Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Verlust des Erbrechts durch Teilungsklage?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Verliert ein Erbe sein Erbrecht, wenn er eine Liegenschaft gerichtlich teilen lassen will?

Drei Brüder erbten mehrere Liegenschaften zu gleichen Teilen. Der Vater hatte in seinem Testament vorgesehen, dass die Grundstücke nur zum Schätzwert an Familienmitglieder verkauft werden dürfen. Als sich die Brüder nicht einigen konnten, wollte einer von ihnen die gemeinsame Eigentümerschaft durch eine gerichtliche Versteigerung aufheben lassen. Der andere Bruder sah darin einen Verstoß gegen den letzten Willen des Vaters – und verlangte deshalb, dass der Erbe sein Erbrecht verliert.

Eine testamentarische Vorgabe führte zum Streit unter den Brüdern

Der verstorbene Erblasser hatte seine drei Söhne zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Gleichzeitig enthielt das Testament eine Vorgabe zur Verwertung der hinterlassenen Liegenschaften: Sie sollten nur zum Schätzwert an Familienmitglieder verkauft werden. Auf diese Weise wollte der Erblasser offenbar erreichen, dass die Grundstücke innerhalb der Familie bleiben und unter den Brüdern aufgeteilt werden.

Eine Einigung kam jedoch nicht zustande. Der Beklagte brachte daraufhin eine Klage ein, mit der er die Aufhebung der gemeinsamen Eigentümerschaft durch gerichtliche Versteigerung erreichen wollte. Der Kläger wertete diesen Schritt als schuldhaften Verstoß gegen das Testament. Seine Auffassung: Wer die Liegenschaften auf diesem Weg aus der gemeinsamen Eigentümerschaft lösen wolle, missachte den Willen des Erblassers und müsse deshalb sein Erbrecht verlieren.

In einem früheren Verfahren hatten die Gerichte bereits ausgesprochen, dass das Testament eine solche Teilung grundsätzlich verhindern könne. Damit war aber noch nicht automatisch geklärt, ob der Beklagte durch die Einbringung seiner Klage auch sein Erbrecht verwirkt hatte.

Was ist eine Auflage im Testament?

Eine Auflage verpflichtet einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einem bestimmten Verhalten, ohne dass dieses Verhalten zwingend den Inhalt der Erbeinsetzung selbst bildet. Eine testamentarische Auflage kann beispielsweise vorsehen, dass eine Liegenschaft nicht an familienfremde Personen verkauft werden darf. Sie kann auch darin bestehen, etwas zu unterlassen.

Nach § 710 ABGB führt die Nichterfüllung einer letztwilligen Auflage nicht automatisch zum Verlust des Erbrechts; erforderlich ist grundsätzlich, dass der Erbe die Auflage schuldhaft und vorwerfbar verletzt hat. Vor dieser Prüfung muss außerdem festgestellt werden, was der Erblasser mit seinen Worten tatsächlich anordnen wollte.

Das ist bei Regelungen über Liegenschaften besonders wichtig. Ein Verbot, an Dritte zu verkaufen, beantwortet nicht ohne Weiteres die Frage, ob auch eine Teilungsklage, eine gerichtliche Versteigerung oder eine andere Form der Aufhebung von Miteigentum ausgeschlossen sein soll. Der genaue Wortlaut des Testaments und sein Zusammenhang sind entscheidend.

Warum die Klage nicht zum Verlust des Erbrechts führte

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück und bestätigte damit im Ergebnis die Abweisung seiner Klage. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 18.12.2025, 2 Ob 197/25x.

Nach der Beurteilung der Gerichte enthielt das Testament zwar eine Auflage. Die Erben sollten die Liegenschaften nur unter bestimmten Bedingungen verwerten. Der Wortlaut verbot ausdrücklich einen Verkauf an familienfremde Personen. Er sagte aber nicht eindeutig, dass auch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Aufhebung der gemeinsamen Eigentümerschaft untersagt war.

Der Beklagte durfte deshalb die rechtliche Auffassung vertreten, dass eine Teilungsklage zulässig sei. Dass die Gerichte später ein Teilungshindernis aus dem Testament ableiteten, machte seine Rechtsansicht nicht rückwirkend unvertretbar. Wer einen rechtlichen Anspruch gerichtlich geltend macht, handelt nicht schon deshalb schuldhaft, weil das Gericht seine Argumentation nicht teilt.

Ein schuldhafter Verstoß könnte eher vorliegen, wenn ein Erbe bewusst und trotz eindeutiger Anordnung gegen eine klare testamentarische Vorgabe handelt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war dem Beklagten ein solcher vorsätzlicher oder vorwerfbarer Verstoß jedoch nicht anzulasten.

Was beim ErbRÄG 2015 offenbleibt

Das Todesjahr des Erblassers ist in den vorliegenden Entscheidungsdaten nicht angegeben. Deshalb lässt sich nicht sicher feststellen, welche Fassung des Erbrechts anzuwenden war.

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Bei früheren Todesfällen können ältere Bestimmungen maßgeblich sein. Die Entscheidung darf daher nicht ohne Prüfung des Todeszeitpunkts als allgemeine Aussage ausschließlich nach der seit 2017 geltenden Rechtslage verstanden werden.

Wenn Sie selbst eine Liegenschaft vererben möchten

Wer mehrere Personen als Erben einer Liegenschaft einsetzt, sollte nicht nur die Erbquoten festlegen. Auch der spätere Umgang mit dem gemeinsamen Eigentum braucht möglichst klare Regeln.

  • Wenn Sie einen Verkauf an Familienmitglieder wünschen: Legen Sie fest, ob nur ein Verkauf an familienfremde Personen ausgeschlossen sein soll oder ob auch andere Verwertungsformen untersagt sind.
  • Wenn eine gerichtliche Teilung verhindert werden soll: Sprechen Sie ausdrücklich an, ob auch eine Teilungsklage, eine gerichtliche Versteigerung oder eine sonstige Aufhebung des Miteigentums nicht zulässig sein soll.
  • Wenn ein Erbe die Liegenschaft übernehmen soll: Bestimmen Sie möglichst eindeutig, ob dieser Erbe die anderen auszahlen soll und wie der Wert der Liegenschaft ermittelt wird.
  • Wenn mehrere Erben bereits uneinig sind: Prüfen Sie den vollständigen Testamentstext, frühere Vereinbarungen, Schätzgutachten, den familiären Schriftverkehr und allfällige gerichtliche Entscheidungen, bevor weitere Schritte gesetzt werden.

Eine unklare Auflage kann mehrere Auslegungsfragen auslösen. Selbst wenn ein Gericht später eine bestimmte Vorgabe aus dem Testament ableitet, verliert ein Erbe sein Erbrecht nicht automatisch. Für die Rechtsfolge kommt es zusätzlich darauf an, ob der Erbe die Auflage schuldhaft und vorwerfbar verletzt hat.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Die Entscheidung nennt keinen Wiener Verfahrensort. Ihre Grundsätze gelten aber österreichweit und damit auch für Erbfälle in Wien. Im Wiener Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.

Geht es später um eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage oder einen Streit über eine testamentarische Auflage, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert. Zuständig kann daher ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein.

Häufige Fragen zu testamentarischen Auflagen

Kann ein Erbe wegen eines Verstoßes gegen das Testament enterbt werden?

Ein Verstoß gegen eine testamentarische Auflage führt nicht automatisch zum Verlust des Erbrechts. Nach § 710 ABGB muss die Auflage grundsätzlich schuldhaft und vorwerfbar verletzt worden sein. Zusätzlich muss zunächst feststehen, welche Verpflichtung das Testament überhaupt enthält.

Ist eine Teilungsklage trotz eines Verkaufsverbots im Testament möglich?

Das hängt vom genauen Inhalt und der Auslegung des Testaments ab. Ein Verbot, die Liegenschaft an familienfremde Personen zu verkaufen, muss nicht zwingend auch eine Teilungsklage oder eine gerichtliche Versteigerung erfassen. Ob eine solche Klage zulässig ist, kann nur anhand des konkreten Testaments und der weiteren Umstände beurteilt werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn Erben über eine Liegenschaft streiten?

Das Verlassenschaftsverfahren führt in Wien das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Für eine streitige Klage hängt die Zuständigkeit grundsätzlich vom Streitwert ab. Je nach Höhe kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein.

Gilt die Entscheidung für jeden Erbfall?

Die Entscheidung des OGH betrifft eine bestimmte testamentarische Regelung und die Frage, ob ein Erbe durch die Einbringung einer Teilungsklage sein Erbrecht verliert. Sie liefert keine pauschale Erlaubnis, testamentarische Auflagen zu missachten. Außerdem muss geprüft werden, ob wegen des Todeszeitpunkts die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 oder eine ältere Rechtslage anzuwenden ist.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

Adresse Karlsplatz 3, 1010 Wien
E-Mail wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Telefon 01/513 07 00
Verlust des Erbrechts