Wenn die Liegenschaft weitergegeben werden soll: Wie lange bindet ein altes Testament?
Eine Mutter hatte Liegenschaftsanteile bereits als zweite Nachvermächtnisnehmerin erworben. Zwei Enkel meinten dennoch, dass die Anteile weiterhin an eine weitere Person gebunden seien. Entscheidend war deshalb die Frage, wie weit der Wille des bereits 1961 verstorbenen Erblassers tatsächlich reichte.
Warum die Enkel eine weitere Bindung annahmen
In der Verlassenschaft nach A*, der am 6. Juli 1961 verstorben war, ging es um Anteile an mehreren Liegenschaften. Die letztwillige Verfügung enthielt eine sogenannte fideikommissarische Weiterbindung. Gemeint ist damit eine Anordnung, nach der eine Person Vermögen zunächst erhält, es später aber an eine weitere Person weitergeben muss.
Die Mutter der beiden Enkel hatte die Liegenschaftsanteile bereits als zweite Nachvermächtnisnehmerin erworben. Die Enkel vertraten dennoch die Ansicht, dass die Anteile nicht frei geworden seien. Ihrer Auffassung nach sollte die Bindung über diesen Erwerb hinaus fortbestehen, sodass eine weitere Person Rechte an den Liegenschaftsanteilen ableiten könne.
Die Vorinstanzen sahen das anders. Sie legten das Testament unter Berücksichtigung des festgestellten Willens des Erblassers dahin aus, dass die Bindung mit dem Erwerb durch die Mutter als zweite Nachvermächtnisnehmerin endete. Eine zusätzliche Weiterbindung erkannten sie nicht.
Was bedeutet ein Nachvermächtnis?
Bei einem Nachvermächtnis erhält zunächst eine Person einen bestimmten Vermögensgegenstand oder einen Anspruch daraus. Eine weitere Person soll denselben Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt erhalten. Die erste Person ist dann nicht ohne Weiteres so gestellt, als könnte sie über den Vermögenswert völlig frei verfügen.
Eine fideikommissarische Substitution verfolgt einen ähnlichen Gedanken: Der Erblasser bestimmt eine erste und eine nachfolgende Person. Ob und wie lange die Bindung besteht, hängt aber von der konkreten letztwilligen Verfügung ab. Aus der bloßen Vorstellung, ein Vermögen solle „in der Familie bleiben“, folgt nicht automatisch eine Bindung über mehrere weitere Generationen.
Für die Auslegung ist maßgeblich, was der Erblasser mit seinen Worten anordnen wollte. Die Gerichte betrachten dabei den Text des Testaments und können auch einen festgestellten tatsächlichen Willen des Erblassers berücksichtigen. Entscheidend ist nicht allein, welche Lösung die Beteiligten heute für sinnvoll halten.
Was der OGH tatsächlich geprüft hat
Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der beiden Enkel zurück. Die Entscheidung erging als OGH vom 15.10.2024, Geschaeftszahl 2 Ob 141/24k. Der OGH entschied die Auslegungsfrage nicht nochmals umfassend in der Sache, sondern prüfte, ob die Beurteilung des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht unvertretbar war.
Das Ergebnis: Die Auslegung der Vorinstanzen war nach Ansicht des OGH jedenfalls vertretbar. Eine erhebliche Rechtsfrage lag daher nicht vor. Der OGH greift bei der Auslegung eines Testaments nicht schon deshalb ein, weil auch eine andere Deutung denkbar wäre. Erforderlich wäre vielmehr eine grobe Fehlbeurteilung oder eine geradezu unvertretbare Auslegung gewesen.
Die Vorinstanzen hatten angenommen, dass die testamentarische Bindung mit dem Erwerb der Liegenschaftsanteile durch die Mutter als zweite Nachvermächtnisnehmerin endete. Der OGH hielt diese Beurteilung für vertretbar. Damit blieb es bei der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung.
Warum bei diesem Fall die alte Rechtslage gilt
Der Erblasser starb im Jahr 1961. Für die erbrechtliche Beurteilung ist deshalb die damals geltende Rechtslage maßgeblich. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 und ist auf diese Verlassenschaft nicht anzuwenden.
Die Vorinstanzen berücksichtigten auch die damals geltende Zweifelsregel des § 614 ABGB in der alten Fassung. Diese Bestimmung enthielt eine gesetzliche Auslegungsregel für bestimmte Zweifel über das Bestehen und die Reichweite einer fideikommissarischen Bindung. Sie ist hier nicht als heutige allgemeine Rechtslage darzustellen, sondern gehört zur Rechtsordnung, die auf diesen alten Erbfall anzuwenden war.
Für heutige Erbfälle ist außerdem zu unterscheiden: Für die Form einer letztwilligen Verfügung zählt grundsätzlich der Zeitpunkt ihrer Errichtung. Für die sonstige erbrechtliche Beurteilung kommt es regelmäßig auf den Todeszeitpunkt an. Diese zeitliche Trennung kann bei alten Testamenten entscheidend sein.
Was Familien bei einer Weitergabe von Liegenschaften beachten sollten
- Wenn Sie ein Testament mit einer mehrfachen Weitergabe planen: Legen Sie ausdrücklich fest, wer zuerst etwas erhalten soll, wer danach zum Zug kommt und ob die Bindung anschließend endet oder noch eine weitere Person umfasst.
- Wenn Sie ein altes Testament auslegen müssen: Prüfen Sie nicht nur einzelne Begriffe. Der gesamte Text, ergänzende Schriftstücke und der festgestellte Wille des Erblassers können für die Auslegung bedeutsam sein.
- Wenn es um Liegenschaftsanteile geht: Beschreiben Sie möglichst genau, welche Grundstücke oder Anteile betroffen sind. Eine unklare Anordnung kann in der Verlassenschaft zu unterschiedlichen Auffassungen über die Reichweite der Bindung führen.
- Wenn Sie sich auf eine weitere Weitergabe berufen: Es kommt darauf an, ob sich diese Anordnung aus dem Testament und den feststellbaren Umständen tatsächlich ableiten lässt. Eine bloße Erwartung innerhalb der Familie genügt dafür nicht zwingend.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde über das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht geführt. Die Grundsätze des OGH zur vertretbaren Testamentsauslegung gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur testamentarischen Weiterbindung
Kann ein Testament eine Liegenschaft über mehrere Generationen binden?
Das kann grundsätzlich vorgesehen werden, hängt aber vom genauen Inhalt der letztwilligen Verfügung ab. Auszulegen ist, ob der Erblasser nur eine erste und eine zweite nachfolgende Person bestimmen wollte oder eine darüber hinausgehende Weiterbindung. Bei älteren Testamenten ist außerdem die zum Todeszeitpunkt geltende Rechtslage zu berücksichtigen.
Was passiert, wenn der Text des Testaments nicht eindeutig ist?
Die Gerichte legen die letztwillige Verfügung anhand ihres Wortlauts und der maßgeblichen Umstände aus. Soweit festgestellt, kann auch der tatsächliche Wille des Erblassers eine Rolle spielen. Dafür können etwa weitere Urkunden, frühere Verfügungen oder Zeugenaussagen relevant sein. Eine alternative Auslegung führt aber nicht automatisch dazu, dass der OGH eingreift.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich mich gegen die Auslegung eines Testaments wehren möchte?
Das Verlassenschaftsverfahren wird vom zuständigen Bezirksgericht geführt und durch einen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt. Geht es um eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert. Zuständig ist dann entweder ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Gilt die Entscheidung auch für heutige Testamente?
Die konkrete Entscheidung betrifft eine Verlassenschaft nach einem Todesfall aus dem Jahr 1961 und beruht daher auf der damals maßgeblichen Rechtslage. Für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 gilt grundsätzlich das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Die allgemeine Aussage zur Bedeutung einer sorgfältigen Testamentsauslegung bleibt dennoch relevant.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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