Wenn nach dem Testament ein Kind geboren wird: Kann die Tochter trotzdem alles erben?
Ein Mann errichtet sein Testament zu einer Zeit, in der er noch keine Kinder hat. Fünfzehn Jahre später wird seine einzige Tochter geboren. Nach seinem Tod berufen sich sechs Männer auf die frühere letztwillige Verfügung – die Tochter hält dagegen: Sie sei als später geborenes Kind zur Erbin geworden.
Ein altes Testament trifft auf eine neue Familiengeschichte
Der Verstorbene, DDr. A, hatte seine letztwillige Verfügung errichtet, als er noch kinderlos war. Erst viele Jahre später wurde seine einzige Tochter geboren. Nach seinem Tod leiteten sechs männliche Antragsteller ihr Erbrecht aus der früheren Verfügung ab oder behaupteten zumindest, daraus erbberechtigt zu sein.
Die Tochter vertrat eine andere Auffassung. Ihrer Ansicht nach konnte das Testament nicht unverändert maßgeblich bleiben, nachdem sie geboren worden war. Im Verfahren wurde außerdem festgestellt, dass der Verstorbene der Mutter seiner Tochter mehrfach versichert hatte, seine Tochter solle „alles erben“.
Damit standen zwei Fragen im Mittelpunkt: Welche Wirkung hatte das frühere Testament nach der Geburt der Tochter? Und konnte aus späteren Äußerungen des Verstorbenen abgeleitet werden, dass er seine Tochter als Gesamterbin einsetzen wollte?
Warum das Todesjahr für die Beurteilung entscheidend war
DDr. A verstarb im Jahr 2013. Deshalb war in diesem Verfahren nicht die heutige Rechtslage anzuwenden, sondern das Erbrecht in der Fassung vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Das ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017.
Nach dem damals geltenden § 778 ABGB wurden letztwillige Verfügungen grundsätzlich „entkräftet“, wenn ein ursprünglich kinderloser Erblasser nach der Errichtung des Testaments ein Kind bekam und für dieses Kind im Testament keine Vorsorge getroffen worden war. § 778 ABGB regelte damit vereinfacht gesagt, dass ein Testament aus einer kinderlosen Lebenssituation nicht ohne Weiteres über ein später geborenes Kind hinweg gelten sollte.
Eine Ausnahme war möglich: Die Testamentserben hätten beweisen können, dass der Verstorbene auch dann genauso testiert hätte, wenn er bei der Testamentserrichtung bereits gewusst hätte, dass er später ein Kind bekommen würde. Für diesen Nachweis waren jene Personen beweispflichtig, die sich auf die Fortgeltung der früheren letztwilligen Verfügung beriefen.
Diese historische Rechtslage darf nicht als uneingeschränkt geltendes Recht für heutige Verlassenschaften dargestellt werden. Bei einem Todesfall ab dem 1. Jänner 2017 muss geprüft werden, welche Bestimmungen des ErbRÄG 2015 anwendbar sind. Dabei kommt es unter anderem auf den Todeszeitpunkt, den Inhalt der Verfügung und die familienrechtliche Situation an.
Welche Bedeutung hatten die Aussagen des Verstorbenen?
Die Gerichte stellten nicht fest, dass DDr. A erklärt hätte, seine frühere letztwillige Verfügung solle trotz der Geburt seiner Tochter unverändert aufrecht bleiben. Das wäre für die von den sechs Männern vertretene Rechtsposition von Bedeutung gewesen.
Festgestellt wurde hingegen, dass der Verstorbene der Mutter seiner Tochter mehrfach gesagt hatte, seine Tochter solle „alles erben“. Diese Feststellung sprach gegen die Annahme, dass er auch bei Kenntnis der späteren Geburt weiterhin uneingeschränkt an seiner früheren Verfügung festgehalten hätte.
Solche Äußerungen ersetzen nicht automatisch ein formgültiges Testament. Sie können aber bei der Auslegung und bei der Beurteilung der damaligen Rechtslage eine wichtige Rolle spielen. Entscheidend sind der genaue Wortlaut, der zeitliche Zusammenhang und die Frage, ob die Aussage durch Zeugenaussagen oder andere Beweismittel nachvollziehbar belegt werden kann.
Was der OGH tatsächlich geprüft hat
Das Landesgericht Klagenfurt entschied als Rekursgericht. Die sechs männlichen Antragsteller bekämpften diese Beurteilung mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs.
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er entschied damit nicht nochmals umfassend über sämtliche Tatsachen und Beweise, sondern hielt die Beurteilung der Vorinstanzen auf Grundlage der getroffenen Feststellungen für vertretbar.
Der OGH durfte im Revisionsrekursverfahren insbesondere nicht neu beurteilen, welche Zeugenaussage glaubwürdiger gewesen wäre. Maßgeblich war vielmehr, ob die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanzen auf Basis der festgestellten Tatsachen nachvollziehbar war.
Auch die Frage, ob DDr. A bei bestimmten, nicht festgestellten Äußerungen testierfähig gewesen wäre, musste der OGH nicht mehr klären. Ebenso war nicht mehr entscheidend, ob die frühere letztwillige Verfügung überhaupt als vollständige Erbeinsetzung zu verstehen gewesen wäre. Die Zurückweisung beruhte darauf, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die Entscheidung der Vorinstanzen nicht erfolgreich bekämpft werden konnte.
Die Entscheidung ist zitierfähig als: OGH vom 27.01.2022, 2 Ob 225/21h. Sie stammt aus dem Jahr 2022 und ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen.
Was bedeutet das für Familien mit alten Testamenten?
- Wenn Sie nach der Testamentserrichtung ein Kind bekommen haben: Bewahren Sie das Testament und alle späteren schriftlichen Erklärungen des Erblassers auf. Für die Beurteilung können das Errichtungsdatum, das Geburtsdatum des Kindes und das Todesjahr entscheidend sein.
- Wenn Sie sich auf ein altes Testament berufen: Prüfen Sie, ob darin bereits für später geborene Kinder vorgesorgt wurde. Zusätzlich kann wichtig sein, ob der Erblasser später ausdrücklich erklärt hat, an seiner früheren Regelung festhalten zu wollen.
- Wenn Sie als Kind Ihre Erbenstellung behaupten: Sammeln Sie Hinweise auf spätere Äußerungen des Erblassers. Zeugen, Briefe, Nachrichten oder andere Unterlagen können für die Beweisführung bedeutsam sein.
- Wenn im Verlassenschaftsverfahren mehrere Personen Erbrechte behaupten: Die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung, gesetzlicher Erbfolge, Pflichtteil und Vermächtnis muss genau vorgenommen werden. Eine bloße Bezeichnung als „Erbe“ entscheidet nicht immer über die rechtliche Stellung.
Für die Form einer letztwilligen Verfügung zählt grundsätzlich der Zeitpunkt ihrer Errichtung. Für die übrige Erbrechtslage ist regelmäßig der Todeszeitpunkt maßgeblich. Diese Unterscheidung kann bei älteren Testamenten besonders wichtig sein, weil sich die gesetzlichen Bestimmungen zwischen Errichtung und Tod geändert haben können.
Was bedeutet der Fall für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde vom Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht behandelt. Die vom OGH geprüften Grundsätze gelten aber österreichweit und damit auch für Verlassenschaften in Wien.
Dort führt das Bezirksgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der verstorbenen Person das Verlassenschaftsverfahren. Ein Notar übernimmt die Abwicklung als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, sind je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Häufige Fragen zu Testamenten und später geborenen Kindern
Was passiert mit einem Testament, wenn später ein Kind geboren wird?
Das hängt vom Todeszeitpunkt und von der anwendbaren Rechtslage ab. Im Fall des DDr. A galt wegen seines Todes im Jahr 2013 das alte Recht vor dem ErbRÄG 2015. Nach dem damals geltenden § 778 ABGB konnte ein Testament aus kinderloser Zeit grundsätzlich entkräftet werden, wenn für das später geborene Kind keine Vorsorge getroffen worden war.
Kann eine mündliche Aussage des Erblassers das Testament ändern?
Eine mündliche Aussage ist nicht automatisch ein formgültiges Testament. Sie kann aber für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung oder für die Beurteilung des Willens des Erblassers erheblich sein. Im Fall 2 Ob 225/21h war die Feststellung wichtig, dass der Verstorbene mehrfach erklärt hatte, seine Tochter solle „alles erben“.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn sich mehrere Personen über das Erbrecht streiten?
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Wird der Streit nicht im Verlassenschaftsverfahren geklärt und ist eine Klage erforderlich, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert: Zuständig kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein.
Gilt die Entscheidung auch für Todesfälle nach dem 1. Jänner 2017?
Die Entscheidung beruhte ausdrücklich auf dem alten Recht vor dem ErbRÄG 2015. Für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 ist die heutige Rechtslage gesondert zu prüfen. Die damalige Beurteilung darf daher nicht ohne Weiteres auf eine aktuelle Verlassenschaft übertragen werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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