Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Verjährung einer Erbschaftsklage: Fristen im Erbrecht

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Erbschaftsklage nach Jahrzehnten: Wann die Verjährung zur entscheidenden Hürde wird

Eine Frau erfährt, dass ihre Großmutter bereits vor vielen Jahren verstorben ist. Ihr Vater, ein Sohn der Erblasserin, war damals verschollen. Erst später wird er rückwirkend für tot erklärt. Kann die Tochter nun noch einen Anteil am Nachlass verlangen?

Die mögliche Erbin wusste vom Todesfall – doch ihr Vater galt lange als verschollen

Die Erblasserin verstarb im Jahr 2006. Einer ihrer Söhne erhielt zwei Drittel des Nachlasses aufgrund der gesetzlichen Erbfolge. Ein weiterer Sohn war seit langer Zeit verschollen. Seine Tochter, die spätere Klägerin, wusste bereits seit 1986, dass ihr Vater nicht auffindbar war. Auch vom Tod der Erblasserin wusste sie.

Im Jahr 2022 wurde der Vater rückwirkend mit einem Todeszeitpunkt im Jahr 1991 für tot erklärt. Im Jahr 2023 verlangte die Klägerin vom beklagten Sohn der Erblasserin die Herausgabe beziehungsweise Abtretung der Hälfte jenes Nachlasses, der ihm eingeantwortet worden war. Zusätzlich begehrte sie 16.000 Euro samt Zinsen.

Die Klage blieb erfolglos. Das Landesgericht Eisenstadt wies die Erbschaftsklage wegen Verjährung ab. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte.

Was eine Erbschaftsklage leisten muss

Mit einer Erbschaftsklage behauptet eine Person, selbst die wahre Erbin oder der wahre Erbe zu sein. Sie verlangt von der bereits eingeantworteten Person den Nachlass oder den entsprechenden Erbteil heraus. Dafür muss sie ihr eigenes Erbrecht nachweisen und darlegen, weshalb die andere Person zu Unrecht als Erbin oder Erbe behandelt wurde.

Die Einantwortung beendet das Verlassenschaftsverfahren und weist den Nachlass einer bestimmten Person zu. Wer danach einen Erbteil beansprucht, muss daher nicht nur die familiäre Verbindung zur Erblasserin oder zum Erblasser belegen. Auch die Einantwortung, die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge und mögliche Verjährungsfristen spielen eine zentrale Rolle.

Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden kann, wenn sich die beklagte Partei darauf beruft. Nach den allgemeinen Grundsätzen beginnt die Frist grundsätzlich dann, wenn der Anspruch objektiv erstmals geltend gemacht werden kann. Bloße persönliche Schwierigkeiten oder fehlende Kenntnis verschieben diesen Zeitpunkt nicht automatisch auf unbestimmte Zeit.

Warum der Todesfall aus dem Jahr 2006 rechtlich besonders ist

Der Tod der Erblasserin trat im Jahr 2006 und damit vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 ein. Für die ursprüngliche Erbrechtslage war daher grundsätzlich das damals geltende alte Recht maßgeblich. Die heute geltenden erbrechtlichen Bestimmungen dürfen auf diesen Todesfall nicht ohne Prüfung rückwirkend angewendet werden.

Daneben war eine Übergangsregelung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 von Bedeutung. War ein erbrechtlicher Anspruch am 1. Jänner 2017 nach dem alten Recht noch nicht verjährt, begann die dreijährige Frist nach § 1487a ABGB grundsätzlich jedenfalls an diesem Tag zu laufen. § 1487a ABGB regelt die dreijährige Verjährung bestimmter erbrechtlicher Ansprüche, darunter Ansprüche im Zusammenhang mit der Herausgabe einer Erbschaft.

Solche Ansprüche mussten nach dieser Übergangsregelung regelmäßig bis spätestens 31. Dezember 2019 geltend gemacht werden. Das gilt jedoch nicht, wenn die Verjährungsfrist am 1. Jänner 2017 überhaupt noch nicht begonnen hatte. Ob das hier der Fall war, hing unter anderem von der Bedeutung der fehlenden Sterbeurkunde und der späteren Todeserklärung des verschollenen Vaters ab.

Der OGH ließ die zentrale Frage offen

Der OGH entschied nicht neu über die Erbschaftsklage. In seiner Entscheidung OGH vom 15.10.2024, Geschaeftszahl 2 Ob 151/24f, wies er die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision war für den OGH nicht bindend.

Das Berufungsgericht hatte neben der Verjährung eine weitere selbstständig tragfähige Begründung herangezogen: Selbst wenn das Fehlen einer Todeserklärung zunächst ein Hindernis für die Klage gewesen wäre, hätte die Klägerin den Verjährungsbeginn nicht dadurch beliebig hinausschieben können, dass sie mit der Einleitung des Todeserklärungsverfahrens bis zum Jahr 2021 zuwartete.

Diese zusätzliche Begründung hatte die Klägerin in ihrer Revision nicht ausreichend bekämpft. Deshalb musste der OGH nicht abschließend klären, ob eine fehlende Sterbeurkunde oder eine noch nicht ausgesprochene Todeserklärung die Erhebung einer Erbschaftsklage tatsächlich verhindert hatte. Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen damit für vertretbar und verwies die Sache nicht zurück.

Die Klägerin erhielt weder den verlangten Nachlassanteil noch die zusätzlich begehrten 16.000 Euro. Der zugesprochene Betrag betrug 0 Euro. Für das Revisionsverfahren muss sie der beklagten Partei 2.730,30 Euro ersetzen.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus dem Burgenland. Die rechtlichen Grundsätze des OGH gelten aber österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär. Bei diesem werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben.

Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen oder Erbschaftsklagen, sind je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.

Wann besondere Vorsicht bei einer späten Erbschaftsklage nötig ist

  • Wenn ein Elternteil oder anderer möglicher Erbe verschollen ist: Prüfen Sie frühzeitig, welche Auswirkungen die Verschollenheit auf die Erbfolge und die Beweislage hat. Eine spätere Todeserklärung kann wichtig sein, verschiebt aber nicht automatisch jede Verjährungsfrist.
  • Wenn der Nachlass bereits eingeantwortet wurde: Beschaffen Sie den Einantwortungsbeschluss und die maßgeblichen Verlassenschaftsakten. Erst daraus ergibt sich, wem welcher Nachlass zugewiesen wurde.
  • Wenn der Todesfall lange zurückliegt: Entscheidend sind der Todestag, die damals geltende Rechtslage und allfällige Übergangsbestimmungen. Bei einem Todesfall vor dem Jahr 2017 ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.
  • Wenn neben dem Erbteil Geld verlangt wird: Ein Anspruch auf Herausgabe eines Nachlasses und ein zusätzlicher Zahlungsanspruch können unterschiedlichen rechtlichen Regeln und Fristen unterliegen. Die Beträge sollten daher getrennt geprüft werden.

Häufige Fragen zur Verjährung einer Erbschaftsklage

Wie lange kann man eine Erbschaftsklage einbringen?

Das hängt vom Todeszeitpunkt, der anwendbaren Rechtslage und dem Beginn der Verjährung ab. Für bestimmte erbrechtliche Ansprüche sieht § 1487a ABGB eine dreijährige Frist vor. Bei älteren Todesfällen können Übergangsbestimmungen des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 entscheidend sein. Eine allgemeine Frist, die ohne Prüfung für jeden Nachlass gilt, gibt es daher nicht.

Beginnt die Verjährung erst mit einer Todeserklärung?

Nicht automatisch. Eine Todeserklärung kann für die Feststellung der Erbfolge und für den Nachweis des eigenen Erbrechts wichtig sein. Ob ihr Fehlen den Beginn der Verjährung verhindert, hängt von den Umständen und der konkreten Anspruchsgrundlage ab. Die Entscheidung OGH vom 15.10.2024, Geschaeftszahl 2 Ob 151/24f, ließ diese Frage ausdrücklich offen.

Kann ein bisher unbekannter Erbe nach der Einantwortung noch Ansprüche stellen?

Grundsätzlich kann eine Person, die ihr eigenes Erbrecht nachweist, eine Erbschaftsklage prüfen lassen. Die bereits erfolgte Einantwortung beseitigt die mögliche Erbenstellung nicht automatisch. Sie macht die Durchsetzung aber anspruchsvoll, weil sowohl die eigene Erbberechtigung als auch die Unrichtigkeit der bisherigen Zuordnung dargelegt werden müssen. Zusätzlich ist die Verjährung zu prüfen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich einen Erbteil einklagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Eine streitige Klage kann bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein. Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird davon getrennt beim zuständigen Bezirksgericht geführt und durch den Gerichtskommissär abgewickelt. Vor der Klage sollten daher Anspruch, Zuständigkeit und Verjährung gemeinsam geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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