Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Pflichtteilsverzicht der Mutter: Rechte der Enkelin

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Pflichtteilsverzicht der Mutter: Warum die Enkeltochter trotzdem nicht automatisch Pflichtteilsberechtigte im Verlassenschaftsverfahren ist

Die Mutter verzichtet notariell auf ihren Pflichtteil, nimmt aber ihre eigenen Nachkommen ausdrücklich von diesem Verzicht aus. Nach dem Tod der Großmutter möchte die Enkeltochter deshalb im Verlassenschaftsverfahren als Pflichtteilsberechtigte behandelt werden. Doch zwischen einer möglichen materiellen Berechtigung und einer verbindlichen Feststellung im Verlassenschaftsverfahren liegt ein wichtiger Unterschied.

Die Enkeltochter wollte mehr als nur Informationen über den Nachlass

Die im Jahr 2020 verstorbene Erblasserin hinterließ zwei Söhne und eine Tochter. In ihrem Testament setzte sie die Kinder eines ihrer Söhne als Erben ein. Ein pflichtteilsberechtigter Sohn war ebenfalls am Verfahren beteiligt.

Die Tochter der Verstorbenen hatte mit Notariatsakt auf ihren Pflichtteil verzichtet. Dieser Verzicht erstreckte sich ausdrücklich nicht auf ihre eigenen Nachkommen. Die Tochter der Verstorbenen war somit die Mutter der Enkeltochter, die nun selbst eine mögliche Pflichtteilsberechtigung geltend machte.

Die Enkeltochter beantragte, im Verlassenschaftsverfahren als konkret pflichtteilsberechtigt festgestellt und dem Verfahren beigezogen zu werden. Damit wollte sie unter anderem Rechte im Zusammenhang mit dem Nachlass wahrnehmen, etwa ein Inventar und die Schätzung des Nachlasses einschließlich der Liegenschaften verlangen.

Das Bezirksgericht Salzburg wies ihre Anträge im Wesentlichen ab. Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht beurteilte die Sache teilweise anders und sprach der Enkeltochter die Stellung als konkret Pflichtteilsberechtigte zu. Dagegen wandten sich die Verlassenschaft, die erbantrittserklärten Erben und ein pflichtteilsberechtigter Sohn an den Obersten Gerichtshof.

Was der OGH im Verlassenschaftsverfahren klargestellt hat

Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Verlassenschaft und der erbantrittserklärten Erben teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Rekursgerichts ab. Der Antrag der Enkeltochter, im Verlassenschaftsverfahren als konkret Pflichtteilsberechtigte festgestellt und beigezogen zu werden, wurde abgewiesen. Im Übrigen wurden die Revisionsrekurse zurückgewiesen.

Der OGH vom 25.10.2022, Geschäftszahl 2 Ob 168/22b, entschied dabei nicht endgültig, ob der Enkeltochter aufgrund des Pflichtteilsverzichts ihrer Mutter tatsächlich ein Pflichtteil zusteht. Der Gerichtshof stellte vielmehr klar, dass eine solche konkrete und verbindliche Pflichtteilsberechtigung im Verlassenschaftsverfahren nicht selbstständig festgestellt werden darf.

Das Verlassenschaftsverfahren dient der Abwicklung des Nachlasses. Es soll unter anderem ermöglichen, die Erben festzustellen, die Einantwortung vorzubereiten und bestimmte Rechte von Pflichtteilsberechtigten zu sichern. Dazu können etwa die Anwesenheit bei einer Schätzung, der Antrag auf Errichtung eines Inventars oder ein Antrag auf Schätzung gehören.

Ob eine Person materiell tatsächlich pflichtteilsberechtigt ist und welchen Anspruch sie besitzt, ist grundsätzlich eine eigene zivilrechtliche Frage. Sie kann in einem Pflichtteilsprozess geklärt werden. Im Verlassenschaftsverfahren darf sie nur als Vorfrage beurteilt werden, wenn dies für eine konkrete Verfahrenshandlung erforderlich ist. Eine endgültige Entscheidung mit bindender Wirkung über die Pflichtteilsberechtigung darf das Verlassenschaftsgericht hingegen nicht vorwegnehmen.

Warum der Pflichtteilsverzicht der Mutter offenblieb

Der Notariatsakt der Tochter der Verstorbenen enthielt gerade keine Erstreckung des Pflichtteilsverzichts auf ihre Nachkommen. Das konnte für die Enkeltochter rechtlich bedeutsam sein. Daraus folgte aber noch nicht, dass das Verlassenschaftsgericht ihre konkrete Pflichtteilsberechtigung verbindlich feststellen durfte.

Der OGH musste deshalb nicht abschließend beantworten, ob die Enkeltochter wegen des Inhalts des Pflichtteilsverzichts ihrer Mutter selbst Pflichtteilsrechte erworben hatte. Die Entscheidung betrifft damit vor allem die Grenzen des Verlassenschaftsverfahrens und nicht die endgültige materielle Beurteilung des Pflichtteilsanspruchs.

Die bereits angeordnete Inventarisierung blieb unberührt. Das Erstgericht hatte das Inventar von Amts wegen angeordnet. Die praktische Frage, ob die Enkeltochter zusätzlich selbst einen Antrag auf Inventarisierung stellen durfte, änderte an dieser bereits bestehenden Anordnung nichts.

Welche Rechtslage für den Todesfall 2020 gilt

Die Erblasserin starb im Jahr 2020. Für die übrige Erbrechtslage gilt daher grundsätzlich das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Das ErbRÄG 2015 ist auf Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.

Für die Form einer letztwilligen Verfügung gilt allerdings eine eigene zeitliche Regel: Nach § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB ist für die Formvorschriften der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Testament errichtet wurde. § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB bedeutet somit, dass die Wirksamkeit der Testamentsform nach dem Errichtungszeitpunkt und nicht nach dem Todestag zu beurteilen ist.

Der Inhalt eines Pflichtteilsverzichts muss besonders genau gelesen werden. Ein Verzicht kann nur die verzichtende Person betreffen oder auch die Nachkommen ausdrücklich erfassen. Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass ein Notariatsakt vorliegt, sondern welche Reichweite die konkrete Vereinbarung hat.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Salzburg. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten aber österreichweit und damit auch in Wien: Das Verlassenschaftsgericht darf eine konkrete Pflichtteilsberechtigung nicht ohne gesetzliche Grundlage endgültig vorweg feststellen.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Pflichtteilsansprüche sind je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geltend zu machen.

Was sollten mögliche Pflichtteilsberechtigte jetzt prüfen?

  • Wenn Sie gerade einen Pflichtteilsverzicht prüfen: Lesen Sie genau, ob der Verzicht nur für die unterzeichnende Person gilt oder ausdrücklich auch deren Nachkommen umfasst.
  • Wenn Sie als Nachkomme eines verzichtenden Kindes beteiligt sind: Unterscheiden Sie zwischen einer möglichen materiellen Pflichtteilsberechtigung und den Rechten, die Sie bereits im Verlassenschaftsverfahren ausüben können.
  • Wenn Sie ein Inventar oder eine Schätzung benötigen: Prüfen Sie, ob eine solche Maßnahme bereits von Amts wegen angeordnet wurde oder ob ein eigener Antrag erforderlich ist.
  • Wenn die Erben Ihre Stellung bestreiten: Lassen Sie klären, ob die Frage im Verlassenschaftsverfahren als Vorfrage behandelt werden kann oder in einem eigenen Pflichtteilsprozess geklärt werden muss.

Wichtige Unterlagen sind insbesondere das Testament, der Notariatsakt über den Erb- oder Pflichtteilsverzicht, Geburts- und Abstammungsnachweise sowie Schriftstücke über Inventar, Schätzung und das vorhandene Nachlassvermögen.

Häufige Fragen zur Pflichtteilsberechtigung im Verlassenschaftsverfahren

Kann eine Enkelin trotz Pflichtteilsverzichts ihrer Mutter pflichtteilsberechtigt sein?

Das hängt vom Inhalt des Pflichtteilsverzichts und von den erbrechtlichen Voraussetzungen ab. Erstreckt sich der Verzicht ausdrücklich nicht auf die Nachkommen, kann das für die Enkelin bedeutsam sein. Ob daraus tatsächlich ein Pflichtteilsanspruch folgt, muss aber rechtlich gesondert geprüft werden.

Darf das Verlassenschaftsgericht feststellen, dass ich konkret pflichtteilsberechtigt bin?

Nach der Entscheidung OGH vom 25.10.2022, 2 Ob 168/22b, darf das Verlassenschaftsgericht eine solche endgültige und verbindliche Feststellung nicht selbstständig treffen. Eine Pflichtteilsfrage kann dort nur als Vorfrage geprüft werden, wenn sie für eine konkrete Verfahrenshandlung erforderlich ist. Der eigentliche Anspruch kann in einem Pflichtteilsprozess zu klären sein.

Kann ich als mögliche Pflichtteilsberechtigte ein Inventar verlangen?

Pflichtteilsberechtigte können im Verlassenschaftsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrensrechte haben, darunter Rechte im Zusammenhang mit Inventar und Schätzung. Ob ein eigener Antrag zulässig und erforderlich ist, hängt von der konkreten Verfahrenslage ab. Wurde das Inventar bereits von Amts wegen angeordnet, bleibt diese Anordnung grundsätzlich bestehen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich meinen Pflichtteil einklagen muss?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Eine streitige Pflichtteilsklage ist je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen. Das Verlassenschaftsverfahren und der Pflichtteilsprozess sind dabei unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Aufgaben.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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