Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Rekurs ohne Erbantrittserklärung: OGH-Fall

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Erbantrittserklärung noch nicht abgegeben: Warum ein Sohn keinen Rekurs erheben durfte

Wer als Sohn oder Tochter des Verstorbenen als Erbe in Betracht kommt, ist nicht automatisch von Beginn an Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass schon die Frage der Parteistellung entscheidend sein kann – noch bevor über die tatsächliche Erbfolge gesprochen wird.

Der Sohn wollte den schriftlichen Eingabeweg verhindern

Nach dem Tod des Mannes F im Jahr 2024 wurde ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Die Abhandlung sollte im schriftlichen Eingabeweg durchgeführt werden. Das bedeutet, dass das Verfahren ohne mündliche Verhandlung zur Abhandlung abgewickelt werden sollte.

Der Sohn wandte sich gegen diese Vorgangsweise und erhob einen Rekurs. Er wollte damit erreichen, dass die Durchführung des Verfahrens auf diesem Weg nicht bestehen bleibt.

Das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht wies den Rekurs jedoch mangels Parteistellung zurück. Nach seiner Beurteilung war der Sohn zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend legitimiert, um gegen die Art der Verfahrensführung vorzugehen.

Der Sohn erhob dagegen einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Der Oberste Gerichtshof wies dieses Rechtsmittel zurück. Er entschied damit nicht inhaltlich über die Erbfolge, sondern hielt die Beurteilung des Rekursgerichts für vertretbar: Dem Sohn fehlte im maßgeblichen Zeitpunkt die erforderliche Parteistellung.

Warum die familiäre Beziehung allein nicht genügt

Ein möglicher Erbe wird nicht allein durch seine verwandtschaftliche Beziehung automatisch zur Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Grundsätzlich entsteht die Parteistellung erst, wenn die betreffende Person eine Erbantrittserklärung abgibt.

Mit der Erbantrittserklärung erklärt eine Person gegenüber dem Gerichtskommissär, ob sie die Erbschaft antreten will. Je nach Vermögenslage kommt eine unbedingte oder eine bedingte Erbantrittserklärung in Betracht. Die Erklärung ist deshalb nicht nur eine Formalität: Sie steht auch in Zusammenhang mit der Haftung für Verbindlichkeiten der Verlassenschaft.

Wer noch keine solche Erklärung abgegeben hat, kann den Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens grundsätzlich nicht wie eine Partei beeinflussen. Dazu gehört auch ein Rekurs gegen die Entscheidung, das Verfahren im schriftlichen Eingabeweg durchzuführen.

Der Gerichtskommissär ist der vom Gericht mit der Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens beauftragte Notar. Bei ihm werden im Verfahren unter anderem Erbantrittserklärungen abgegeben und verfahrensrelevante Erklärungen aufgenommen.

Welche Ausnahme vor der Erbantrittserklärung möglich ist

Eine Parteistellung kann ausnahmsweise bereits vor der formellen Erbantrittserklärung angenommen werden. Dafür müssen zwei Voraussetzungen zusammentreffen:

  • Die betreffende Person muss deutlich zu erkennen gegeben haben, dass sie die Erbschaft antreten will.
  • Die Erbantrittserklärung darf aus einem Grund noch nicht abgegeben worden sein, den die Person nicht selbst zu verantworten hat.

Ein solcher Grund kann etwa darin liegen, dass die Person nicht ordnungsgemäß zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert wurde. Auch der Stand des Verfahrens kann eine Rolle spielen, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Veranlassung bestand, die Erklärung abzugeben.

Die bloße Behauptung, möglicherweise Erbe zu sein, reicht hingegen nicht. Ebenso genügt es nicht, allgemein gegen einen Verfahrensschritt aufzutreten, ohne die eigene Bereitschaft zum Erbantritt klar zu zeigen.

Im Verfahren nach dem Tod des Mannes F sah der Oberste Gerichtshof diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Nach den eigenen Angaben des Sohnes lag ein möglicher Verfahrensfehler im Zeitpunkt seines Rekurses bereits nicht mehr vor. Einen anderen Grund dafür, warum er noch keine Erbantrittserklärung abgegeben hatte, hatte er nicht genannt. Deshalb war er für den Rekurs gegen die Durchführung im schriftlichen Eingabeweg nicht ausreichend legitimiert.

Was der OGH tatsächlich geprüft hat

Der OGH behandelte nicht die Frage, wer letztlich Erbe des Mannes F wird. Er prüfte auch nicht abschließend, ob der Sohn nach dem materiellen Erbrecht Erbrechte besitzt. Gegenstand war vielmehr die vorgelagerte Verfahrensfrage, ob der Sohn den betreffenden Rechtsbehelf überhaupt erheben durfte.

In seiner Entscheidung vom OGH vom 15.10.2024, 2 Ob 148/24i, wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Das bedeutet: Der OGH nahm keine inhaltliche Korrektur der Erbfolge vor, sondern hielt die Beurteilung des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht für vertretbar.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2024. Für den Todesfall im Jahr 2024 gilt das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Dieses ist auf Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Kärnten. Die vom OGH behandelten Grundsätze zur Parteistellung gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Im dortigen Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär.

Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, sind je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen. Für den Zugang zu Verfahrensrechten bleibt entscheidend, ob bereits eine Erbantrittserklärung abgegeben wurde oder eine anerkannte Ausnahme vorliegt.

Wenn Sie gerade vor einer Erbantrittserklärung stehen

Sie halten sich für einen möglichen Erben

Verlassen Sie sich nicht allein auf Ihre familiäre Beziehung zum Verstorbenen. Prüfen Sie, welche Erklärung im Verlassenschaftsverfahren erforderlich ist und ob eine unbedingte oder bedingte Erbantrittserklärung in Betracht kommt. Bei unbekannten oder hohen Schulden kann die unbedingte Erklärung erhebliche persönliche Haftungsrisiken mit sich bringen.

Sie wollen gegen einen Verfahrensschritt vorgehen

Klären Sie zuerst, ob Sie bereits Parteistellung haben. Ein Rekurs kann daran scheitern, dass die formelle Erbantrittserklärung noch nicht abgegeben wurde. Entscheidend ist außerdem, ob Sie Ihren Erbantrittswillen klar erklärt haben und weshalb die Erklärung bisher unterblieben ist.

Sie wurden nicht ordnungsgemäß verständigt

Bewahren Sie Ladungen, Schreiben und Zustellnachweise auf. Wenn Sie nicht ordnungsgemäß zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert wurden, kann dies für die Beurteilung der Parteistellung von Bedeutung sein. Die behauptete Säumnis muss aber zeitlich und inhaltlich zum konkreten Verfahrensstand passen.

Mehrere Personen beanspruchen die Erbschaft

Bei konkurrierenden Erbantrittserklärungen, Zweifeln an einem Testament oder strittigen Vermögenswerten sollte die eigene verfahrensrechtliche Stellung früh geklärt werden. Wer erst nach einem erfolglosen Rechtsmittel seine Erbantrittserklärung abgibt, kann einen entscheidenden Verfahrensschritt bereits verpasst haben.

Häufige Fragen zur Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren

Bin ich als Sohn automatisch Partei des Verlassenschaftsverfahrens?

Nein. Die bloße familiäre Beziehung zum Verstorbenen führt grundsätzlich noch nicht zur Parteistellung. Im Regelfall wird sie durch die Abgabe einer Erbantrittserklärung begründet. Eine frühere Parteistellung kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Kann ich ohne Erbantrittserklärung einen Rekurs erheben?

Grundsätzlich fehlt dafür die notwendige Parteistellung. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn Sie Ihren Erbantrittswillen deutlich gezeigt haben und die Erklärung aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund noch nicht abgegeben wurde. Ob das ausreicht, hängt vom konkreten Verfahrensstand und den nachweisbaren Umständen ab.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich gegen einen Schritt im Verlassenschaftsverfahren vorgehen möchte?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung erfolgt durch den Gerichtskommissär. Für eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage, ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Was ist der Unterschied zwischen einer bedingten und einer unbedingten Erbantrittserklärung?

Mit beiden Erklärungen wird der Erbantritt gegenüber dem Gerichtskommissär erklärt. Die unbedingte Erbantrittserklärung kann zu einer weitergehenden persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der Verlassenschaft führen. Bei unsicherer Vermögenslage sollte daher vor der Erklärung geprüft werden, welche Schulden und sonstigen Verpflichtungen bestehen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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