Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Pflichtteil aus einer Schenkung: Alte Schulden zählen

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Pflichtteil trotz abgeschafftem Pflegeregress: Warum eine alte Schuld noch zählen konnte

Ein Sohn erhielt von seinem Vater schon zu Lebzeiten eine Kleingartenparzelle mit Baulichkeiten. Nach dem Tod des Vaters verlangte ein weiterer Sohn mehr Geld, weil die Schenkung bei seinem Pflichtteil berücksichtigt werden sollte. Der Nachlass war allerdings durch hohe Pflegekosten belastet. Entscheidend wurde deshalb eine Frage: Welche Schulden waren beim Tod des Erblassers vorhanden?

Eine Schenkung, eine überschuldete Verlassenschaft und ein Streit unter Brüdern

Der Verstorbene hatte seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Einem seiner Söhne hatte er bereits zu Lebzeiten eine Kleingartenparzelle mit Baulichkeiten geschenkt. Dabei behielt er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht vor.

Der andere Sohn war Pflichtteilsberechtigter. Er war der Ansicht, dass die geschenkte Liegenschaft bei der Berechnung seines Pflichtteils berücksichtigt werden müsse. Der beschenkte Sohn hatte bereits 5.500 EUR bezahlt. Darüber hinaus verlangte der Kläger zuletzt 20.222,22 EUR samt Zinsen.

Der Nachlass war jedoch deutlich überschuldet. Ursache war insbesondere eine offene Forderung für die stationäre Pflege des Verstorbenen in Höhe von rund 107.493 EUR. Das Erstgericht errechnete unter Berücksichtigung dieser Schuld aus der Schenkung lediglich einen zusätzlichen Pflichtteil von 889,24 EUR. Dieser Betrag war durch die bereits geleisteten 5.500 EUR gedeckt.

Was der OGH zur alten Pflichtteilsberechnung sagte

Der Fall wurde zunächst vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien entschieden. Dieses wies die Klage auch im zweiten Rechtsgang ab. Das Oberlandesgericht Wien hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Der OGH gab dem Rekurs des Beklagten Folge, hob den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts auf und stellte das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wieder her. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 29.06.2020, 2 Ob 150/19a.

Der zentrale Punkt war die zeitliche Einordnung: Der Erblasser war im Jahr 2015 verstorben. Deshalb galt für die Pflichtteilsberechnung noch die alte Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. Das ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Die heutige Rechtslage darf daher nicht ohne Prüfung auf einen Todesfall aus dem Jahr 2015 übertragen werden.

Wie wird der Pflichtteil aus einer Schenkung berechnet?

Eine Schenkung kann bei der Pflichtteilsberechnung so behandelt werden, als hätte sich der verschenkte Gegenstand beim Tod des Erblassers noch im Nachlass befunden. Dadurch soll verhindert werden, dass Pflichtteilsansprüche allein durch eine Übertragung zu Lebzeiten verkürzt werden.

Für diese Berechnung zählt aber nicht nur der Wert der Liegenschaft. Auch die Schulden, die beim Tod bestanden, müssen berücksichtigt werden. Vereinfacht gesagt wird zunächst der Wert des geschenkten Vermögens ermittelt. Davon werden die maßgeblichen Nachlassschulden abgezogen. Erst der verbleibende Wert kann die Grundlage für einen zusätzlichen Pflichtteil bilden.

Die Liegenschaft hatte zum Todeszeitpunkt unter Berücksichtigung des Wohnungsgebrauchsrechts einen Wert von 115.100 EUR. Dem stand die offene Pflegekostenforderung von rund 107.493 EUR gegenüber. Dadurch blieb nur ein relativ geringer Wert übrig, aus dem sich der vom Erstgericht berechnete Pflichtteil von 889,24 EUR ergab.

Der Kläger konnte sich daher nicht darauf berufen, dass der Nachlass später von der Pflegekostenforderung entlastet wurde. Für die Berechnung war maßgeblich, welche Vermögens- und Schuldensituation beim Tod des Erblassers bestanden hatte.

Warum die spätere Abschaffung des Pflegeregresses nichts änderte

Ab 1. Jänner 2018 durften Pflegekosten grundsätzlich nicht mehr durch einen Zugriff auf das Vermögen von Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen hereingebracht werden. Das Berufungsgericht meinte, dieses Verbot müsse auch im Pflichtteilsprozess berücksichtigt werden.

Der OGH hielt dem entgegen, dass das Verbot nur noch offene gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren über Pflegekostenforderungen erfasste. Das Verlassenschaftsverfahren war spätestens im Dezember 2015 rechtskräftig beendet gewesen. Die Überlassung der vorhandenen Nachlassaktiva an den Fonds Soziales Wien war damit bereits abgeschlossen.

Eine spätere Änderung der Rechtslage konnte die bei Eintritt des Todes bestehende Schuld daher nicht rückwirkend beseitigen. Gleiches gilt grundsätzlich für spätere Entwicklungen wie einen späteren Forderungsverzicht oder das spätere Erlöschen einer Forderung. Für den Schenkungspflichtteil kommt es auf den maßgeblichen Zeitpunkt und die damals bestehende Rechtslage an.

Was bedeutet das für Familien mit verschenkten Liegenschaften?

  • Wenn Sie eine Liegenschaft bereits zu Lebzeiten erhalten haben: Die Schenkung kann nach dem Tod des Geschenkgebers für Pflichtteilsansprüche anderer Angehöriger eine Rolle spielen. Ein vorbehaltenes Wohnungsgebrauchsrecht oder andere Belastungen können den maßgeblichen Wert beeinflussen.
  • Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter mehr verlangen: Nicht nur der Wert der Schenkung, sondern auch die Nachlassschulden müssen geprüft werden. Eine hohe Schuld kann den Pflichtteil aus der Schenkung erheblich verringern.
  • Wenn der Nachlass Pflegekosten enthalten hat: Entscheidend kann sein, ob die Forderung beim Tod bestand und ob das einschlägige Verfahren bereits rechtskräftig beendet war. Der spätere Wegfall des Pflegeregresses beantwortet diese Fragen nicht automatisch.
  • Wenn ein Pflichtteil bereits teilweise bezahlt wurde: Die Zahlung ist auf den tatsächlich geschuldeten Betrag anzurechnen. Im entschiedenen Fall überstiegen die bereits bezahlten 5.500 EUR den errechneten Pflichtteil von 889,24 EUR.

Für die Prüfung sollten insbesondere der Schenkungsvertrag, Unterlagen zu Wohnungs- oder Fruchtgenussrechten, Bewertungen der Liegenschaft, Pflegekostenforderungen und Beschlüsse aus dem Verlassenschaftsverfahren zusammengetragen werden. Bei älteren Todesfällen muss außerdem zuerst geklärt werden, welche Rechtslage zeitlich gilt.

Was bedeutet die Entscheidung für Pflichtteilsberechtigte in Wien?

Der Fall stammt aus dem Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Häufige Fragen zum Pflichtteil und zu alten Pflegekosten

Kann eine verschenkte Liegenschaft den Pflichtteil erhöhen?

Ja, eine Schenkung kann bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden. Maßgeblich sind dabei der Wert der Schenkung und die rechtlichen Belastungen zum maßgeblichen Zeitpunkt. Auch Nachlassschulden werden abgezogen. Deshalb führt eine wertvolle Liegenschaft nicht automatisch zu einem entsprechend hohen zusätzlichen Pflichtteil.

Welche Rechtslage gilt bei einem Todesfall im Jahr 2015?

Für einen Todesfall im Jahr 2015 galt für die Pflichtteilsberechnung grundsätzlich noch die alte Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. Das ErbRÄG 2015 ist grundsätzlich auf Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 anzuwenden. Eine spätere gesetzliche Änderung darf nicht ohne Weiteres rückwirkend auf einen früheren Todesfall angewendet werden.

Kann eine später abgeschaffte Pflegekostenforderung den Pflichtteil noch mindern?

Nach der Entscheidung des OGH kann eine beim Tod bestehende Pflegekostenforderung bei der Berechnung weiterhin als Nachlassschuld zu berücksichtigen sein. Entscheidend ist, ob die Forderung zum Todeszeitpunkt bestand und ob das maßgebliche Verfahren bereits abgeschlossen war. Der spätere Wegfall des Pflegeregresses verändert die frühere Berechnung nicht automatisch.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich den Pflichtteil einklagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien fallen. Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt. Die Zuständigkeit sollte vor der Klage anhand des konkreten Anspruchs geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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