deutschland. Sie wandten sich gegen die Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Nach ihrer Auffassung handle es sich beim Pflegevermächtnis nicht um einen erbrechtlichen Anspruch, sondern um eine gewöhnliche Geldforderung für erbrachte Pflegeleistungen.

Das Landesgericht Salzburg wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Das Oberlandesgericht Linz beurteilte die Frage anders und bejahte die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Beurteilung.

Warum das Pflegevermächtnis eine Erbsache ist

Das Pflegevermächtnis ist nicht bloß ein nachträgliches Entgelt für geleistete Hilfe. Es entsteht aufgrund des Todes der gepflegten Person und beruht unmittelbar auf dem gesetzlichen Erbrecht.

§ 677 ABGB regelt das gesetzliche Pflegevermächtnis. Danach kann eine Person, die der verstorbenen Person nahestand und sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen in erheblichem Umfang gepflegt hat, eine gesetzliche Zuwendung verlangen. Das gilt grundsätzlich dann, wenn keine ausreichende Gegenleistung oder andere Abgeltung für die Pflege vereinbart oder geleistet wurde.

Der Anspruch steht nicht automatisch jeder Person zu, die gelegentlich geholfen hat. Entscheidend können unter anderem die persönliche Nähe, der Umfang der Pflege und die Frage sein, ob bereits eine Gegenleistung, Schenkung oder sonstige Zuwendung als Abgeltung vorgesehen war.

Für die internationale Zuständigkeit kommt es aber zunächst auf eine andere Frage an: Gehört der Anspruch zur Rechtsnachfolge von Todes wegen? Der Europäische Gerichtshof hat das für das gesetzliche Pflegevermächtnis bejaht. Der OGH war an diese Auslegung des Unionsrechts gebunden.

Was der OGH in der Entscheidung tatsächlich geklärt hat

Der OGH hielt österreichische Gerichte für international zuständig, weil die Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte. Der Wohnsitz der Beklagten in Deutschland stand dieser Zuständigkeit nicht entgegen.

Der OGH vom 28.04.2026, 2 Ob 57/26k, entschied damit über die internationale Zuständigkeit. Er entschied noch nicht, ob dem Kläger das verlangte Pflegevermächtnis von 57.200 EUR tatsächlich zusteht.

Auch die weitere Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit war noch offen. Das Erstgericht muss das Verfahren daher fortsetzen und über die noch nicht abschließend behandelten Einwände entscheiden. Ebenso bleibt die inhaltliche Frage ungeklärt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Pflegevermächtnisses erfüllt sind und welcher Betrag gegebenenfalls zusteht.

Der Verfahrensgang zeigt den Unterschied zwischen den Instanzen: Das Landesgericht Salzburg hatte die Klage zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Linz hob diese Beurteilung inhaltlich auf und bejahte die internationale Zuständigkeit. Der OGH bestätigte diese Zuständigkeitsentscheidung und wies den Revisionsrekurs der Beklagten ab.

Welche Erbrechtslage gilt bei einem Todesfall im Jahr 2021?

Da die Erblasserin 2021 verstorben ist, gilt für die materielle Erbrechtslage grundsätzlich das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Dieses ist auf Todesfälle ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.

Das Pflegevermächtnis ist vom Pflichtteil zu unterscheiden. Der Pflichtteil sichert bestimmten nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses. Das Pflegevermächtnis beruht hingegen auf der gesetzlich anerkannten Pflegeleistung und kann auch für eine Person in Betracht kommen, die nicht als Erbin oder Erbe eingesetzt wurde.

Ob ein Anspruch besteht, muss anhand der konkreten Pflegeleistungen, der Beziehung zur verstorbenen Person und allfälliger Abgeltungen geprüft werden. Die bloße Bezeichnung als „Pflege“ reicht nicht für eine erfolgreiche Forderung aus.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus dem Bundesland Salzburg, genauer aus dem Pinzgau. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa über ein Pflegevermächtnis, fallen je nach Streitwert in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts oder des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn Sie Pflege geleistet haben: Darauf kommt es an

Wenn Sie eine nahestehende Person über längere Zeit gepflegt haben, sollten Sie möglichst früh festhalten, welche Tätigkeiten Sie übernommen haben. Dazu zählen beispielsweise Unterstützung im Alltag, Begleitung zu Behandlungen oder Hilfe bei der Haushaltsführung, soweit diese Leistungen tatsächlich erbracht wurden.

Wenn die Erben im Ausland leben, bedeutet das nicht automatisch, dass eine Klage im Ausland eingebracht werden muss. Bei einem gesetzlichen Pflegevermächtnis kann der gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person für die internationale Zuständigkeit maßgeblich sein.

Wenn bereits Geld, eine Schenkung oder eine andere Zuwendung erfolgt ist, muss geprüft werden, ob darin eine Abgeltung der Pflege lag. Auch schriftliche Absprachen, Nachrichten und Zeugenaussagen können für diese Frage Bedeutung haben.

Wenn die Pflege von mehreren Personen übernommen wurde, sollte jede Person ihre eigenen Leistungen möglichst getrennt dokumentieren. Für die rechtliche Beurteilung kann wichtig sein, wer welche Pflege in welchem Umfang erbracht hat.

Diese Unterlagen können für ein Pflegevermächtnis wichtig sein

  • Aufzeichnungen über Art, Dauer und Umfang der Pflege;
  • medizinische Unterlagen und Pflegeaufzeichnungen;
  • Schriftverkehr oder Vereinbarungen mit der verstorbenen Person;
  • Belege über Auslagen und tatsächlich erhaltene Zahlungen;
  • Unterlagen zu Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen;
  • Dokumente aus dem Verlassenschaftsverfahren;
  • Namen von Personen, die die Pflegeleistungen wahrgenommen haben.

Besonders wichtig ist die Trennung zwischen der Zuständigkeitsfrage und dem materiellen Anspruch. Die Entscheidung des OGH erlaubt österreichischen Gerichten, den Anspruch grundsätzlich zu behandeln. Sie bedeutet nicht, dass der Kläger die geforderten 57.200 EUR zugesprochen erhält.

Häufige Fragen zum Pflegevermächtnis bei ausländischen Erben

Kann ich ein Pflegevermächtnis auch gegen Erben in Deutschland verlangen?

Grundsätzlich kann ein gesetzliches Pflegevermächtnis auch dann in Österreich geltend gemacht werden, wenn die Erben in Deutschland wohnen. Maßgeblich kann der letzte gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person sein. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt zusätzlich von den gesetzlichen Voraussetzungen und der konkreten Pflegeleistung ab.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn die Erben im Ausland leben?

Für das Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person zuständig. Die Abwicklung erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissär. Eine streitige Klage über ein Pflegevermächtnis wird je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht.

Ist ein Pflegevermächtnis dasselbe wie ein Pflichtteil?

Nein. Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung bestimmter Angehöriger am Nachlass. Das Pflegevermächtnis knüpft dagegen an die gesetzlich anerkannte Pflege einer nahestehenden verstorbenen Person an. Beide Ansprüche können unterschiedlichen Voraussetzungen folgen und sind getrennt zu prüfen.

Hat der OGH dem Kläger die 57.200 EUR zugesprochen?

Nein. Der OGH befasste sich nur mit der internationalen Zuständigkeit und bestätigte, dass österreichische Gerichte den Anspruch grundsätzlich behandeln dürfen. Über das Bestehen und die Höhe des Pflegevermächtnisses muss das Erstgericht noch entscheiden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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