Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Strittige Forderung im Inventar: Was gilt?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Strittige Forderung im Nachlass: Muss sie trotzdem ins Inventar?

Der Witwer war selbst derjenige, gegen den mehrere Forderungen der verstorbenen Erblasserin bestanden haben sollen. Er bestritt diese Ansprüche und wollte verhindern, dass sie im Inventar der Verlassenschaft aufscheinen. Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch klar: Die Aufnahme einer strittigen Forderung in das Inventar bestätigt noch nicht, dass sie tatsächlich besteht.

Der Witwer wollte die Nachlasswerte begrenzen

Die Erblasserin hatte ihre Kinder in einem Testament als Erben eingesetzt. Ihr Witwer war nicht als Erbe berufen, aber pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist jener gesetzlich geschützte Mindestanteil am Wert des Nachlasses, der bestimmten nahen Angehörigen auch dann zustehen kann, wenn sie im Testament nicht oder nur teilweise bedacht wurden.

Der Witwer beantragte, ein Inventar über die Verlassenschaft zu errichten. Ein Inventar soll die Vermögenswerte und Schulden des Nachlasses möglichst vollständig und nachvollziehbar darstellen. Dazu können auch Forderungen gehören, deren Bestand zwischen den Beteiligten umstritten ist.

Im Verfahren ging es um mehrere Forderungen, die der Erblasserin gegen ihren Witwer zugerechnet wurden. Der Witwer wollte erreichen, dass diese Positionen nicht in das Inventar aufgenommen werden. Das Erstgericht ordnete dennoch ihre Aufnahme an. Das Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht wies seinen Rekurs zurück.

Was der OGH tatsächlich geprüft hat

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Witwers zurück. Eine Zurückweisung bedeutet hier: Der Gerichtshof sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine inhaltliche Entscheidung durch den OGH erforderte. Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Er entschied nicht endgültig, ob die strittigen Forderungen tatsächlich bestehen oder in welcher Höhe sie durchsetzbar sind.

Die Entscheidung stammt vom 25.07.2023 und ist als OGH vom 25.07.2023, 2 Ob 129/23v zitierfähig. Weil die Erblasserin im Jahr 2021 verstorben ist, gilt für die Erbrechtslage grundsätzlich das seit 1. Jänner 2017 geltende Recht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015.

Das Erstgericht hatte die Forderungen als Positionen des Nachlasses behandelt. Der Witwer konnte diese Aufnahme nicht schon in diesem Verfahrensstadium mit einem eigenen Rechtsmittel endgültig verhindern. Der Zweck des Inventars liegt zunächst darin, den Nachlass vollständig zu erfassen. Es soll nicht bereits abschließend klären, ob jede einzelne Forderung materiell zu Recht besteht.

Eine Aufnahme ins Inventar ist keine Schuldanerkenntnis

Für die betroffene Person ist dieser Unterschied wesentlich. Wird eine Forderung in das Inventar aufgenommen, heißt das nicht automatisch, dass sie rechtskräftig festgestellt wurde. Ebenso wenig steht damit endgültig fest, dass der Schuldner zahlen muss oder dass sich der Pflichtteil in einer bestimmten Höhe vermindert.

Das Inventar ist vielmehr eine vorläufige und verfahrensleitende Darstellung. Es soll die wirtschaftliche Grundlage der Verlassenschaft sichtbar machen. Bei einer Forderung kann dazu gehören, sie zunächst aufzunehmen, obwohl der angebliche Schuldner Verträge, Zahlungen, die Berechnung oder den gesamten Anspruch bestreitet.

Der OGH verwies den Witwer aber nicht rechtsschutzlos. Nach Fertigstellung des Inventars können Einwendungen gegen dessen Inhalt erhoben werden, wenn die Darstellung nicht nachvollziehbar, substanzlos oder unter Missachtung der maßgeblichen Bewertungsgrundlagen erstellt wurde. Über eine solche spätere Entscheidung kann sich unter Umständen auch ein Rechtsmittel gegen eine Sachentscheidung im Verlassenschaftsverfahren eröffnen.

Warum die Grenze von 30.000 Euro hier eine Rolle spielte

Das Rekursgericht hätte nach der Beurteilung des OGH zwar einen Bewertungsausspruch zur Höhe des Entscheidungsgegenstands aufnehmen müssen. Eine Zurückverweisung war trotzdem nicht erforderlich. Aus der Aktenlage ergab sich eindeutig, dass die Aktiva des Nachlasses 30.000 Euro deutlich überstiegen. Auch die strittigen Forderungen lagen über dieser Grenze.

Die Grenze von 30.000 Euro ist keine Haftungsgrenze. Sie sagt also nicht, dass eine Person nur bis zu diesem Betrag für Nachlassschulden oder Forderungen einstehen muss. Sie hatte in diesem Verfahren Bedeutung für die verfahrensrechtliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands und dafür, ob eine weitere Prüfung durch den OGH erforderlich war.

Was bedeutet das für Pflichtteilsberechtigte?

Der Fall zeigt, dass Pflichtteilsfragen und Inventarfragen eng zusammenhängen können, aber nicht dasselbe sind. Eine Forderung des Nachlasses gegen einen Angehörigen kann den wirtschaftlichen Wert der Verlassenschaft beeinflussen. Ob sie tatsächlich besteht, ist damit aber noch nicht endgültig entschieden.

Wenn Sie selbst Schuldner einer behaupteten Nachlassforderung sind, sollten Sie zwischen drei Fragen unterscheiden:

  • Wurde die Forderung nur vorläufig in das Inventar aufgenommen?
  • Ist die Darstellung im fertigen Inventar nachvollziehbar und durch Unterlagen gedeckt?
  • Welcher konkrete Antrag oder welches Rechtsmittel steht nach dem jeweiligen Verfahrensstand offen?

Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter von einer solchen Forderung betroffen sind, kann die Position den Wert des Nachlasses und damit die Berechnung beeinflussen. Die bloße Bezeichnung als „strittig“ führt allerdings nicht automatisch dazu, dass sie aus dem Inventar entfernt werden muss.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde über das Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht geführt. Die vom OGH angewendeten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Verlassenschaften in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, fallen je nach Streitwert in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts oder des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn eine Forderung im Inventar aufscheint: Diese Schritte helfen

Wenn Sie die Forderung bestreiten: Sammeln Sie Verträge, Kontoauszüge, Zahlungsbestätigungen, Quittungen und Schriftverkehr. Halten Sie außerdem fest, welche Tatsachen gegen den Bestand oder die Höhe der Forderung sprechen.

Wenn Sie selbst Erbe sind: Prüfen Sie, ob das Inventar die Aktiva und Passiva nachvollziehbar wiedergibt. Eine unklare oder nicht belegte Position sollte nicht einfach hingenommen werden, nur weil sie bereits aufgenommen wurde.

Wenn Sie Pflichtteilsberechtigter sind: Achten Sie darauf, ob die Forderung den Nachlasswert beeinflusst und ob die Bewertung ausreichend begründet ist. Die Aufnahme allein ersetzt keine endgültige Klärung des Anspruchs.

Wenn das Inventar bereits fertiggestellt ist: Prüfen Sie den nächsten verfahrensrechtlichen Schritt. Der richtige Zeitpunkt für einen Antrag oder ein Rechtsmittel kann entscheidend sein; ein Einwand gegen die bloße Aufnahme ist nicht immer sofort selbständig durchsetzbar.

Häufige Fragen zur strittigen Forderung im Inventar

Muss eine bestrittene Forderung in das Inventar aufgenommen werden?

Eine Forderung kann auch dann zunächst in das Inventar aufgenommen werden, wenn der angebliche Schuldner sie bestreitet. Das Inventar soll den Nachlass möglichst vollständig erfassen und entscheidet nicht automatisch über den endgültigen Bestand der Forderung. Ob die Position später anerkannt, geändert oder aus rechtlichen Gründen anders behandelt wird, kann in einem weiteren Verfahrensschritt zu klären sein.

Verringert eine aufgenommene Forderung sofort meinen Pflichtteil?

Nein. Die Aufnahme einer Forderung ist keine endgültige Feststellung, dass sie besteht oder den Nachlasswert in einer bestimmten Höhe vermindert. Für die Pflichtteilsberechnung kann die Position zwar wirtschaftlich relevant sein. Ihre endgültige Berücksichtigung setzt aber eine nachvollziehbare und rechtlich tragfähige Grundlage voraus.

Kann ich die Aufnahme einer Forderung sofort bekämpfen?

Ein eigenes Rechtsmittel nur gegen die Aufnahme einer einzelnen Position ist nicht in jedem Verfahrensstadium möglich. Nach der Entscheidung 2 Ob 129/23v kann die betroffene Person aber nach Fertigstellung des Inventars Anträge stellen, wenn dieses nicht nachvollziehbar oder unter falschen Bewertungsgrundlagen erstellt wurde. Welche Möglichkeit besteht, hängt vom Stand des Verlassenschaftsverfahrens und vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung ab.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn eine Pflichtteilsforderung strittig ist?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das örtlich zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die Abwicklung erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissär. Eine streitige Pflichtteilsklage gehört je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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