Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Vergessener Liegenschaftsanteil im Nachlass

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Nachtragsabhandlung oder Grundbuchsberichtigung? Was ein vergessener Liegenschaftsanteil im Verlassenschaftsverfahren auslösen kann

Eine Liegenschaft kann im Verlassenschaftsverfahren bereits bekannt gewesen sein und trotzdem im Einantwortungsbeschluss für das Grundbuch fehlen. Dann braucht es nicht unbedingt eine neue Verlassenschaftsabhandlung. Unter Umständen genügt eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses.

Die Witwe wollte keinen neuen Nachlass, sondern einen richtigen Grundbuchseintrag

Ein Mann verstarb im Jahr 2013. In seinem Testament hatte er seine Witwe zur Alleinerbin eingesetzt. Mit seiner Tochter hatte er bereits zu Lebzeiten einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall über bestimmte Liegenschaftsanteile abgeschlossen.

Im ursprünglichen Verlassenschaftsverfahren wurden die Liegenschaftsanteile in der Vermögenserklärung der Witwe erwähnt. Im Einantwortungsbeschluss wurden sie jedoch nicht ausdrücklich so angeführt, dass damit eine Grundbuchsberichtigung möglich war. Betroffen waren ein Anteil von 19/40 und ein weiterer Anteil von 1/40 an einer Liegenschaft.

Jahre später beantragten die Witwe und die Tochter gemeinsam eine sogenannte „Nachtragsabhandlung“. Beide gingen davon aus, dass die Liegenschaftsanteile im bisherigen Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden waren. Die Tochter war pflichtteilsberechtigt und Geschenknehmerin auf den Todesfall, hatte aber auf ihren Pflichtteil verzichtet.

Das Bezirksgericht Güssing wies den Antrag ab. Das Landesgericht Eisenstadt bestätigte diese Entscheidung als Rekursgericht. Daraufhin wandten sich die Beteiligten an den Obersten Gerichtshof.

Wann liegt wirklich eine Nachtragsabhandlung vor?

Eine Nachtragsabhandlung dient grundsätzlich dazu, Vermögen nachträglich in das Verlassenschaftsverfahren einzubeziehen, das erst nach dessen Abschluss bekannt geworden ist oder tatsächlich unberücksichtigt blieb. Sie ist nicht dafür gedacht, eine bereits bekannte Vermögensposition nur deshalb neu zu beurteilen, weil eine Partei ihre rechtliche Einschätzung später ändert.

Genau diese Abgrenzung war entscheidend. Die Liegenschaftsanteile und der Schenkungsvertrag auf den Todesfall waren bereits im ursprünglichen Verfahren aktenkundig. Es war daher kein bisher unbekannter Vermögenswert aufgetaucht. Auch die Tatsache, dass die Liegenschaftsanteile im Einantwortungsbeschluss nicht ausreichend für das Grundbuch beschrieben worden waren, machte daraus nicht automatisch eine Nachtragsabhandlung.

Das Verlassenschaftsgericht muss eine Vermögenserklärung außerdem nicht in jedem Detail materiell-rechtlich abschließend prüfen. Die Vermögenserklärung gibt an, welche Vermögenswerte nach dem damaligen Verfahrensstand vorhanden sein sollen. Sie entscheidet nicht verbindlich darüber, wem ein bestimmter Vermögenswert materiell-rechtlich gehört.

Warum die Witwe trotzdem eine Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses erhielt

Die Einantwortung ist die gerichtliche Übertragung des Nachlasses auf die Erbin oder den Erben. Durch sie war die Witwe nach der Beurteilung des OGH bereits außerbücherlich Eigentümerin der betreffenden Liegenschaftsanteile geworden. Im Grundbuch fehlte nur die passende Eintragung.

Der OGH unterschied deshalb zwischen zwei Vorgängen: Eine Nachtragsabhandlung hätte vorausgesetzt, dass neues oder tatsächlich übergangenes Nachlassvermögen vorliegt. Die nachträgliche Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses sollte hingegen nur sichtbar machen, was durch die Einantwortung bereits eingetreten war.

Der ergänzende Ausspruch hatte in dieser Konstellation lediglich bestätigende Wirkung. Er begründete nicht erst das Eigentum der Witwe, sondern schuf die Voraussetzung dafür, dass die bereits eingetretene Rechtsänderung im Grundbuch nachvollzogen werden konnte.

Ob der Schenkungsvertrag auf den Todesfall im Einzelnen wirksam war, musste der OGH für diese verfahrensrechtliche Frage nicht abschließend klären. Die Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses war unabhängig davon erforderlich, weil die Witwe ihre Rechtsposition bereits aus der Einantwortung ableitete.

Was der OGH 2019 tatsächlich entschied

Der Oberste Gerichtshof hielt die Beurteilung der Vorinstanzen zur beantragten Nachtragsabhandlung im Ergebnis für vertretbar. Der Revisionsrekurs der Tochter wurde zurückgewiesen. Ihre Beteiligung am weiteren Verfahren war nicht ausreichend begründet, weil sie durch die fehlende Grundbuchseintragung nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen war. Außerdem hatte sie auf ihren Pflichtteil verzichtet.

Dem Revisionsrekurs der Witwe gab der OGH teilweise Folge. Er änderte die Entscheidung des Rekursgerichts ab und ordnete an, dass die bereits übergegangenen Liegenschaftsanteile nachträglich im Einantwortungsbeschluss ausdrücklich anzuführen sind. Eine Zurückverweisung an ein anderes Gericht erfolgte nicht.

Die Entscheidung lautet: OGH vom 25.07.2019, Geschäftszahl 2 Ob 52/19i. Sie stammt aus dem Jahr 2019 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Ihre Abgrenzung zwischen einer echten Nachtragsabhandlung und einer bloßen Ergänzung zur Grundbuchsberichtigung bleibt für vergleichbare Fälle bedeutsam.

Warum die Rechtslage aus dem Jahr 2013 nicht einfach übertragen werden darf

Der Erblasser starb im Jahr 2013. Für die maßgeblichen erbrechtlichen Fragen war deshalb die Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 anzuwenden. Das ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017.

Die damalige Diskussion über den Widerrufsverzicht bei einer Schenkung auf den Todesfall bezog sich insbesondere auf § 956 ABGB in der alten Fassung. Diese Bestimmung regelte damals die Schenkung auf den Todesfall und deren besondere rechtliche Ausgestaltung. Die alte Fassung darf nicht ohne Weiteres als heute geltendes Recht dargestellt werden.

Für heutige Fälle muss deshalb zunächst geklärt werden, wann der Erblasser verstorben ist. Davon hängt ab, welche erbrechtlichen Bestimmungen für den Nachlass gelten. Bei letztwilligen Verfügungen können zusätzlich die Vorschriften maßgeblich sein, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung galten.

Wenn Sie gerade vor einem ähnlichen Problem stehen

  • Wenn eine Liegenschaft im Verfahren erwähnt wurde, aber im Grundbuch fehlt: Prüfen Sie zuerst den Einantwortungsbeschluss und die damalige Vermögenserklärung. Möglicherweise geht es nicht um eine neue Nachtragsabhandlung, sondern um eine Ergänzung für die Grundbuchsberichtigung.
  • Wenn ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall vorliegt: Legen Sie den Vertrag gemeinsam mit dem Testament, dem Einantwortungsbeschluss und den Grundbuchsauszügen vor. Die Eigentumslage kann nur beurteilt werden, wenn diese Unterlagen zusammen betrachtet werden.
  • Wenn mehrere Erben oder Pflichtteilsberechtigte beteiligt sind: Entscheidend ist, ob jemand durch die fehlende Eintragung in eigenen Rechten betroffen ist. Die bloße allgemeine Erwartung, am Verfahren beteiligt zu werden, reicht nicht immer aus.
  • Wenn die eigene rechtliche Einschätzung später geändert wurde: Eine neue Bewertung eines bereits bekannten Vermögenswerts macht diesen nicht automatisch zu „neu hervorgekommenem“ Nachlassvermögen.

Diese Unterlagen sollten Sie geordnet bereithalten

  • Einantwortungsbeschluss
  • Vermögenserklärung
  • Testament oder sonstige letztwillige Verfügung
  • Schenkungs-, Übergabe- oder Notariatsvertrag
  • aktuelle und historische Grundbuchsauszüge
  • Erklärungen über einen Pflichtteilsverzicht
  • Schriftverkehr mit dem Gerichtskommissär und dem Grundbuchsgericht

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus dem Burgenland: Zuständig waren das Bezirksgericht Güssing und als Rekursgericht das Landesgericht Eisenstadt. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Häufige Fragen zur Nachtragsabhandlung

Wann ist eine Nachtragsabhandlung erforderlich?

Eine Nachtragsabhandlung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn nach dem Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens bisher unbekanntes Vermögen entdeckt wird oder ein Vermögenswert tatsächlich nicht berücksichtigt wurde. War der Vermögenswert bereits aktenkundig, liegt nicht allein wegen einer späteren anderen rechtlichen Bewertung eine Nachtragsabhandlung vor. Dann kann eine Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses oder ein anderes Verfahren passend sein.

Kann ein Einantwortungsbeschluss nachträglich ergänzt werden?

Ja, wenn dadurch eine bereits eingetretene Rechtslage für das Grundbuch richtig dargestellt werden soll. Die Ergänzung begründet das Eigentum nicht zwingend neu. Sie kann vielmehr den notwendigen Ausspruch enthalten, damit die Grundbuchsberichtigung durchgeführt werden kann.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn eine Liegenschaft im Einantwortungsbeschluss fehlt?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person. Für die Abwicklung ist ein Notar als Gerichtskommissär zuständig. Geht es dagegen um einen streitigen Anspruch, etwa eine Pflichtteilsklage, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert: Zuständig kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein.

Hat ein Pflichtteilsverzicht Einfluss auf die Parteistellung?

Ein Pflichtteilsverzicht kann dazu führen, dass eine Person durch eine bestimmte Maßnahme im Verlassenschaftsverfahren nicht in eigenen Rechten betroffen ist. Ob eine ausreichende Parteistellung besteht, hängt aber von der konkreten Rechtsposition und dem Verfahrensgegenstand ab. Im Fall 2 Ob 52/19i konnte die Tochter den Revisionsrekurs deshalb nicht erfolgreich weiterverfolgen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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