Pflichtteilsklage gegen die Verlassenschaft: Warum alle Miterben eingebunden werden müssen
Eine Tochter verlangt mehr als 132.000 Euro Pflichtteil. Doch bevor über ihren Anspruch entschieden wird, muss geklärt werden, wer die noch nicht eingeantwortete Verlassenschaft überhaupt wirksam vertreten darf.
Die Pflichtteilsforderung und ein unerwartetes Prozessproblem
Ein Mann starb im Jahr 2015 und hinterließ drei Kinder. In seinem Testament hatte er alle drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Während des laufenden Verlassenschaftsverfahrens gaben alle drei eine unbedingte Erbantrittserklärung ab.
Eine der Töchter war der Ansicht, dass ihr ein Pflichtteil zusteht. Sie brachte gegen die Verlassenschaft eine Klage über 132.777,29 Euro zuzüglich Zinsen ein. Über die Berechtigung dieser Forderung wurde zunächst jedoch nicht inhaltlich entschieden.
Die Klage wurde nur einem der beiden anderen Kinder zugestellt. Auch der Rechtsanwalt, der für die Verlassenschaft auftrat, hatte seine Vollmacht nur von diesem Miterben erhalten. Die weitere Miterbin war in die Vertretung nicht einbezogen.
Das Landesgericht Korneuburg wies die Pflichtteilsklage wegen Unschlüssigkeit ab, ohne den Sachverhalt näher festzustellen. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung. Die Frage, ob die Verlassenschaft überhaupt wirksam vertreten war, wurde dabei nicht inhaltlich geprüft.
Was der OGH vorerst klären ließ
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen nicht deshalb auf, weil der Klägerin der Pflichtteil bereits zugesprochen werden sollte. Er stellte den Akt an das Erstgericht zurück, damit zunächst der Vertretungsmangel geprüft und möglichst behoben wird.
Der OGH hielt fest, dass eine noch nicht eingeantwortete Verlassenschaft nicht wie eine bereits eingeantwortete Erbin oder ein bereits eingeantworteter Erbe selbst handlungsfähig ist. Sie muss durch jene Personen vertreten werden, die dazu rechtlich befugt sind.
Haben mehrere Erben eine Erbantrittserklärung abgegeben, müssen sie die Verlassenschaft grundsätzlich gemeinsam vertreten. Das gilt, solange das Verlassenschaftsgericht keine andere Regelung getroffen hat und keine zulässige Vereinbarung eine abweichende Vertretung vorsieht.
Das bedeutet auch: Klagen gegen die Verlassenschaft müssen grundsätzlich gegenüber allen gemeinsam vertretungsbefugten Personen wirksam geführt werden. Ein einzelner Miterbe kann die Verlassenschaft nicht automatisch allein vertreten, nur weil er selbst als Erbe auftritt.
Der OGH behandelte die fehlende Einbeziehung der weiteren Miterbin als Mangel der gesetzlichen Vertretung. Nach § 6 ZPO muss das Gericht bei einem solchen Mangel zunächst versuchen, die fehlende Vertretung zu sanieren. § 6 ZPO verpflichtet das Gericht damit, einen Prozess nicht sofort wegen eines behebbaren Vertretungsfehlers scheitern zu lassen.
Das Erstgericht muss daher klären, ob die bisher nicht einbezogene Miterbin die bisherige Prozessführung nachträglich genehmigt und dem Rechtsanwalt ebenfalls Vollmacht erteilt. Verweigert sie die Genehmigung oder äußert sie sich nicht, kann das Verlassenschaftsgericht voraussichtlich einen Verlassenschaftskurator bestellen.
Ein Verlassenschaftskurator kann die Interessen der noch nicht eingeantworteten Verlassenschaft wahrnehmen. Er kann entscheiden, ob die bisherige Prozessführung genehmigt wird, ob der bisherige Rechtsanwalt bevollmächtigt wird oder ob die Verlassenschaft auf andere Weise vertreten werden soll.
Der Pflichtteil selbst blieb offen
Der OGH entschied noch nicht, ob der Klägerin der begehrte Betrag von 132.777,29 Euro tatsächlich zusteht. Auch wurde kein Betrag zugesprochen. Die Rückverweisung betraf zunächst ausschließlich die Frage, ob die beklagte Verlassenschaft ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt und vertreten war.
Damit ist der weitere Ausgang der Pflichtteilsklage offen. Erst wenn der Vertretungsmangel behoben ist, kann das Gericht die materiellen Fragen prüfen: etwa die Höhe des Pflichtteils, die Grundlage der Berechnung oder allfällige Einwendungen gegen den Anspruch.
Die Entscheidung ist als OGH vom 14.12.2017, 2 Ob 27/17k zu zitieren. Es handelt sich somit um eine Entscheidung aus dem Jahr 2017, nicht um eine aktuelle Entscheidung.
Welche Rechtslage galt beim Todesfall im Jahr 2015?
Der Mann starb im Jahr 2015. Für die hier behandelte erbrechtliche Rechtsfrage war daher die damals geltende ältere Rechtslage maßgeblich, insbesondere § 810 ABGB in der Fassung des FamErbRÄG 2004. Das ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 und darf auf diesen Todesfall nicht einfach rückwirkend angewendet werden.
§ 810 ABGB regelte in der damals maßgeblichen Fassung, unter welchen Voraussetzungen Erben die Verlassenschaft gemeinsam vertreten konnten. Aus dieser Regelung folgte hier, dass nicht nur ein einzelner Miterbe für die Verlassenschaft handeln durfte.
Für andere Fälle ist zusätzlich zwischen dem Todeszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu unterscheiden: Für die übrige Erbrechtslage ist grundsätzlich der Todeszeitpunkt entscheidend. Für die Form eines Testaments kommt es hingegen auf den Errichtungszeitpunkt an; das ergibt sich aus § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB. Diese Bestimmung ordnet an, dass für die Form letztwilliger Verfügungen das Recht zum Zeitpunkt der Errichtung maßgeblich sein kann.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Niederösterreich. Die Grundsätze des OGH zur Vertretung einer noch nicht eingeantworteten Verlassenschaft gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.
Streitige Klagen wie Pflichtteilsklagen werden je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht. Entscheidend bleibt, ob alle vertretungsbefugten Miterben richtig einbezogen wurden.
Was sollten Pflichtteilsberechtigte und Miterben prüfen?
- Wenn Sie gerade eine Pflichtteilsklage vorbereiten: Klären Sie, ob die Verlassenschaft bereits eingeantwortet wurde oder ob das Verlassenschaftsverfahren noch läuft.
- Wenn mehrere Miterben eine Erbantrittserklärung abgegeben haben: Prüfen Sie, ob alle gemeinsam vertretungsbefugt sind und ob die Klage an alle erforderlichen Personen zugestellt wird.
- Wenn ein Rechtsanwalt für die Verlassenschaft auftritt: Kontrollieren Sie, von welchen Miterben die Vollmacht stammt und ob gerichtliche Anordnungen zur Vertretung bestehen.
- Wenn zwischen den Miterben ein Interessenkonflikt besteht: Kommt eine gemeinsame Vertretung nicht in Betracht, kann die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich werden.
Wichtige Unterlagen sind insbesondere das Testament, die Erbantrittserklärungen, gerichtliche Beschlüsse, Vollmachten, Zustellnachweise und der Verlassenschaftsakt. Diese Dokumente können zeigen, ob ein Prozess wirksam eingeleitet und bisher ordnungsgemäß geführt wurde.
Häufige Fragen zur Pflichtteilsklage gegen eine Verlassenschaft
Kann ein einzelner Miterbe die Verlassenschaft allein vertreten?
Grundsätzlich nicht, wenn mehrere Erben eine Erbantrittserklärung abgegeben haben und keine abweichende gerichtliche Anordnung oder zulässige Vereinbarung besteht. Die Verlassenschaft ist dann grundsätzlich gemeinsam zu vertreten. Eine alleinige Vertretung durch einen Miterben kann zu einem gesetzlichen Vertretungsmangel führen.
Was passiert, wenn ein Miterbe der Prozessführung nicht zustimmt?
Das Gericht muss zunächst versuchen, den Vertretungsmangel zu beheben. Eine nachträgliche Genehmigung und Vollmachtserteilung kann den Fehler sanieren. Wird die Genehmigung verweigert oder bleibt die notwendige Zustimmung aus, kann das Verlassenschaftsgericht einen Verlassenschaftskurator bestellen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Pflichtteil gegen eine Verlassenschaft klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe der Forderung ist ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Daneben muss geprüft werden, ob die Verlassenschaft noch nicht eingeantwortet ist und welche Personen sie im Prozess wirksam vertreten.
Hat die Entscheidung der Klägerin bereits den Pflichtteil zugesprochen?
Nein. Der OGH entschied noch nicht über den materiellen Pflichtteilsanspruch und sprach keinen Betrag zu. Zunächst muss der Vertretungsmangel geklärt werden. Erst danach kann das Gericht über die Berechtigung und Höhe der Forderung entscheiden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
