Pflegevermächtnis trotz Pflegeheim: Wann Besuche und Organisation nicht genügen
Wer eine Mutter oder einen anderen nahen Angehörigen regelmäßig besucht, telefoniert und sich um Arzttermine, Behördenwege oder Hilfsdienste kümmert, leistet viel. Ein Pflegevermächtnis entsteht dadurch aber nicht automatisch. Entscheidend ist, ob konkrete, notwendige Pflege- oder Betreuungsleistungen in ausreichendem Ausmaß übernommen wurden.
Die Tochter wollte ihre Pflegeleistungen berücksichtigt wissen
Die Erblasserin verstarb im Jahr 2021. Ihre Tochter, ihr Sohn und ihr Enkelsohn wurden zu gleichen Teilen als gesetzliche Erben eingeantwortet. Damit erhielt jeder von ihnen ein Drittel der Verlassenschaft.
Der Enkelsohn verlangte von seiner Tante einen Pflichtteil von 10.000 EUR samt Zinsen. Die Tochter wandte ein, sie habe sich über längere Zeit intensiv um ihre Mutter gekümmert. Sie verwies auf Behördengänge, Arzttermine, die Organisation von Hilfsdiensten, tägliche Telefonate sowie Besuche und Betreuung im Zusammenhang mit dem Pflegeheim.
Nach Ansicht der Tochter sollten diese Leistungen bei der Berechnung oder Durchsetzung des Anspruchs des Enkelsohns berücksichtigt werden. Sie berief sich dabei insbesondere auf ein Pflegevermächtnis und auf einen Ersatzanspruch für nützliche Tätigkeiten ohne ausdrücklichen Auftrag.
Das Bezirksgericht Döbling gab der Klage des Enkelsohns statt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Tochter zurück. Die Vorinstanzen blieben damit aufrecht; die Tochter muss den Betrag von 10.000 EUR samt Zinsen sowie 1.000,75 EUR an Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.
Was unter einem Pflegevermächtnis zu verstehen ist
Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzlicher Anspruch für eine dem verstorbenen Menschen nahestehende Person, die ihn in den letzten drei Jahren vor dem Tod in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß gepflegt hat. Es handelt sich nicht um einen zusätzlichen Erbteil, sondern um eine besondere Abgeltung für tatsächlich erbrachte Pflegeleistungen.
Das Pflegevermächtnis ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die gesetzliche Regelung erfasst nicht nur Waschen, Ankleiden oder andere Formen der Körperpflege. Auch notwendige Betreuung und Hilfe können darunterfallen, wenn die verstorbene Person solche Tätigkeiten wegen ihrer Pflegebedürftigkeit nicht mehr selbst erledigen konnte.
Der Begriff der Pflege ist daher grundsätzlich weit. Nicht jede Unterstützung im Familienalltag erfüllt aber die gesetzlichen Voraussetzungen. Maßgeblich sind vor allem die konkrete Tätigkeit, ihre Notwendigkeit für die pflegebedürftige Person und das zeitliche Ausmaß.
Warum das Pflegeheim die Beurteilung verändert
Die Mutter wurde in den letzten Jahren vor ihrem Tod in einem Pflegeheim umfassend versorgt. Das Pflegeheim übernahm die eigentliche Grundversorgung, insbesondere Essen und Körperpflege. Deshalb konnte die Tochter ein Pflegevermächtnis nur für zusätzliche Leistungen verlangen, die trotz der stationären Betreuung objektiv erforderlich waren und von ihr übernommen wurden.
Der OGH unterschied dabei genau:
- Besuche: Regelmäßige Besuche sind menschlich wertvoll, stellen für sich allein aber grundsätzlich keine Pflegeleistung dar.
- Telefonate: Telefonische Kontakte können unter Umständen als psychische Betreuung Bedeutung gewinnen. Dafür muss aber erkennbar sein, dass sie konkrete, wegen der Pflegebedürftigkeit nicht mehr selbst mögliche Tätigkeiten ersetzen oder ermöglichen.
- Organisation: Die Organisation medizinischer Betreuung, die Abstimmung mit dem Pflegeheim oder die Regelung notwendiger Angelegenheiten kann eine Pflegeleistung sein. Voraussetzung ist, dass die betreute Person diese Aufgaben wegen ihrer Pflegebedürftigkeit nicht mehr selbst erledigen konnte.
Im Fall der Tochter scheiterte der Anspruch am erforderlichen Ausmaß. Nach ihren eigenen Angaben entfielen auf die anrechenbaren organisatorischen Tätigkeiten während der Heimunterbringung rund 13 Stunden monatlich. Der OGH zog als Orientierung einen Umfang von durchschnittlich mehr als 20 Stunden monatlich heran. Dabei handelt es sich nicht um eine starre gesetzliche Stunden-grenze. Die festgestellten rund 13 Stunden reichten aber nicht aus; Besuche und Telefonate konnten die fehlenden Stunden nicht ersetzen.
Was der OGH am 29.04.2025 klargestellt hat
Der OGH ließ die Revision zunächst zur näheren Klärung des Pflegebegriffs zu. In der Sache selbst hielt er die Beurteilung der Vorinstanzen jedoch für richtig und wies die Revision der Tochter zurück. Nach der Entscheidung begründen die festgestellten Besuche, Telefonate und organisatorischen Tätigkeiten kein Pflegevermächtnis in der erforderlichen Höhe. Der Pflichtteilsanspruch des Enkelsohns bestand daher zu Recht.
Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 29.04.2025, 2 Ob 33/25d.
Auch ein Anspruch aus sogenannter Geschäftsführung ohne Auftrag wurde verneint. Gemeint ist damit ein Ersatzanspruch für eine nützliche Tätigkeit, die jemand ohne ausdrücklichen Auftrag für eine andere Person übernimmt. Nach der vom OGH angewendeten Rechtsprechung besteht ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht, wenn die Betreuung im Einvernehmen mit der betreuten Person erfolgt.
Die Tochter hatte selbst vorgebracht, dass ihre Mutter die Leistungen zuließ und entgegennahm. Die Behauptung, die Mutter sei wegen einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, diesem Vorgehen zuzustimmen, wurde erst im Revisionsverfahren aufgestellt. Neue Tatsachen können dort grundsätzlich nicht mehr nachgeschoben werden.
Für den Todesfall im Jahr 2021 galt das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Diese Reform gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2017 und brachte das Pflegevermächtnis in seiner heutigen Form. Die gesetzliche Grenze von drei Jahren vor dem Tod war daher maßgeblich.
Was Angehörige jetzt dokumentieren sollten
Wenn Sie einen Angehörigen pflegen oder trotz eines Pflegeheims regelmäßig unterstützen, sollten Sie die einzelnen Leistungen möglichst genau festhalten. Dazu gehören Datum, Dauer und Art der Tätigkeit ebenso wie der Grund, weshalb die pflegebedürftige Person die Aufgabe nicht mehr selbst erledigen konnte.
- Notieren Sie Arzttermine, Behördengänge und Kontakte mit Pflegeheimen oder Hilfsdiensten.
- Trennen Sie reine Besuche und Telefonate von konkreten Betreuungs- oder Organisationsleistungen.
- Halten Sie fest, welche Tätigkeiten das Pflegeheim nicht übernommen hat.
- Prüfen Sie, ob die Leistungen innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tod erbracht wurden.
- Bewahren Sie Vereinbarungen über Bezahlung, Schenkungen oder eine spätere Abgeltung auf.
Wenn Sie gerade einen Pflichtteil geltend machen oder abwehren, kann die Abgrenzung zwischen Pflegevermächtnis, Schenkungsanrechnung und sonstigen Ansprüchen entscheidend sein. Auch eine intensive familiäre Unterstützung führt nicht automatisch zu einer Gegenforderung gegen den Pflichtteil.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Wien. Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.
Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, werden je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht. Die vom OGH entwickelten Grundsätze zum Pflegevermächtnis gelten österreichweit und damit auch für vergleichbare Fälle in Wien.
Häufige Fragen zum Pflegevermächtnis
Reichen Besuche für ein Pflegevermächtnis aus?
Nein, regelmäßige Besuche allein reichen grundsätzlich nicht. Sie können nur dann eine Rolle spielen, wenn sie mit konkreten notwendigen Betreuungsleistungen verbunden sind. Entscheidend ist, ob die verstorbene Person wegen ihrer Pflegebedürftigkeit auf diese Hilfe angewiesen war.
Kann Organisation als Pflegeleistung gelten?
Ja, organisatorische Tätigkeiten können grundsätzlich erfasst sein. Dazu können etwa die Koordination medizinischer Betreuung oder die Abstimmung mit einem Pflegeheim gehören. Erforderlich ist, dass die verstorbene Person diese Aufgaben selbst nicht mehr erledigen konnte und die Tätigkeit ein ausreichendes Ausmaß erreichte.
Kann ich Pflegeleistungen gegen einen Pflichtteil aufrechnen?
Ein Pflegevermächtnis kann bei der Abwicklung der Verlassenschaft eine eigene rechtliche Bedeutung haben. Es entsteht aber nicht schon deshalb, weil jemand häufig geholfen oder die verstorbene Person besucht hat. Ob ein solcher Anspruch besteht und wie er sich zu einem Pflichtteil verhält, hängt von den konkreten Leistungen, dem Zeitraum und den Feststellungen im Verfahren ab.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich einen Pflichtteil einklagen möchte?
Das hängt vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein. Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird hingegen vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
