Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Testamentsvollstrecker im Verlassenschaftsverfahren: OGH

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Testamentsvollstrecker ausgeschlossen: Warum die Einantwortung trotzdem aufgehoben wurde

Herbert F. setzte seinen Enkel zum Alleinerben ein. Seine Tochter sollte nur den Pflichtteil erhalten. Zusätzlich bestimmte er Vermächtnisse für seine Lebensgefährtin, traf Anordnungen für seine Bestattung und ernannte einen Testamentsvollstrecker. Als diese Person im Verlassenschaftsverfahren nicht teilnehmen durfte, wurde daraus ein rechtliches Problem.

Wenn der Testamentsvollstrecker nicht einmal die Akten sehen darf

Der Testamentsvollstrecker wollte seine Aufgabe wahrnehmen: Er beantragte die Teilnahme am Verlassenschaftsverfahren, Akteneinsicht und die Ladung zu den relevanten Verhandlungen. Der Gerichtskommissär und die übrigen Beteiligten lehnten dies jedoch ab.

Der Testamentsvollstrecker war deshalb weder bei einer Vereinbarung über den Pflichtteil der Tochter noch bei der Einantwortung des Enkels anwesend. Das Bezirksgericht Baden hielt die Einantwortung dennoch aufrecht. Auch das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht sah zunächst keinen Grund, die Entscheidung aufzuheben.

Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Situation anders. Er hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Welche Aufgabe hat ein Testamentsvollstrecker?

Ein Testamentsvollstrecker wird nicht vom Gericht bestellt. Er wird vom Verstorbenen im Testament oder in einer anderen wirksamen letztwilligen Verfügung eingesetzt. Seine Aufgabe besteht vor allem darin, die Umsetzung des letzten Willens zu überwachen und das Verlassenschaftsgericht bei dieser Aufgabe zu unterstützen.

Das kann etwa die Überwachung von Vermächtnissen, Auflagen, Bestattungsanordnungen oder der Verteilung bestimmter Vermögenswerte betreffen. Entscheidend ist, welche Aufgaben der Verstorbene dem Testamentsvollstrecker übertragen hat und welche Anordnungen im Testament enthalten sind.

Die Erben können dem Testamentsvollstrecker seine Funktion nicht einfach vollständig entziehen. Bestimmte Verwaltungsaufgaben können ihm unter Umständen genommen werden. Das Amt als solches bleibt jedoch grundsätzlich bestehen. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund durch das Verlassenschaftsgericht möglich. Eine solche Abberufung lag im Fall von Herbert F. nicht vor.

Warum der OGH den Ausschluss als Verfahrensfehler wertete

Der Testamentsvollstrecker hat im Verlassenschaftsverfahren eine auf seinen Aufgabenbereich beschränkte Parteistellung. Das bedeutet nicht, dass er dieselben Rechte wie ein Erbe oder eine Pflichtteilsberechtigte hat. Er muss aber an jenen Verfahrensschritten beteiligt werden, die seine Überwachungsaufgaben betreffen.

Dazu gehört insbesondere, dass er zu relevanten Verhandlungen geladen wird und die Möglichkeit erhält, die Verlassenschaftsakten einzusehen. Er darf Anträge stellen und Entscheidungen bekämpfen, wenn er darin einen Verstoß gegen die letztwilligen Anordnungen erkennt.

Nach Ansicht des OGH verletzte der vollständige Ausschluss des Testamentsvollstreckers sein rechtliches Gehör. Besonders schwer wog, dass ihm nicht einmal Akteneinsicht ermöglicht worden war. Von ihm konnte daher auch nicht verlangt werden, im Nachhinein genau nachzuweisen, wie seine Teilnahme das Ergebnis verändert hätte.

Bereits der Ausschluss von der Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben war ausreichend. Der OGH musste nicht erst abwarten, ob tatsächlich ein Vermächtnis verletzt oder eine konkrete testamentarische Anordnung missachtet worden war.

Die Entscheidung erging als OGH vom 21.01.2025, Geschäftszahl 2 Ob 163/24w.

Was bedeutet das für Pflichtteil, Vermächtnisse und Einantwortung?

Der OGH entschied nicht, ob der Enkel tatsächlich Alleinerbe werden durfte. Ebenso wenig legte er die Höhe des Pflichtteils der Tochter fest. Gegenstand der Entscheidung war ausschließlich die Frage, ob der Testamentsvollstrecker vollständig aus dem Verlassenschaftsverfahren ausgeschlossen werden durfte.

Eine Pflichtteilsvereinbarung zwischen den Beteiligten kann grundsätzlich möglich sein. Sie darf aber nicht unter vollständiger Übergehung einer wirksam eingesetzten Person abgewickelt werden, deren Aufgabe gerade darin besteht, die Einhaltung des letzten Willens zu überwachen.

Auch die Einantwortung kann dadurch berührt sein. Die Einantwortung beendet das Verlassenschaftsverfahren und verschafft dem Erben die Erbenstellung. Sind zuvor wesentliche Verfahrensrechte des Testamentsvollstreckers missachtet worden, muss geprüft werden, ob die Einantwortung auf dieser Grundlage aufrecht bleiben kann.

Das ErbRÄG 2015 ist hier bereits anzuwenden

Herbert F. starb im Jahr 2023. Daher gilt für diese Verlassenschaft die seit 1. Jänner 2017 geltende Rechtslage nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015). Die Übergangsregel ist wichtig: Bei Todesfällen vor dem 1. Jänner 2017 können teilweise ältere Bestimmungen maßgeblich sein.

Die Entscheidung ist daher nicht ohne Weiteres auf Verlassenschaften übertragbar, bei denen die verstorbene Person vor diesem Stichtag gestorben ist. Ob altes oder neues Recht gilt, richtet sich grundsätzlich nach dem Todeszeitpunkt.

Wenn Sie gerade mit einer ähnlichen Situation konfrontiert sind

  • Sie wurden als Testamentsvollstrecker eingesetzt und nicht geladen: Sichern Sie das Testament, die Ladungen und den Schriftverkehr mit dem Gerichtskommissär. Prüfen Sie rasch, ob eine Akteneinsicht oder ein Rechtsmittel beantragt werden kann.
  • Sie sind Erbe oder Alleinerbe: Eine familiäre Einigung ersetzt nicht automatisch die Beteiligung des Testamentsvollstreckers. Vor einer Pflichtteilsvereinbarung oder Einantwortung sollte geklärt werden, welche Überwachungsaufgaben das Testament vorsieht.
  • Sie sind Pflichtteilsberechtigte: Lassen Sie nicht nur die Höhe Ihres Pflichtteils prüfen. Auch Vermächtnisse, Auflagen und die ordnungsgemäße Beteiligung aller vorgesehenen Personen können für das Verfahren bedeutsam sein.
  • Sie errichten ein Testament: Formulieren Sie möglichst klar, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker übernehmen soll. Je genauer die Anordnungen zu Vermächtnissen, Auflagen oder einzelnen Vermögenswerten sind, desto leichter lässt sich der Aufgabenbereich später bestimmen.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht ausschließlich aus Wien. Die Vorinstanzen waren das Bezirksgericht Baden und das Landesgericht Wiener Neustadt; eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erteilte das Bezirksgericht Döbling. Die rechtlichen Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch für Verlassenschaften in Wien.

In Wien führt das Bezirksgericht das Verlassenschaftsverfahren, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei diesem werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Welche Unterlagen sollten Beteiligte aufbewahren?

  • das Testament und sonstige letztwillige Verfügungen,
  • Vereinbarungen über Pflichtteile oder Vermächtnisse,
  • Ladungen und Protokolle aus dem Verlassenschaftsverfahren,
  • den Schriftverkehr mit dem Gerichtskommissär,
  • Anträge auf Akteneinsicht oder Teilnahme an Verhandlungen,
  • Entscheidungen über eine behauptete Abberufung des Testamentsvollstreckers.

Diese Unterlagen zeigen, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker übernehmen sollte und ob ihm die Wahrnehmung dieser Aufgaben ermöglicht wurde. Sie können auch entscheidend sein, wenn eine Entscheidung bereits ergangen ist und geprüft werden soll, ob ein Rechtsmittel offensteht.

Häufige Fragen zum Testamentsvollstrecker im Verlassenschaftsverfahren

Kann ein Testamentsvollstrecker von den Erben abgesetzt werden?

Die Erben können das Amt nicht nach Belieben vollständig beseitigen. Eine Abberufung ist grundsätzlich nur aus wichtigem Grund durch das Verlassenschaftsgericht möglich. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob einzelne Verwaltungsaufgaben eingeschränkt werden können. Das Amt als solches bleibt ohne wirksame Abberufung bestehen.

Muss ein Testamentsvollstrecker zu jeder Verhandlung geladen werden?

Er hat keine uneingeschränkte Parteistellung wie ein Erbe. Er muss aber an den relevanten Verfahrensschritten beteiligt werden, die seinen Aufgabenbereich betreffen. Dazu können insbesondere Verhandlungen über Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsvereinbarungen oder die Umsetzung anderer testamentarischer Anordnungen gehören.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn es Streit über den Pflichtteil gibt?

Das Verlassenschaftsverfahren führt in Wien das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Streitige Klagen, etwa eine Pflichtteilsklage, gehören je nach Streitwert vor ein Wiener Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Die Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens selbst übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär.

Was kann ein Testamentsvollstrecker tun, wenn ihm die Akteneinsicht verweigert wird?

Er sollte den Antrag auf Akteneinsicht und die Ablehnung dokumentieren lassen. Je nach Verfahrensstand können Anträge oder Rechtsmittel in Betracht kommen. Der OGH hat klargestellt, dass der vollständige Ausschluss bereits deshalb problematisch sein kann, weil dadurch die Überwachungsfunktion vereitelt wird.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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