Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Verlassenschaft als erblos: Warum Prüfung nötig ist

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Erbloser Nachlass? Warum eine Wohnung nicht vorschnell an den Staat fällt

Eine deutsche Staatsangehörige lebte zuletzt in Deutschland, besaß aber eine Eigentumswohnung in Österreich. Nach ihrem Tod war zunächst keine erbberechtigte Person bekannt. Reicht das aus, um die Verlassenschaft für erblos zu erklären und das österreichische Vermögen der Republik Österreich zu übergeben?

Eine Wohnung in Österreich und unbekannte Erben in Deutschland

Die Erblasserin verstarb im Jahr 2014. Zu ihrem Vermögen gehörte eine Eigentumswohnung in Österreich. Diese wurde um 40.000 EUR verkauft; der Verkaufserlös lag danach auf einem Treuhandkonto.

Da zunächst keine Erben bekannt waren, wurde in Deutschland ein Nachlasspfleger bestellt. Er sollte mögliche Erben ermitteln und den Nachlass sichern. Der Nachlasspfleger war damit Vertreter der unbekannten Erben und nahm deren Interessen im Verfahren wahr.

Die Republik Österreich beantragte, die Verlassenschaft für erblos zu erklären und das noch vorhandene österreichische Nachlassvermögen an sie zu übergeben. Das Bezirksgericht Feldkirch gab diesem Antrag zunächst statt.

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Nach seiner Beurteilung musste zuerst geklärt werden, ob das deutsche Erbenermittlungsverfahren bereits tatsächlich abgeschlossen war. Die Republik Österreich brachte dagegen einen Revisionsrekurs ein.

Warum „niemand bekannt“ nicht dasselbe ist wie „keine Erben vorhanden“

Bei einem grenzüberschreitenden Nachlass müssen mehrere Fragen voneinander getrennt werden. Zuerst ist zu klären, ob überhaupt eine erbberechtigte Person existiert. Erst danach stellt sich die Frage, welcher Staat das Vermögen erhält, wenn tatsächlich keine private Erbin und kein privater Erbe vorhanden ist.

Für den Todesfall im Jahr 2014 war die damalige Rechtslage maßgeblich. Das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 und war hier daher noch nicht anzuwenden. Auch die spätere Europäische Erbrechtsverordnung war für diesen Todesfall nicht maßgeblich.

Nach den damals entscheidenden Regeln war für die Frage, ob eine erbberechtigte Person vorhanden ist oder der Nachlass als erblos gilt, zunächst deutsches Recht heranzuziehen. Das deutsche Recht sieht für unbekannte Erben ein förmliches Verfahren vor. Dabei kann ein Nachlasspfleger eingesetzt werden, der den Nachlass verwaltet und nach möglichen Erben sucht.

Eine solche Ermittlung ist nicht schon deshalb beendet, weil sich bisher niemand gemeldet hat. Auch eine öffentliche Aufforderung oder das vorläufige Ausbleiben von Erbantrittserklärungen ersetzt nicht automatisch die erforderliche Prüfung. Entscheidend ist vielmehr, ob das zuständige deutsche Nachlassgericht die Erbenermittlung nach den maßgeblichen Regeln durchgeführt und abgeschlossen hat.

Erst wenn feststeht, dass keine andere erbberechtigte Person vorhanden ist oder der Nachlass dem deutschen Staat als gesetzlichem Erben zufällt, kann die weitere Behandlung der österreichischen Wohnung beziehungsweise des Verkaufserlöses geprüft werden. Für diesen zweiten Schritt kann österreichisches Recht als Recht des Lageorts der Wohnung Bedeutung erlangen.

Der OGH bestätigte die Aufhebung – nicht die sofortige Übergabe an den Staat

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Republik Österreich ab. In seiner Entscheidung OGH vom 28.03.2019, 2 Ob 140/18d, hielt er die Beurteilung des Landesgerichts Feldkirch für vertretbar.

Damit blieb die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Das Bezirksgericht Feldkirch muss weitere Ermittlungen zum deutschen Nachlassverfahren durchführen. Erst danach kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine Erklärung der Erblosigkeit und eine Übergabe des österreichischen Nachlassvermögens erfüllt sind.

Der OGH stellte somit nicht fest, dass eine bestimmte Person Erbin oder Erbe geworden ist. Er bestätigte vielmehr, dass die Verlassenschaft nicht vorschnell als erblos behandelt werden durfte. Die entscheidende Information über den Abschluss und das Ergebnis der deutschen Erbenermittlung fehlte noch.

Besondere Bedeutung hatte dabei die Stellung des Nachlasspflegers. Seine Aufgabe bestand gerade darin, die Interessen noch unbekannter Erben zu wahren. Eine Entscheidung, mit der das Vermögen an einen Staat übergeben wird, kann diese Interessen unmittelbar berühren. Deshalb durfte das österreichische Verfahren nicht so behandelt werden, als wäre die Erbenfrage bereits endgültig geklärt.

Was bleibt nach dem Verkauf der Wohnung im Nachlass?

Der Verkauf einer Nachlassimmobilie beendet die Erbenfrage nicht. An die Stelle der Wohnung tritt der Verkaufserlös. Solange nicht feststeht, wer erbberechtigt ist oder welchem Staat der Nachlass zufällt, bleibt auch dieser Betrag Teil des zu sichernden Nachlasses.

Das gilt ebenso für andere Vermögenswerte mit Auslandsbezug, etwa Bankguthaben, Gesellschaftsanteile oder bewegliche Gegenstände. Entscheidend ist nicht nur, wo sich ein Vermögenswert befindet. Zuvor muss geklärt werden, nach welchem Recht die Erbenstellung und eine mögliche Erblosigkeit zu beurteilen sind.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Vorarlberg, nicht aus Wien. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien: Bei einem internationalen Nachlass darf die Erblosigkeit nicht angenommen werden, solange ein maßgebliches ausländisches Erbenermittlungsverfahren noch nicht ausreichend geklärt ist.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, fallen je nach Streitwert in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts oder des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn Sie gerade nach unbekannten Erben suchen

  • Sichern Sie familiäre Unterlagen: Abstammungsurkunden, Heirats- und Scheidungsurkunden, frühere Testamente, Meldedaten und persönliche Briefe können für die Erbenermittlung wichtig sein.
  • Informieren Sie die zuständigen Stellen frühzeitig: Hinweise auf eine mögliche Erbenstellung sollten dem zuständigen Nachlassgericht und einem bestellten Nachlasspfleger mitgeteilt werden.
  • Prüfen Sie das ausländische Verfahren: Bei einem Nachlass mit Bezug zu mehreren Staaten sollte geklärt werden, welche Behörde die Erben ermittelt und welche Wirkung die Bestellung eines Nachlasspflegers hat.
  • Beachten Sie Fristen: Im Verfahren wurde eine Stellungnahme des Nachlasspflegers wegen Verspätung zurückgewiesen. Verfahrensrechtliche Fristen können daher unabhängig davon wichtig sein, ob die Erbenfrage materiell noch offen ist.

Häufige Fragen zur Erblosigkeit bei Auslandsnachlässen

Wann gilt eine Verlassenschaft als erblos?

Eine Verlassenschaft ist nicht schon dann erblos, wenn zunächst keine Erbin und kein Erbe bekannt ist. Zuerst müssen die möglichen familiären und testamentarischen Erbrechte ausreichend ermittelt werden. Bei einem internationalen Nachlass ist außerdem zu prüfen, welches ausländische Recht für diese Frage gilt und ob das dort vorgesehene Verfahren abgeschlossen wurde.

Kann Österreich eine Wohnung übernehmen, wenn keine Erben gefunden werden?

Das kann grundsätzlich in Betracht kommen, setzt aber eine abgeschlossene Prüfung der Erbenstellung voraus. Bei einem Nachlass mit Auslandsbezug ist zunächst zu klären, ob nach dem maßgeblichen ausländischen Recht tatsächlich keine private erbberechtigte Person vorhanden ist. Erst danach darf die weitere Behandlung der in Österreich gelegenen Wohnung oder ihres Verkaufserlöses entschieden werden.

Welche Bedeutung hat ein Nachlasspfleger?

Ein Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass und ermittelt mögliche unbekannte Erben. Er schützt damit die Interessen von Personen, deren Erbenstellung noch nicht geklärt ist. Deshalb kann er sich gegen eine vorzeitige Übergabe des Nachlasses an einen Staat wenden, wenn die Erbenermittlung noch nicht abgeschlossen ist.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn es Streit über einen Nachlass gibt?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das örtlich zuständige Bezirksgericht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die praktische Abwicklung erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissär. Eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage, gehört je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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