Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Tod vor der Erbantrittserklärung: Wer erbt?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Wenn die Erbin vor der Erbantrittserklärung stirbt: Warum der Staat nicht automatisch in ihre Erbenstellung eintritt

Die Ehefrau überlebt ihren Mann, erklärt aber nicht, dass sie dessen Erbschaft antritt. Danach stirbt auch sie. Ihre Verlassenschaft beruft sich auf ein Testament und möchte die Erbrechte am Nachlass des Ehemanns geltend machen. Doch kann der Staat diese Erbrechte übernehmen, wenn der Nachlass der Ehefrau selbst erblos bleibt?

Eine Erbschaft kann mehrere Verlassenschaften verbinden

Nach dem Tod des Ehemanns beriefen sich mehrere gesetzliche Erben auf ihre Erbrechte. Seine Ehefrau lebte zu diesem Zeitpunkt noch, gab aber keine Erbantrittserklärung ab. Eine Erbantrittserklärung ist die Erklärung einer berufenen Person, dass sie die Erbschaft auf Grundlage des Gesetzes oder eines Testaments annehmen möchte.

Später verstarb auch die Ehefrau. Ihre Verlassenschaft wollte nun Rechte aus dem Nachlass des zuerst verstorbenen Ehemanns geltend machen. Dabei stützte sie sich auf ein Testament der Ehefrau. Im Mittelpunkt stand damit nicht nur die Frage, wer nach dem Ehemann erben sollte, sondern auch, ob die Erbenstellung der Ehefrau auf ihre eigene Verlassenschaft übergehen konnte.

Die Vorinstanzen stellten das Erbrecht der gesetzlichen Erben des Ehemanns fest. Sie verneinten, dass der Staat an die Stelle der nachverstorbenen Ehefrau treten und dadurch auch deren mögliche Rechtsposition im Nachlass des Ehemanns übernehmen konnte.

Was bedeutet „Transmission“ im Erbrecht?

Die sogenannte Transmission betrifft eine besondere zeitliche Konstellation: Eine Person ist als Erbin berufen oder kann ein Erbrecht erwerben, stirbt aber, bevor sie die Erbschaft angetreten oder eine Erbantrittserklärung abgegeben hat. Dann stellt sich die Frage, ob dieses Recht auf die Erben der nachverstorbenen Person übergeht.

Das kann etwa bedeuten, dass zunächst der Ehemann stirbt, danach seine Ehefrau, und erst im Verfahren nach der Ehefrau geklärt werden muss, welche Rechte zu ihrem Nachlass gehören. Die Erben der Ehefrau könnten grundsätzlich auch Rechte übernehmen, die der Ehefrau bereits zustanden oder die auf sie übergegangen waren.

Anders ist die Situation, wenn die nachverstorbene Person selbst keine Erben hat und ihr Nachlass letztlich dem Staat zufällt. Der Staat tritt dadurch nicht automatisch in jede erbrechtliche Position der verstorbenen Person ein. Er wird nicht zum „Erben des Erben“, soweit es um ein noch nicht übergegangenes Erbrecht am Nachlass einer anderen Person geht.

Warum der Staat nicht automatisch das Erbrecht der Ehefrau erhielt

Der Staat hat bei einer erblosen Verlassenschaft eine besondere gesetzliche Stellung. Sein sogenanntes Heimfallsrecht soll verhindern, dass Nachlassvermögen ohne rechtlichen Zuordnung bleibt. Es handelt sich dabei aber nicht um ein gewöhnliches Erbrecht, das sämtliche persönlichen Erbrechte der verstorbenen Person weiterträgt.

Die entscheidende Unterscheidung lautet daher: Fällt ein Vermögenswert bereits zum Nachlass der nachverstorbenen Person, kann er grundsätzlich von deren Rechtsnachfolgern erfasst werden. Ein bloß mögliches oder noch nicht wirksam erworbenes Erbrecht am Nachlass einer anderen Person wird durch den Heimfall an den Staat jedoch nicht automatisch weitergeleitet.

Im Verfahren war außerdem berücksichtigt worden, dass nach möglichen Erben gesucht worden war. Innerhalb der maßgeblichen Frist meldete sich niemand. Auch die Finanzprokuratur war wegen der möglichen Erblosigkeit des Nachlasses zur weiteren Vorgangsweise aufgefordert worden. Dass das Verlassenschaftsverfahren nach der Ehefrau noch nicht endgültig abgeschlossen war, änderte an der rechtlichen Beurteilung nichts.

Was der OGH tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er entschied damit nicht inhaltlich neu über sämtliche Erbrechte, sondern hielt die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Die Entscheidung des erstinstanzlichen Bezirksgerichts und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht blieb daher bestehen.

Zitierfähig lautet die Fundstelle: OGH vom 30.01.2018, 2 Ob 58/17v. Der OGH hielt insbesondere an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der Staat aus einer erblos gewordenen Verlassenschaft kein weitergeleitetes Erbrecht am Nachlass des zuerst verstorbenen Ehegatten erwirbt.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2018 und ist daher nicht aktuell. Für den damaligen Fall galt ausdrücklich noch die ältere Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Das ErbRÄG 2015 gilt für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017; für frühere Todesfälle kann weiterhin das davor geltende Recht maßgeblich sein. Die zeitliche Einordnung richtet sich dabei nach dem Todeszeitpunkt, während bei Formfragen einer letztwilligen Verfügung grundsätzlich der Errichtungszeitpunkt entscheidend ist.

Der OGH wies zugleich darauf hin, dass das ErbRÄG 2015 an der grundlegenden rechtlichen Sichtweise nichts ändern sollte. Die späteren Bestimmungen passten die Regelungen im Wesentlichen sprachlich an und stellten die Befugnisse des Bundes bei erblosen Verlassenschaften klarer dar. Die ältere Rechtslage darf deshalb nicht einfach als heutige Gesetzesfassung wiedergegeben werden; der tragende Gedanke der Entscheidung bleibt aber auch für die Prüfung vergleichbarer Fälle bedeutsam.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde im Instanzenzug vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht behandelt; der Ort des erstinstanzlichen Bezirksgerichts ist in der Entscheidung nicht näher bezeichnet. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Erbfälle in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, werden je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht.

Welche Fragen bei mehreren Todesfällen entscheidend sind

  • Die Reihenfolge der Todesfälle: Wer zuerst verstorben ist, bestimmt, welcher Nachlass zuerst eröffnet wurde und welche Personen zu diesem Zeitpunkt als Erben berufen waren.
  • Die Erbantrittserklärung: Eine fehlende Erklärung bedeutet nicht automatisch, dass keinerlei Rechtsposition bestand. Sie muss aber im Zusammenhang mit der gesetzlichen oder testamentarischen Berufung und dem Verfahrensstand geprüft werden.
  • Der Inhalt des Testaments: Ein Testament der nachverstorbenen Person regelt grundsätzlich deren eigenen Nachlass. Es beweist nicht automatisch, dass diese Person auch Erbin des zuerst verstorbenen Ehegatten geworden ist.
  • Die Erben der nachverstorbenen Person: Nur wenn eine übertragbare Rechtsposition zum Nachlass der nachverstorbenen Person gehört, kann sie von deren Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern erfasst werden.

Wenn Sie gerade mit zwei miteinander verbundenen Verlassenschaften zu tun haben, sollten Sie die Beschlüsse, gerichtlichen Aufforderungen, Testamente und Erbantrittserklärungen chronologisch ordnen. Besonders wichtig sind die Zeitpunkte der beiden Todesfälle und die Frage, ob die zuerst berufene Person bereits eine Erklärung abgegeben hatte.

Wenn ein Nachlass möglicherweise erblos ist, sollte außerdem geprüft werden, ob bereits eine öffentliche Suche nach Erben stattgefunden hat und welche Schritte im Verfahren gesetzt wurden. Ein später auftretendes Testament kann die Beurteilung verändern, ersetzt aber nicht die Prüfung, welche Rechtsposition zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich bestanden hat.

Häufige Fragen zur Transmission und zum Heimfall

Was passiert, wenn ein möglicher Erbe vor der Erbantrittserklärung stirbt?

Dann ist zu prüfen, ob sein Erbrecht oder zumindest eine übertragbare erbrechtliche Position auf seine eigenen Erben übergehen kann. Das hängt von der gesetzlichen oder testamentarischen Berufung und vom Verfahrensstand ab. Der Tod vor der Erbantrittserklärung führt nicht automatisch zum Wegfall jeder Rechtsposition. Ebenso wenig bedeutet er aber automatisch, dass der Staat an ihre Stelle tritt.

Erbt der Staat automatisch den Nachlass des zuerst verstorbenen Ehepartners?

Nein. Der Staat kann bei einer erblosen Verlassenschaft ein Heimfallsrecht haben. Daraus folgt aber nicht, dass er jedes noch nicht übergegangene Erbrecht der nachverstorbenen Person am Nachlass ihres Ehepartners übernimmt. Der OGH unterschied deshalb zwischen dem Heimfall und einem echten weitergeleiteten Erbrecht.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn zwei Verlassenschaften zusammenhängen?

Das Verlassenschaftsverfahren führt grundsätzlich das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der jeweils verstorbenen Person. Die praktische Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär. Geht es um eine streitige Klage, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert und liegt bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Gilt die Entscheidung auch für Todesfälle ab dem Jahr 2017?

Die zitierte Entscheidung betraf ausdrücklich die ältere Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. Für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 ist grundsätzlich das reformierte Erbrecht anzuwenden. Die Entscheidung weist jedoch darauf hin, dass die Reform an der grundlegenden Abgrenzung zwischen Heimfall und weitergeleitetem Erbrecht nichts ändern sollte. Entscheidend bleibt die genaue Prüfung des Einzelfalls und der zeitlich anwendbaren Bestimmungen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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Tod vor der Erbantrittserklärung