Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Schwer lesbare Unterschrift des Zeugen: gültig?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Fremdhändiges Testament: Wann reicht eine schwer lesbare Unterschrift des Zeugen?

Eine Erblasserin hinterlässt ein Testament, das sie nicht vollständig selbst geschrieben hat. Einer der Testamentszeugen hat unterschrieben – doch seine Unterschrift ist nur teilweise lesbar. Reicht das für ein gültiges Testament? Diese Frage kann entscheidend sein, wenn mehrere Personen um das Erbrecht streiten und die Einantwortung davon abhängt, ob die letztwillige Verfügung wirksam errichtet wurde.

Ein Name in Blockbuchstaben brachte Klarheit

Nach dem Tod der Erblasserin T im Jahr 2023 war zwischen der Erstantragstellerin sowie den Zweit- und Drittantragstellern strittig, wer aufgrund eines Testaments erbberechtigt ist. Das Testament war nicht von der Erblasserin selbst geschrieben worden. Es handelte sich daher um ein fremdhändiges Testament.

Auf der Urkunde hatten Testamentszeugen unterschrieben. Einer dieser Zeugen war ein Notar. Seine Unterschrift war teilweise unleserlich. Sein Name war jedoch zusätzlich in Blockbuchstaben auf dem Testament angeführt; auch sein Geburtsdatum war angegeben.

Die Erstantragstellerin bezweifelte, dass damit die gesetzlich erforderliche Identifizierung des Testamentszeugen erfüllt war. Das Landesgericht Wels als Rekursgericht hielt die Angaben hingegen für ausreichend. Dagegen erhob die Erstantragstellerin einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.

Welche Angaben muss ein fremdhändiges Testament enthalten?

Ein fremdhändiges Testament wird nicht von der testierenden Person selbst geschrieben; sie muss es aber eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändigen Zusatz bekräftigen, dass die Urkunde ihren letzten Willen enthält. Dazu kommen drei gleichzeitig anwesende Testamentszeugen. Deshalb gelten besondere Formvorschriften. Die Testamentszeugen müssen auf der Urkunde mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz, der auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweist, unterschreiben.

§ 579 ABGB regelt die Form des fremdhändigen Testaments. Danach müssen die Zeugen unter anderem auf der Urkunde mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz, der auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweist, unterschreiben. Außerdem muss ihre Identität aus der Urkunde selbst hervorgehen.

Diese letzte Voraussetzung soll verhindern, dass erst durch spätere Vermutungen oder Aussagen außenstehender Personen geklärt werden muss, wer tatsächlich als Zeuge unterschrieben hat. Die Urkunde muss grundsätzlich selbst genügend Anhaltspunkte liefern.

Das bedeutet aber nicht, dass die Unterschrift jedes Zeugen vollständig lesbar sein muss. Eine Unterschrift kann auch dann genügen, wenn sie für sich allein schwer oder gar nicht lesbar ist. Entscheidend ist, ob die Unterschrift gemeinsam mit den übrigen Angaben auf dem Testament eine verlässliche Identifizierung ermöglicht.

Was der OGH zur unleserlichen Unterschrift sagte

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Er sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere Prüfung durch den OGH erforderlich gemacht hätte. Die Entscheidung des Landesgerichts Wels blieb damit bestehen.

Der Kern der Beurteilung lag nicht in der Lesbarkeit der Unterschrift allein. Der Name des Notars war auf der Urkunde in Blockbuchstaben angeführt. Zusätzlich enthielt das Testament sein Geburtsdatum. Der OGH hielt die Beurteilung des Landesgerichts Wels, diese Angaben reichten zusammen mit dem vorhandenen Schriftzug seiner Unterschrift aus, um die Identität des Testamentszeugen festzustellen, für vertretbar.

Der OGH stellte damit nicht den Grundsatz infrage, dass die Identität aus dem Testament selbst hervorgehen muss. Er machte vielmehr deutlich, dass die Beurteilung anhand der gesamten Urkunde erfolgt. Das Fehlen einzelner Angaben, etwa einer Adresse oder eines Geburtsdatums, führt daher nicht automatisch zur Ungültigkeit. Maßgeblich bleibt, ob die vorhandenen Informationen in ihrer Gesamtheit eine eindeutige Zuordnung ermöglichen.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 26.02.2026, Geschäftszahl 2 Ob 17/26b. Der OGH wendete § 579 ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 an (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB). Für die Formvorschriften kommt es darauf an, wann das Testament errichtet wurde.

Was bedeutet das für die Errichtung eines Testaments?

Wer ein fremdhändiges Testament errichten möchte, sollte die Entscheidung nicht als Freibrief für unklare Unterschriften verstehen. Zwar kann eine schwer lesbare Unterschrift ausreichen. Je eindeutiger die Angaben auf der Urkunde sind, desto geringer ist jedoch das Risiko späterer Auseinandersetzungen.

  • Der vollständige Name jedes Testamentszeugen sollte gut lesbar auf der Urkunde stehen.
  • Zusätzliche Identifikationsmerkmale wie das Geburtsdatum können die Zuordnung erleichtern.
  • Die Zeugen müssen auf dem Testament mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz, der auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweist, unterschreiben.
  • Die gesetzlich erforderliche Anwesenheit und Mitwirkung der Zeugen muss bei der Errichtung eingehalten werden.
  • Das Originaltestament sollte sicher aufbewahrt und im Verlassenschaftsverfahren vorgelegt werden können.

Wenn Sie gerade ein Testament vorbereiten, sollte zuerst geklärt werden, ob es eigenhändig oder fremdhändig errichtet werden soll. Ein eigenhändiges Testament muss grundsätzlich vollständig von der testierenden Person selbst geschrieben und unterschrieben werden. Beim fremdhändigen Testament treten die zusätzlichen Anforderungen an die Testamentszeugen hinzu.

Wenn Sie als Erbin oder Pflichtteilsberechtigte Zweifel an einem Testament haben, sollten Sie nicht nur die Lesbarkeit einer Unterschrift betrachten. Auch die übrigen Angaben auf der Urkunde, die Einhaltung der Zeugenvorschriften, mögliche Schriftvergleiche und die konkrete Errichtungssituation können eine Rolle spielen.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Das Landesgericht Wels entschied als Rekursgericht; der Fall spielte nicht in Wien. Die vom OGH erläuterten Grundsätze zur Identifizierung von Testamentszeugen gelten jedoch österreichweit und damit auch für Testamente und Verlassenschaften in Wien.

In Wien führt das Bezirksgericht das Verlassenschaftsverfahren, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei diesem können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, sind je nach Streitwert bei einem Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.

Vier Fragen, die sich in der Praxis häufig stellen

Ist ein Testament mit unleserlicher Zeugensignatur automatisch ungültig?

Nein. Eine unleserliche oder nur teilweise lesbare Unterschrift führt nicht automatisch zur Ungültigkeit. Entscheidend ist, ob die Identität des Zeugen aus der Urkunde selbst hervorgeht. Dafür können der ausgeschriebene Name, das Geburtsdatum und die Unterschrift gemeinsam ausreichen.

Welche Angaben müssen Testamentszeugen auf dem Testament machen?

Die Zeugen müssen auf der Urkunde mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz, der auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweist, unterschreiben. Außerdem muss ihre Identität aus dem Dokument hervorgehen. Der vollständige Name sollte daher gut lesbar angeführt werden; zusätzliche Angaben können die spätere Prüfung erleichtern.

Kann ein Testament trotz fehlender Adresse des Zeugen gültig sein?

Das Fehlen einer Adresse führt nicht automatisch zur Ungültigkeit. Der OGH verlangt keine schematische Ansammlung bestimmter Identifikationsdaten, sondern eine Beurteilung der gesamten Urkunde. Entscheidend ist, ob die vorhandenen Angaben eine eindeutige Identifizierung ermöglichen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich ein Testament anfechten möchte?

Streiten mehrere Personen um das Erbrecht, entscheidet darüber das Verlassenschaftsgericht – in Wien das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die Abwicklung erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissär.

Worauf es bei der Prüfung wirklich ankommt

Der Fall zeigt: Nicht jede formale Unklarheit zerstört ein Testament. Bei einem fremdhändigen Testament zählt das Zusammenspiel der Angaben auf der Urkunde. Eine teilweise unleserliche Unterschrift kann durch einen klar angeführten Namen und weitere Identifikationsmerkmale ausreichend ergänzt werden. Für die Beurteilung ist deshalb das gesamte Originaltestament maßgeblich – nicht nur der einzelne Schriftzug des Zeugen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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