Vermächtnis in Gefahr: Wann darf eine Vermächtnisnehmerin gegen die Überlassung an Zahlungs statt vorgehen?
Eine Erblasserin vermacht einer Bekannten ihre Malteserhündin. Ihr Ehemann wird Alleinerbe. Doch der Nachlass ist überschuldet – und plötzlich droht, dass das Vermächtnis überhaupt nicht erfüllt werden kann. Darf die Vermächtnisnehmerin eine Entscheidung über die Verlassenschaft anfechten, obwohl sie keine Erbin ist?
Ein Hund, ein überschuldeter Nachlass und ein übergangener Rekurs
Die Erblasserin setzte ihren Ehemann in einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung zum testamentarischen Alleinerben ein. Einer Bekannten vermachte sie ihre Malteserhündin. Diese Bekannte war damit Vermächtnisnehmerin, nicht Erbin.
Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 2023 standen Aktiva von etwas mehr als 29.000 Euro Schulden von rund 33.000 Euro gegenüber. Der Witwer beantragte deshalb, die vorhandenen Vermögenswerte zur Begleichung der Schulden zu übernehmen. Dieses Verfahren wird als Überlassung an Zahlungs statt bezeichnet.
Die Vermächtnisnehmerin wurde zwar über das Verlassenschaftsverfahren informiert, aber nicht weiter beteiligt. Sie bekämpfte die Entscheidung zunächst mit einem Rekurs. Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht wies diesen zurück. Die Vermächtnisnehmerin wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof.
Warum die Überlassung an Zahlungs statt für Vermächtnisse entscheidend sein kann
Ist eine Verlassenschaft überschuldet, können vorhandene Vermögenswerte bestimmten Gläubigern überlassen werden. Diese erhalten die Nachlasswerte, um offene Schulden zu decken. Für andere Ansprüche bleibt dann möglicherweise nichts mehr übrig.
Das kann auch ein Vermächtnis treffen. Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung aus dem Nachlass, ohne dass die begünstigte Person Erbin wird. Die Vermächtnisnehmerin ist hinsichtlich ihres Vermächtnisses grundsätzlich Gläubigerin der Verlassenschaft. Ihre Rechtsstellung ist zwar nicht dieselbe wie jene eines Erben, sie ist aber nicht völlig ohne Beteiligungs- und Rechtsmittelrechte.
Entscheidend ist, ob eine gerichtliche Entscheidung die vermögensrechtliche Position der Vermächtnisnehmerin unmittelbar beeinträchtigen kann. Wird der gesamte Nachlass an andere Gläubiger überlassen, kann das Vermächtnis praktisch leer ausgehen. Dann geht es nicht bloß um eine spätere Auszahlung oder Herausgabe, sondern um die Frage, ob das gewählte Verfahren überhaupt zulässig war.
Was der OGH der Vermächtnisnehmerin zugestand
Der OGH hob die Zurückweisung des Rekurses auf und verwies die Sache an das Rekursgericht zurück. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 18.09.2025, 2 Ob 100/25g.
Nach Ansicht des OGH durfte das Rekursgericht den Rekurs nicht allein deshalb zurückweisen, weil die Vermächtnisnehmerin keine Erbin war. Sie hatte nämlich nicht nur verlangt, dass ihr die Hündin überlassen oder ihr Wert ersetzt wird. Sie bestritt vielmehr, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überlassung an Zahlungs statt vorlagen.
Unter anderem machte sie geltend, dass weitere Vermögenswerte der Erblasserin nicht berücksichtigt worden seien. Ob tatsächlich eine Überschuldung vorlag und ob sämtliche Aktiva erfasst wurden, konnte für ihre eigene Rechtsposition unmittelbar entscheidend sein.
Der OGH stellte außerdem klar, dass die Vermächtnisnehmerin ihren Anspruch nicht zwingend erst durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung begründen musste. Dass sie im Rekurs ausdrücklich erklärte, das Vermächtnis annehmen zu wollen, änderte nichts daran, dass der Erwerb eines Vermächtnisses grundsätzlich nicht von einer solchen Erklärung abhängt.
Auch die fehlende vorherige Anmeldung ihrer Forderung nahm ihr in dieser Situation nicht automatisch die Rechtsmittelbefugnis. Eine Anmeldung kann entbehrlich sein, wenn dem Erben der Anspruch ohnehin bekannt ist. Ob das im Verfahren tatsächlich so war und ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren, muss nun das Rekursgericht prüfen.
Der OGH entschied allerdings noch nicht, dass die Vermächtnisnehmerin die Hündin jedenfalls erhält. Ebenso steht noch nicht fest, dass ein ordentliches Verlassenschaftsverfahren durchgeführt werden muss. Der OGH stellte nur klar, dass ihr Rekurs inhaltlich behandelt werden muss.
Welche Rechtslage gilt für den Todesfall aus dem Jahr 2023?
Die Erblasserin starb im Jahr 2023. Daher ist grundsätzlich das seit 1. Jänner 2017 geltende Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) anzuwenden. Eine vor dem ErbRÄG 2015 geltende Rechtslage ist hier nicht maßgeblich.
Der Fall betrifft vor allem die Stellung einer Vermächtnisnehmerin im Verlassenschaftsverfahren und ihre Möglichkeit, eine unmittelbar nachteilige Entscheidung anzufechten. Die Entscheidung sagt nicht, dass jeder Vermächtnisnehmer automatisch wie ein Erbe am gesamten Verfahren beteiligt werden muss. Maßgeblich bleibt, ob die konkrete Entscheidung in die eigenen Vermögensrechte eingreift.
Was sollten Vermächtnisnehmer jetzt prüfen?
Wenn Sie gerade erfahren haben, dass ein Nachlass überschuldet sein könnte, sollten Sie die Verlassenschaft nicht vorschnell als erledigt betrachten. Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Welche Vermögenswerte gibt es? Zu prüfen sind etwa Bankguthaben, Fahrzeuge, Liegenschaften, Forderungen oder sonstige Rechte der verstorbenen Person.
- Welche Schulden wurden festgestellt? Eine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva kann zeigen, ob die Voraussetzungen für eine Überlassung an Zahlungs statt überhaupt in Betracht kommen.
- Ist das Vermächtnis eindeutig beschrieben? Bei einem Tier, einem bestimmten Gegenstand oder einem Geldbetrag sollte möglichst klar sein, was zugewendet werden sollte.
- Wer wusste vom Vermächtnis? Wurde der Erbe oder der Gerichtskommissär bereits über die letztwillige Verfügung und das Vermächtnis informiert?
- Welche Entscheidung wurde zugestellt? Gegen verfahrensbeendende Entscheidungen können Rechtsmittelfristen laufen, die nicht ohne Prüfung verstreichen sollten.
Wenn Sie als Vermächtnisnehmerin oder Vermächtnisnehmer von einer Überlassung an Zahlungs statt erfahren, kann auch die Frage entscheidend sein, ob weitere Aktiva unberücksichtigt blieben. Eine bloße Mitteilung, dass der Nachlass überschuldet sei, beantwortet diese Frage noch nicht.
Auch bei der Errichtung eines Testaments verdient die finanzielle Gesamtsituation Aufmerksamkeit. Ein Vermächtnis – etwa eines Tieres, einer Liegenschaft oder eines bestimmten Geldbetrags – kann bei einem überschuldeten Nachlass möglicherweise nicht erfüllt werden. Schulden, Pflichtteile und Vermächtnisse stehen daher nicht unabhängig voneinander im Raum.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Salzburg, nicht aus Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Verlassenschaften in Wien.
In Wien führt das Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Geht es um eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage, richtet sich die Zuständigkeit je nach Streitwert nach einem Wiener Bezirksgericht oder dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur Rechtsstellung von Vermächtnisnehmern
Kann ein Vermächtnisnehmer gegen die Überlassung an Zahlungs statt Rekurs erheben?
Ja, das kann möglich sein, wenn die Entscheidung die vermögensrechtliche Position des Vermächtnisnehmers unmittelbar beeinträchtigt. Das gilt insbesondere dann, wenn durch die Überlassung an andere Gläubiger das eigene Vermächtnis praktisch nicht mehr erfüllt werden könnte. Der Vermächtnisnehmer muss dafür nicht selbst Erbe sein. Ob ein Rechtsmittel zulässig ist, hängt von der konkreten Entscheidung und der jeweiligen Betroffenheit ab.
Muss ein Vermächtnis ausdrücklich angenommen werden?
Der Erwerb eines Vermächtnisses hängt grundsätzlich nicht von einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ab. Eine Erklärung kann im Verfahren dennoch sinnvoll sein, um die eigene Position klarzustellen. Im Fall des OGH änderte die erst im Rekurs abgegebene Annahmeerklärung nichts an der bereits bestehenden Rechtsmittelbefugnis der Vermächtnisnehmerin.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich eine Pflichtteilsklage einbringen muss?
Streitige Klagen gehen in Wien je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Das Verlassenschaftsverfahren selbst führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die Abwicklung erfolgt durch den Notar als Gerichtskommissär. Welche Verfahrensart im Einzelfall erforderlich ist, hängt vom konkreten Anspruch und vom Verfahrensstand ab.
Was passiert, wenn weitere Vermögenswerte der Erblasserin nicht berücksichtigt wurden?
Dann kann die Grundlage für die angenommene Überschuldung falsch sein. Das kann wiederum die Zulässigkeit einer Überlassung an Zahlungs statt beeinflussen. Vermächtnisnehmer sollten daher prüfen, ob sämtliche Aktiva und Schulden erfasst wurden. Im vom OGH entschiedenen Fall muss genau diese Frage nun vom Rekursgericht weiter geprüft werden.
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