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Schenkung auf den Todesfall: Grundbuch erklärt

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Schenkung auf den Todesfall: Warum die Erbin die Grundbuchseintragung nicht verhindern konnte

Eine Liegenschaft kann nach dem Tod der Eigentümerin direkt auf eine beschenkte Person eingetragen werden, obwohl die Alleinerbin darin eine Verletzung ihrer Rechte sieht. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 zeigt, warum das Grundbuchsverfahren und die spätere Klärung von Pflichtteilsfragen getrennt zu beurteilen sind.

Die Liegenschaft war für die Zeit nach dem Tod versprochen

Die verstorbene Eigentümerin hatte einer anderen Person eine Liegenschaft für den Todesfall geschenkt. Die Vereinbarung wurde im Jahr 2017 als Notariatsakt errichtet. Darin verzichtete die Geschenkgeberin ausdrücklich auf einen späteren Widerruf.

Zusätzlich sah der Vertrag vor, dass die beschenkte Person nach dem Tod der Eigentümerin mit dem Vertrag und der Sterbeurkunde die Einverleibung ihres Eigentumsrechts im Grundbuch beantragen durfte. Eine Einverleibung ist die endgültige Eintragung eines dinglichen Rechts, insbesondere des Eigentums, im Grundbuch.

Die Verstorbene hatte bereits im Jahr 2009 eine Frau zur Alleinerbin eingesetzt. Nach dem Tod im Jahr 2019 wurde dieser Frau die Verlassenschaft eingeantwortet. Die Einantwortung beendet das Verlassenschaftsverfahren und überträgt den Nachlass auf die Erbin.

Die Alleinerbin wollte die Grundbuchseintragung verhindern. Ihrer Ansicht nach konnte die Schenkung mehr als drei Viertel des Nachlasses umfassen. Damit stand die Frage im Raum, ob das sogenannte freie Viertel verletzt worden sein könnte.

Was bedeutet eine Schenkung auf den Todesfall?

Bei einer gewöhnlichen Schenkung wird das Geschenk bereits zu Lebzeiten übertragen. Eine Schenkung auf den Todesfall wirkt dagegen erst im Zusammenhang mit dem Tod der Geschenkgeberin. Bei einer Liegenschaft braucht die beschenkte Person zusätzlich zur vertraglichen Grundlage die Eintragung im Grundbuch.

§ 603 ABGB regelt die Schenkung auf den Todesfall. Die Bestimmung verlangt unter anderem die Form eines Notariatsakts und grundsätzlich den Verzicht der Geschenkgeberin auf ein Widerrufsrecht. Ein Notariatsakt ist eine von einem Notar errichtete öffentliche Urkunde mit besonderer gesetzlicher Formwirkung.

Der Vertrag aus dem Jahr 2017 war nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 zu beurteilen. Dieses gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Hier lag der Todesfall im Jahr 2019; außerdem wurde die Vereinbarung erst nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage errichtet.

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 berücksichtigt bei Schenkungen auf den Todesfall das freie Viertel. Vereinfacht gesagt soll ein Viertel des Nachlasses für eine freie Verfügung der verstorbenen Person verbleiben. Dieses Viertel darf nicht durch Pflichtteile oder andere rechtlich geschützte Ansprüche belastet sein.

Warum die Eintragung trotzdem bewilligt wurde

Das Bezirksgericht Wiener Neustadt bewilligte die Einverleibung des Eigentumsrechts. Das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Alleinerbin wandte sich daraufhin mit einem Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge und entschied in der Sache selbst. Die Eintragung blieb daher aufrecht. Maßgeblich war die Entscheidung OGH vom 30.09.2020, Geschäftszahl 5 Ob 122/20g.

Der OGH unterschied zwischen dem Grundbuchsverfahren und einem streitigen Verfahren über die materielle Wirksamkeit der Schenkung. Das Grundbuchsgericht prüft grundsätzlich die vorgelegten Urkunden: Dazu gehören hier insbesondere der notarielle Vertrag, die Sterbeurkunde und die grundbuchsrechtlich erforderlichen Erklärungen.

Eine umfassende Beweisaufnahme über den gesamten Nachlass findet in diesem Verfahren aber grundsätzlich nicht statt. Das Grundbuchsgericht ermittelt daher nicht in voller Tiefe, welchen Wert die Liegenschaft hatte, wie hoch der gesamte Reinnachlass war oder ob Pflichtteilsansprüche anderer Personen beeinträchtigt wurden.

Aus den vorgelegten Urkunden ergab sich kein unmittelbares und eindeutiges Eintragungshindernis. Der bloße Einwand, die Schenkung könnte mehr als das freie Viertel umfassen, reichte deshalb nicht aus, um die Einverleibung zu verweigern.

Die Alleinerbin war allerdings nicht rechtlos. Durch die rechtskräftige Einantwortung hatte sie Eigentum an den Nachlassgrundstücken erworben. Die beantragte Eintragung konnte daher in ihre Rechtsposition eingreifen. Ihr Rechtsmittel war zulässig, blieb inhaltlich aber erfolglos.

Die Klärung möglicher Pflichtteilsverletzungen gehört in ein eigenes Verfahren

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede Schenkung auf den Todesfall ungeachtet ihrer Auswirkungen auf Erben endgültig unangreifbar wäre. Eine mögliche Verletzung des freien Viertels oder von Pflichtteilsrechten wird nur nicht automatisch im Grundbuchsverfahren abschließend geprüft.

Pflichtteilsberechtigte haben grundsätzlich Anspruch auf einen bestimmten Mindestanteil am Wert des Nachlasses. Wird dieser Anspruch durch eine Schenkung beeinträchtigt, können je nach rechtlicher Gestaltung Ansprüche auf Ergänzung, Anrechnung oder eine sonstige Korrektur entstehen.

Eine bereits erfolgte Eintragung kann daher ein weiteres gerichtliches Verfahren erforderlich machen. Als mögliche Klage kommt insbesondere eine Löschungsklage in Betracht, wenn die materielle Unwirksamkeit der Eintragung geltend gemacht wird. Welche Klage tatsächlich passt, hängt vom Vertrag, dem Nachlass, den Eigentumsverhältnissen und den behaupteten Ansprüchen ab.

Was bedeutet das für Sie in typischen Situationen?

  • Wenn Sie eine Liegenschaft für die Zeit nach Ihrem Tod übertragen möchten: Die gesetzliche Form muss genau eingehalten werden. Der Vertrag sollte insbesondere den Widerrufsverzicht und die spätere grundbuchsrechtliche Abwicklung klar regeln.
  • Wenn Sie als Alleinerbin oder Alleinerbe von einer solchen Schenkung erfahren: Eine fehlende Zustimmung zur Grundbuchseintragung verhindert den Vollzug nicht automatisch. Prüfen lassen sollten Sie aber, ob die Eintragung materiell in Ihre Eigentumsrechte oder in Pflichtteilsansprüche eingreift.
  • Wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind: Entscheidend sind nicht nur der Wert der Liegenschaft, sondern der gesamte Reinnachlass, bestehende Verbindlichkeiten und weitere Zuwendungen. Eine Eintragung im Grundbuch beantwortet noch nicht alle Fragen zur Höhe Ihres Pflichtteils.
  • Wenn Sie eine bereits eingetragene Liegenschaft anfechten möchten: Sichern Sie den Schenkungsvertrag, die Sterbeurkunde, Nachlassunterlagen und vorhandene Bewertungsunterlagen. Für die Durchsetzung kommt es auf die richtige Anspruchsgrundlage und das passende Verfahren an.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Niederösterreich und wurde zunächst vom Bezirksgericht Wiener Neustadt sowie vom Landesgericht Wiener Neustadt behandelt. Die vom OGH aufgestellten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehören je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Häufige Fragen zur Schenkung auf den Todesfall

Kann eine Schenkung auf den Todesfall ohne Zustimmung der Erbin ins Grundbuch eingetragen werden?

Ja, wenn der Vertrag formgültig errichtet wurde und die erforderlichen Urkunden vorliegen. Das Grundbuchsgericht muss die Zustimmung der Erbin nicht zwingend abwarten. Ein möglicher Streit über Pflichtteile oder das freie Viertel ist grundsätzlich in einem eigenen Verfahren zu klären.

Was ist das freie Viertel bei einer Schenkung auf den Todesfall?

Das freie Viertel bezeichnet vereinfacht jenen Teil des Nachlasses, über den die verstorbene Person frei verfügen können soll. Pflichtteile und andere geschützte Ansprüche dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Ob eine Schenkung dieses Viertel überschreitet, lässt sich regelmäßig nur anhand des gesamten Nachlasses und seiner Werte beurteilen.

Kann die Alleinerbin eine bereits eingetragene Liegenschaft wieder zurückverlangen?

Das hängt davon ab, ob die Schenkung oder die Eintragung materiell unwirksam ist oder Rechte der Erbin verletzt. Die Grundbuchseintragung allein entscheidet nicht zwingend über alle schuld- und erbrechtlichen Fragen. In Betracht kann insbesondere eine Löschungsklage kommen; die konkrete Vorgehensweise richtet sich nach dem Vertrag und den Umständen des Nachlasses.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn die Schenkung Pflichtteile verletzt?

Das Verlassenschaftsverfahren selbst führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person. Für eine streitige Pflichtteils- oder Löschungsklage ist die Zuständigkeit vom Streitwert abhängig. Sie kann daher bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien liegen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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