Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Streitanmerkung auf der gesamten Liegenschaft

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Erbschaftsklage: Warum ein Drittel des Nachlasses zur Streitanmerkung auf der ganzen Liegenschaft führen kann

Die Klägerin beansprucht nur ein Drittel des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter. Trotzdem soll im Grundbuch nicht bloß ein Drittel der Liegenschaftsanteile als umstritten gekennzeichnet werden. Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass sich die Streitanmerkung auf sämtliche zur Verlassenschaft gehörenden Liegenschaftsanteile beziehen darf.

Die Klägerin berief sich auf ein früheres Testament

Die Erblasserin verstarb im Jahr 2022. Ihre drei Kinder standen einander in der Verlassenschaft gegenüber: Die Klägerin war der Ansicht, dass ein früheres Testament alle Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte. Die beiden anderen Kinder beriefen sich hingegen auf ein Testament aus dem Jahr 2021.

Auf Grundlage dieses späteren Testaments wurden die beiden beklagten Parteien jeweils zur Hälfte als Erben eingeantwortet. Die Klägerin zweifelte jedoch daran, dass ihre Mutter bei der Errichtung des Testaments noch testierfähig gewesen war. Sie verlangte deshalb ein Drittel des Nachlasses und brachte eine Erbschaftsklage ein.

Zum Nachlass gehörten auch Liegenschaftsanteile. Die Klägerin ließ ihre Klage im Grundbuch anmerken. Die beklagten Parteien wollten erreichen, dass diese Anmerkung nur jenes Drittel der Liegenschaftsanteile erfasst, das die Klägerin für sich beanspruchte.

Was eine Streitanmerkung im Grundbuch bewirkt

Die Erbschaftsklage dient dazu, die behauptete Erbenstellung gegenüber dem bisherigen Erben durchzusetzen. Wer sich für den wahren Erben hält, kann vom eingeantworteten Erben den Nachlass oder den entsprechenden Erbteil herausverlangen.

Die Streitanmerkung nach § 61 GBG – das ist eine Bestimmung des Grundbuchsgesetzes – macht für Dritte sichtbar, dass über ein bücherliches Recht oder die Erbenstellung im Zusammenhang mit einer Liegenschaft gestritten wird. Sie soll vor allem verhindern, dass ein Dritter die Liegenschaft gutgläubig von einem möglicherweise nur scheinbaren Erben erwirbt und sich später auf diesen Erwerb beruft.

Die Anmerkung entscheidet noch nicht, wer tatsächlich Erbe ist. Sie überträgt der klagenden Partei auch kein Eigentum und spricht ihr keinen bestimmten Liegenschaftsanteil zu. Ein im Grundbuch eingetragener Erbe kann grundsätzlich weiterhin über die Liegenschaft verfügen. Ein möglicher Käufer muss sich jedoch mit dem Inhalt der anhängigen Klage auseinandersetzen.

Warum der OGH die Anmerkung auf sämtlichen Anteilen bestätigte

Das Erstgericht bewilligte die Anmerkung der Erbschaftsklage auf sämtlichen zur Verlassenschaft gehörenden Liegenschaftsanteilen. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung als Rekursgericht. Die beklagten Parteien wollten die Anmerkung auf das von der Klägerin beanspruchte Drittel beschränken.

Der OGH gab den Revisionsrekursen nicht Folge und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Maßgeblich war die unterschiedliche Funktion von Erbschaftsklage und Streitanmerkung: Die Klägerin begehrt zwar inhaltlich nur ein Drittel des Nachlasses. Die Anmerkung soll aber nicht bereits endgültig festlegen, welcher konkrete Liegenschaftsanteil diesem Drittel entspricht.

Erst das Urteil über die Erbschaftsklage klärt, ob die Klägerin tatsächlich Erbin ist und welcher Anteil ihr zusteht. Bis dahin kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass sich ihr Anspruch rechnerisch und eindeutig nur auf ein bestimmtes Drittel der Liegenschaftsanteile beschränkt.

Nach der Beurteilung des OGH wäre es deshalb nicht sachgerecht, die Streitanmerkung auf einen bloß rechnerisch bestimmten Teil zu begrenzen. Die Anmerkung auf sämtlichen betroffenen Liegenschaftsanteilen schützt die Klägerin davor, dass die Liegenschaft während des Rechtsstreits gutgläubig weiterübertragen wird. Sie nimmt den beklagten Parteien die Verfügungsmöglichkeit nicht vollständig und entscheidet auch nicht vorweg über die Erbenstellung.

Die Entscheidung ist als OGH vom 19.11.2024, Geschäftszahl 2 Ob 171/24x zitierfähig. Die beklagten Parteien mussten die Kosten ihrer erfolglosen Revisionsrekurse selbst tragen.

Welches Erbrecht auf den Fall anzuwenden ist

Die Erblasserin starb im Jahr 2022. Daher gilt für die materielle Erbrechtslage grundsätzlich das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015. Dieses ist auf Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.

Das Testament, auf das sich die beklagten Parteien beriefen, wurde im Jahr 2021 errichtet. Für die Beurteilung, ob dieses Testament wirksam zustande gekommen ist, kommt es vor allem auf die Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Gemeint ist damit die Fähigkeit, die Bedeutung und Folgen der letztwilligen Verfügung zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Die Frage der Testierfähigkeit betrifft die Wirksamkeit des Testaments. Davon zu unterscheiden ist die grundbuchrechtliche Sicherung durch die Streitanmerkung. Selbst wenn die Klägerin behauptet, das Testament sei wegen fehlender Testierfähigkeit unwirksam, steht damit noch nicht fest, dass sie die Erbschaftsklage gewinnen wird. Die Streitanmerkung hält lediglich den Streit über die Erbenstellung für Dritte sichtbar.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Erstgericht und vom Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht behandelt. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Erbfälle in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen oder Erbschaftsklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wann eine rasche Prüfung besonders wichtig ist

  • Wenn Sie ein früheres Testament gefunden haben: Prüfen Sie, ob dieses Testament tatsächlich eine andere Erbfolge anordnet als eine spätere letztwillige Verfügung. Auch die zeitliche Reihenfolge allein beantwortet noch nicht alle Fragen zur Wirksamkeit.
  • Wenn Sie an der Testierfähigkeit zweifeln: Ärztliche Unterlagen, Pflege- und Betreuungsdokumentationen sowie die Wahrnehmungen von Angehörigen oder anwesenden Personen können für die Beurteilung wichtig sein.
  • Wenn eine Liegenschaft zum Nachlass gehört: Klären Sie, ob die im Grundbuch eingetragenen Personen bereits als Erben feststehen oder ob die Erbenstellung bestritten wird. Eine Streitanmerkung kann verhindern, dass ein späterer Erwerber die Auseinandersetzung ignoriert.
  • Wenn Sie nur einen bestimmten Erbteil beanspruchen: Eine Begrenzung des materiellen Anspruchs auf einen Teil des Nachlasses bedeutet nicht automatisch, dass auch die Streitanmerkung auf denselben rechnerischen Anteil beschränkt werden muss.

Häufige Fragen zur Erbschaftsklage und Streitanmerkung

Kann eine Erbschaftsklage nur einen Teil des Nachlasses betreffen?

Ja. Die Erbschaftsklage kann darauf gerichtet sein, einen bestimmten Anteil am Nachlass herauszuverlangen. Die Klägerin muss daher nicht zwingend den gesamten Nachlass beanspruchen. Welche konkrete Quote ihr zusteht, entscheidet sich im Verfahren über die Erbenstellung.

Kann eine Streitanmerkung auf der gesamten Liegenschaft erfolgen?

Ja, wenn die Erbschaftsklage den Nachlass und damit die Zuordnung der dazugehörenden Liegenschaftsanteile betrifft. Nach der Entscheidung des OGH muss die Anmerkung nicht auf jenen rechnerischen Anteil beschränkt werden, den die klagende Partei letztlich begehrt. Sie dient der Information und Sicherung, nicht der endgültigen Aufteilung des Eigentums.

Beweist die Streitanmerkung, dass die Klägerin Erbin ist?

Nein. Die Streitanmerkung nimmt die Entscheidung über die Erbenstellung nicht vorweg. Sie zeigt lediglich, dass ein Rechtsstreit anhängig ist und ein Dritter die behauptete Rechtslage nicht ohne Weiteres ignorieren kann. Ob die Klägerin tatsächlich Erbin ist, muss im Erbschaftsverfahren geklärt werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich meine Erbenstellung durchsetzen möchte?

Das Verlassenschaftsverfahren wird vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt. Eine streitige Erbschaftsklage richtet sich je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Für die grundbuchrechtliche Sicherung kann die Anmerkung der Klage eine wichtige Rolle spielen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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