Testamentsvollstrecker ohne Parteistellung: Warum er die Erbfolge nicht selbst bekämpfen konnte
Ein Mann setzt in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker ein. Nach seinem Tod hält das Gericht die letztwillige Verfügung für formunwirksam und stellt das gesetzliche Erbrecht seines Sohnes fest. Der Testamentsvollstrecker möchte dagegen vorgehen – doch die Gerichte weisen ihn zurück.
Warum der Testamentsvollstrecker den Erbrechtsbeschluss nicht anfechten durfte
Der Verstorbene hatte im Jahr 2020 ein Testament errichtet. Darin war neben einer letztwilligen Regelung auch ein Testamentsvollstrecker eingesetzt. Nach dem Tod des Mannes im Jahr 2021 kam es zum Verlassenschaftsverfahren.
Das Erstgericht nahm an, dass das Testament formunwirksam sei. Deshalb stellte es das gesetzliche Erbrecht des Sohnes fest. Anschließend erließ es den Einantwortungsbeschluss, mit dem der Nachlass dem festgestellten Erben übertragen wurde.
Der Testamentsvollstrecker bekämpfte sowohl die Entscheidung über das Erbrecht als auch die Einantwortung. Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht wies seinen Rekurs jedoch zurück. Der Beschluss über das Erbrecht sei nicht rechtzeitig angefochten worden. Außerdem fehle dem Testamentsvollstrecker die notwendige Parteistellung, weil seine eigene Einsetzung möglicherweise unwirksam war.
Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs ebenfalls zurück. Er prüfte nicht neuerlich inhaltlich, ob das Testament tatsächlich formwirksam war. Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar und sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere inhaltliche Prüfung rechtfertigte.
Welche Aufgabe hat ein Testamentsvollstrecker?
Ein Testamentsvollstrecker wird nicht automatisch vom Gericht bestellt. Seine Stellung beruht auf einer letztwilligen Verfügung des Erblassers. Das kann ein Testament oder ein Kodizill sein. Ist diese Verfügung formunwirksam, ist grundsätzlich auch die darin enthaltene Einsetzung des Testamentsvollstreckers unwirksam.
Die Aufgabe eines Testamentsvollstreckers besteht vor allem darin, die letztwilligen Anordnungen zu überwachen und ihre Umsetzung zu unterstützen. Daraus folgt aber keine umfassende Berechtigung, in jedem Abschnitt des Verlassenschaftsverfahrens als Partei aufzutreten.
Die Frage, wer Erbe ist, betrifft zunächst die Erbfolge. Davon zu unterscheiden ist die spätere Frage, welche Aufgaben ein wirksam eingesetzter Testamentsvollstrecker bei der Abwicklung des Nachlasses wahrnimmt. Ein Testamentsvollstrecker kann nicht allein deshalb einen Erbrechtsbeschluss bekämpfen, weil er selbst Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments hat.
Der Erbrechtsbeschluss entscheidet, ob jemand aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder aufgrund des Gesetzes Erbe wird. Die Einantwortung setzt an diesem Ergebnis an. Sie überträgt den Nachlass an jene Personen, deren Erbrecht im Verfahren festgestellt wurde. Wer den Erbrechtsbeschluss nicht selbst wirksam bekämpfen kann, ist regelmäßig auch nicht berechtigt, die darauf beruhende Einantwortung anzufechten.
Welche Testamentform war hier entscheidend?
Für die Form einer letztwilligen Verfügung ist der Zeitpunkt ihrer Errichtung maßgeblich. Das ergibt sich aus § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB; diese Bestimmung stellt klar, dass für die Form letztwilliger Verfügungen die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung zählt. Das Testament wurde im Jahr 2020 errichtet.
Für Todesfälle ab 1. Jänner 2017 gilt grundsätzlich das durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geänderte Erbrecht. Da der Erblasser im Jahr 2021 verstorben ist, ist für die übrige erbrechtliche Beurteilung grundsätzlich diese Rechtslage anzuwenden.
Bei einem fremdhändigen Testament nach § 579 ABGB handelt es sich um ein Testament, das nicht von der testierenden Person selbst geschrieben wurde. Die testierende Person muss es eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändigen Bekräftigungszusatz versehen. Zusätzlich müssen drei gleichzeitig anwesende Zeugen mit einem eigenhändigen Zusatz unterschreiben, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist. Fehlt eine gesetzlich erforderliche Form, kann die letztwillige Verfügung unwirksam sein.
Ob diese Voraussetzungen im Jahr 2020 erfüllt waren, entschied der OGH in diesem Rechtsmittel nicht nochmals. Der Grund lag darin, dass der Testamentsvollstrecker die betreffende Entscheidung nicht als dazu berechtigte Partei bekämpfen konnte.
Was genau hat der OGH am 23.04.2024 entschieden?
Die Entscheidung ist als OGH vom 23.04.2024, 2 Ob 61/24w zitierfähig. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Der Kern der Entscheidung lautet: Ein Testamentsvollstrecker hat im Verfahren über das Erbrecht grundsätzlich keine Parteistellung, wenn es darum geht, ob die letztwillige Verfügung überhaupt wirksam errichtet wurde und wer deshalb Erbe ist. Die Entscheidung über die Erbfolge betrifft ihn nur mittelbar.
Das gilt nach der Beurteilung des OGH auch für den Einantwortungsbeschluss. Die Einantwortung baut auf der Feststellung des Erbrechts auf. Wird der Erbrechtsbeschluss nicht wirksam bekämpft, kann der Testamentsvollstrecker nicht unabhängig davon die anschließende Einantwortung anfechten.
Davon zu unterscheiden ist ein Verfahren, in dem ausdrücklich die eigene Bestellung zum Testamentsvollstrecker festgestellt werden soll. Geht es gerade um die Wirksamkeit dieser Bestellung, kann die betroffene Person zur Klärung ihrer eigenen Rechtsstellung Parteistellung haben. Im hier behandelten Verfahren ging es jedoch um die Erbfolge und die Einantwortung.
Was bedeutet die Entscheidung für Erben und Testamentsvollstrecker?
- Wenn Sie als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurden: Prüfen Sie zunächst, ob die letztwillige Verfügung formgültig ist. Ihre Einsetzung hängt von dieser Verfügung ab. Die bloße Bezeichnung als Testamentsvollstrecker eröffnet nicht automatisch jedes Rechtsmittel im Verlassenschaftsverfahren.
- Wenn Sie gesetzlicher Erbe sind: Wird ein Testament wegen eines Formfehlers nicht berücksichtigt, ist die Entscheidung über das Erbrecht maßgeblich. Ein Rechtsmittel muss von einer dazu berechtigten Partei und innerhalb der vorgesehenen Frist erhoben werden.
- Wenn mehrere Testamente oder Kodizille existieren: Sichern Sie die Originale und halten Sie fest, wann und in welcher Form sie errichtet wurden. Auch die beteiligten Zeugen und die genaue Gestaltung von Unterschriften und Bekräftigungszusätzen können eine Rolle spielen.
- Wenn bereits ein Beschluss zugestellt wurde: Lassen Sie sofort prüfen, wer ihn anfechten darf und welche Frist läuft. Ein Rechtsmittel durch eine nicht legitimierte Person ersetzt nicht die notwendige Anfechtung durch die tatsächlich betroffene Partei.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Das Verfahren wurde vom Landesgericht Salzburg als Rekursgericht behandelt. Die vom OGH geprüften Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Dort führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, das Verlassenschaftsverfahren; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.
Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, sind je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Häufige Fragen zum Testamentsvollstrecker und zur Erbfolge
Kann ein Testamentsvollstrecker ein unwirksames Testament anfechten?
Ein Testamentsvollstrecker kann nicht automatisch selbst die Feststellung der gesetzlichen Erbfolge bekämpfen. Seine Stellung beruht auf der letztwilligen Verfügung, durch die er eingesetzt wurde. Ist diese möglicherweise unwirksam, fehlt ihm für einen Streit über die Erbfolge grundsätzlich die notwendige Parteistellung. Das bedeutet nicht, dass die Wirksamkeit des Testaments niemals geprüft werden kann – der Antrag oder das Rechtsmittel muss aber von einer dazu berechtigten Person stammen.
Kann ein Testamentsvollstrecker die Einantwortung bekämpfen?
Die Einantwortung folgt grundsätzlich der Entscheidung über das Erbrecht. Wer den Erbrechtsbeschluss nicht wirksam anfechten kann, kann regelmäßig auch die darauf beruhende Einantwortung nicht unabhängig bekämpfen. Der Testamentsvollstrecker hat keine allgemeine Parteistellung in allen Fragen des Verlassenschaftsverfahrens.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich einen Erbrechtsbeschluss bekämpfen möchte?
Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die Abwicklung erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissär. Welche Person einen Beschluss bekämpfen darf und welches Rechtsmittel offensteht, hängt von der konkreten Entscheidung und der eigenen Parteistellung ab.
Gilt die Entscheidung auch für ein Testament aus dem Jahr 2020?
Ja, die Entscheidung betrifft ein im Jahr 2020 errichtetes Testament. Für dessen Form waren daher die damals geltenden Formvorschriften maßgeblich. Für den Todesfall im Jahr 2021 gilt grundsätzlich das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Ob das Testament die Formvorschriften tatsächlich erfüllt, hängt von seiner konkreten Errichtung ab.
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