Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Schenkung auf den Todesfall als Vertrag erklärt

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Ein Bauernhof für den Todesfall: Warum eine alte Schenkung nicht automatisch zum Anerbenrecht führt

Eine Mutter setzt ihre jüngere Tochter zur Alleinerbin ein und enterbt ihren Sohn. Jahrzehnte zuvor hat sie dem Sohn mehrere Liegenschaften für den Todesfall übertragen. Kann er trotzdem verlangen, dass diese Grundstücke als Teil eines Erbhofs behandelt werden und er den Hof übernimmt?

Der Sohn wollte den Erbhof im Verlassenschaftsverfahren feststellen lassen

Die im Jahr 2022 verstorbene Erblasserin hatte in einem Testament ihre jüngere Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Ihren Sohn hatte sie enterbt. Die ältere Tochter war als Pflichtteilsberechtigte betroffen.

Bereits im Jahr 1981 hatte die Erblasserin mit ihrem Sohn Vereinbarungen über mehrere Liegenschaften und Liegenschaftsanteile getroffen. Die Übertragung einzelner Grundstücke sollte erst mit ihrem Tod wirksam werden. Der Sohn wollte nun erreichen, dass diese Liegenschaften gemeinsam mit einem weiteren Grundstück als Erbhof festgestellt werden.

Dieses weitere Grundstück gehörte im Todeszeitpunkt allerdings nicht mehr der Erblasserin. Es war bereits seit dem Jahr 2000 Eigentum des Sohnes und seiner Ehefrau. Auch die beiden Töchter bestritten, dass überhaupt ein Erbhof vorlag.

Das Bezirksgericht Gmunden wies den Antrag des Sohnes ab. Das Landesgericht Wels bestätigte diese Entscheidung als Rekursgericht. Der Entscheidungsgegenstand war mit mehr als 30.000 Euro bewertet worden; ein konkreter Geldbetrag wurde dem Sohn jedoch nicht zugesprochen.

Warum eine Schenkung auf den Todesfall heute als Vertrag gilt

Der zentrale Unterschied liegt in der rechtlichen Einordnung der Vereinbarung aus dem Jahr 1981. Der Sohn wollte im Ergebnis wie ein Vermächtnisnehmer behandelt werden. Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Zuwendung, durch die eine Person einen bestimmten Vermögensgegenstand oder einen Anspruch erhält, ohne Erbe zu werden.

Nach der früheren Rechtslage hatte der Oberste Gerichtshof eine Schenkung auf den Todesfall weitgehend wie ein Vermächtnis behandelt. Das konnte dazu führen, dass anerbenrechtliche Regeln auch auf eine solche Zuwendung angewendet wurden.

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 hat diese Systematik geändert. § 603 ABGB bestimmt, dass eine Schenkung auf den Todesfall auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag gilt. Der Beschenkte ist daher grundsätzlich Gläubiger der Verlassenschaft und nicht Vermächtnisnehmer.

Für den vorliegenden Fall ist der Zeitpunkt des Todes entscheidend: Die Erblasserin starb im Jahr 2022. Deshalb war für die rechtlichen Folgen der Schenkung die Rechtslage nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 anzuwenden. Dass die Vereinbarung bereits 1981 abgeschlossen worden war, änderte daran nichts.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Vertrag damals wirksam errichtet wurde. Die Formwirksamkeit beurteilt sich grundsätzlich nach den Vorschriften im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für die weiteren erbrechtlichen Folgen kommt es dagegen auf die Rechtslage beim Tod der Erblasserin an.

Was der OGH zum Anerbenrecht festhielt

Das Anerbengesetz enthält Sonderregeln für die Übergabe eines landwirtschaftlichen Erbhofs. Es soll unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, dass ein Hof geschlossen von einer Person übernommen wird. Andere Erben oder Pflichtteilsberechtigte werden dabei nach besonderen Regeln abgefunden.

Diese Sonderregeln setzen jedoch voraus, dass sich der Erbhof im maßgeblichen Umfang noch in der Verlassenschaft befindet. Eine Schenkung auf den Todesfall führt nach heutiger Rechtslage nicht dazu, dass die übertragene Liegenschaft im Todeszeitpunkt automatisch als Vermächtnis in die Erbteilung fällt.

Der Oberste Gerichtshof hielt daher die frühere Vermächtnisrechtsprechung für die neue Rechtslage nicht mehr anwendbar. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1981 wurde durch den Tod der Erblasserin nicht nachträglich zu einem Vermächtnis. Sie war vielmehr als Vertrag zu beurteilen.

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohnes nicht Folge. In der Entscheidung OGH vom 19.09.2023, 2 Ob 107/23h, blieben damit die Entscheidungen des Bezirksgerichts Gmunden und des Landesgerichts Wels aufrecht.

Zusätzlich sprach gegen die Einbeziehung des weiteren Grundstücks, dass es bereits seit dem Jahr 2000 dem Sohn und seiner Ehefrau gehörte. Es stand beim Tod der Erblasserin nicht mehr in ihrem Eigentum und konnte deshalb nicht ohne Weiteres Bestandteil eines im Verlassenschaftsverfahren zu behandelnden Erbhofs sein.

Was die Entscheidung für den Pflichtteil bedeutet

Eine Schenkung auf den Todesfall gehört nach dieser Vertragslösung grundsätzlich nicht zum reinen Nachlass. Das bedeutet aber nicht, dass sie für Pflichtteilsberechtigte immer ohne Bedeutung bleibt.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich geschützte Mindestanteil bestimmter naher Angehöriger. Eine Zuwendung kann bei der Pflichtteilsberechnung unter Umständen hinzugerechnet oder auf den Pflichtteil angerechnet werden. Ob das geschieht, hängt unter anderem vom Inhalt der Vereinbarung, vom Zeitpunkt der Zuwendung, vom Wert der Liegenschaften und von den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten ab.

Für die ältere Tochter als Pflichtteilsberechtigte wäre daher nicht allein entscheidend, ob die Liegenschaften zum Nachlass gehören. Zu prüfen wäre vielmehr auch, ob die Vereinbarung als relevante Schenkung bei der Berechnung ihres Pflichtteils zu berücksichtigen ist.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Oberösterreich. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten aber österreichweit und damit auch in Wien. Im Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.

Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wann eine genaue Prüfung besonders wichtig ist

Wenn Sie gerade eine Liegenschaft für den Todesfall übertragen haben: Lassen Sie klären, ob die Vereinbarung tatsächlich eine Schenkung auf den Todesfall, ein Vermächtnis, ein Kaufvertrag oder eine andere Vertragsform ist. Die Bezeichnung im Vertrag allein entscheidet nicht immer über die rechtliche Einordnung.

Wenn Sie als Kind enterbt wurden: Prüfen Sie nicht nur das Testament, sondern auch frühere Übergaben und Schenkungen. Eine Liegenschaft muss nicht Teil des reinen Nachlasses sein, um für die Pflichtteilsberechnung Bedeutung zu erlangen.

Wenn Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen: Ermitteln Sie, welche Grundstücke im Todeszeitpunkt noch der Erblasserin oder dem Erblasser gehörten. Grundstücke, die bereits zu Lebzeiten übertragen wurden, können die Beurteilung als Erbhof entscheidend beeinflussen.

Wenn eine Vereinbarung mehrere Jahrzehnte alt ist: Sichern Sie den ursprünglichen Vertrag, Nachträge, Grundbuchunterlagen und allfällige Übergabsurkunden. Für die Formwirksamkeit kann die Rechtslage des Abschlussjahres maßgeblich sein; für die erbrechtlichen Folgen zählt grundsätzlich der Todeszeitpunkt.

Häufige Fragen zu Schenkungen auf den Todesfall

Ist eine Schenkung auf den Todesfall ein Vermächtnis?

Nach § 603 ABGB ist eine Schenkung auf den Todesfall grundsätzlich als Vertrag und nicht als Vermächtnis zu behandeln. Der Beschenkte hat damit grundsätzlich eine Forderung gegen die Verlassenschaft. Die Zuwendung fällt nicht automatisch in die Erbteilung wie ein Nachlassgegenstand.

Kann eine solche Schenkung beim Pflichtteil berücksichtigt werden?

Ja, das kann unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein. Der Wert der Zuwendung kann für die Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet oder auf einen Pflichtteil angerechnet werden. Dafür müssen der Vertrag, der Zeitpunkt der Zuwendung und die familiären Verhältnisse genau geprüft werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Pflichtteilsansprüche einklagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs ist ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt.

Gilt das Anerbengesetz in ganz Österreich?

Nein. Das Anerbengesetz gilt nicht in Tirol und Kärnten; dort bestehen eigene höferechtliche Regelungen. Der hier besprochene Fall stammt aus Oberösterreich und betrifft daher die Anwendung des Anerbengesetzes in diesem Bundesland.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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