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Vermächtnis eines Grundstücksteils: Zustimmung nötig?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Vermächtnis eines Grundstücksteils: Was passiert, wenn ein Miteigentümer nicht zustimmt?

Die Erblasserin möchte der Klägerin einen Teil einer Liegenschaft zukommen lassen. Im Testament ist dieser Wunsch festgehalten. Doch der Grundstücksteil gehört nicht allein zum Nachlass: Ein anderer Miteigentümer verweigert seine Zustimmung zur notwendigen Änderung im Grundbuch. Kann der Erbe trotzdem zur Übertragung gezwungen werden?

Diese Frage stand im Mittelpunkt einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2023. Der Fall stammt aus der Steiermark und zeigt, warum ein Vermächtnis über eine Liegenschaft nicht nur sorgfältig formuliert, sondern auch praktisch umsetzbar sein muss.

Die Erblasserin wollte eine Rechtsposition an einer Liegenschaft weitergeben

Die Erblasserin hatte der Klägerin eine Rechtsposition an Teilen einer Liegenschaft zugedacht. Die Klägerin verlangte vom Erstbeklagten, das Vermächtnis zu erfüllen. Der Erstbeklagte war Erbe und zugleich Vermächtnisschuldner.

Damit die Klägerin die gewünschte Rechtsposition erhalten konnte, hätten einzelne Grundstücksteile aus dem bisherigen Grundbuchskörper abgeschrieben werden müssen. Dafür war jedoch nicht nur das Handeln des Erben erforderlich. Auch der Zweitbeklagte, der Mehrheitseigentümer der betroffenen Liegenschaft, hätte der Veränderung zustimmen müssen.

Der Zweitbeklagte verweigerte diese Zustimmung. Die Klägerin wollte dennoch erreichen, dass der Erbe zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet wird. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht Graz befasste sich als Berufungsgericht mit der Sache.

Warum der Erbe die Zustimmung des Miteigentümers nicht ersetzen konnte

Ein Vermächtnis begründet grundsätzlich einen Anspruch der vermächtnisnehmenden Person gegen den mit der Leistung belasteten Erben. Der Erbe muss die im Testament angeordnete Leistung aber nicht unter allen Umständen erbringen, wenn er die dafür notwendige Sache oder Rechtsposition rechtlich gar nicht verschaffen kann.

Entscheidend war hier: Der Erbe hätte die gewünschte Rechtsposition nur erlangen können, wenn der andere Miteigentümer freiwillig mitwirkt. Eine solche Zustimmung konnte der Erbe nicht erzwingen.

Der OGH stellte zusätzlich klar, dass die Abschreibung eines Grundstücksteils aus einem gemeinsamen Grundbuchskörper eine Verfügung über die gemeinschaftliche Sache darstellt. Dafür ist grundsätzlich die Zustimmung aller Miteigentümer notwendig. Das gilt auch dann, wenn für den abzuschreibenden Teil eine neue Grundbucheinlage geschaffen und die Eigentumsrechte der bisherigen Miteigentümer dorthin übertragen werden sollen.

Verweigert ein Miteigentümer seine Zustimmung, kann diese nicht einfach durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Der Rechtsweg kann in einer solchen Konstellation nicht dazu dienen, einen Miteigentümer zu einer grundbücherlichen Veränderung zu zwingen.

Was der OGH konkret entschieden hat

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Damit blieb die Abweisung des auf Erfüllung des Vermächtnisses gerichteten Klagebegehrens bestehen.

Der OGH sah außerdem keinen Grund, die Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht zu korrigieren. Das Berufungsgericht hatte aus dem Testament keine sogenannte Verschaffungspflicht des Erben abgeleitet. Ob ein Testament eine solche Verpflichtung enthält, hängt regelmäßig von seiner Auslegung im Einzelfall ab.

Zitierfähig lautet die Entscheidung: OGH vom 14.12.2023, 2 Ob 225/23m. Sie ist keine aktuelle Entscheidung mehr, sondern stammt aus dem Jahr 2023.

Warum das Todesjahr für die rechtliche Beurteilung wichtig ist

Das Todesjahr der Erblasserin ist in der Entscheidung nicht angegeben. Deshalb lässt sich aus dem Urteil nicht feststellen, ob die seit 1. Jänner 2017 geltende Rechtslage nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 anzuwenden ist oder teilweise noch frühere erbrechtliche Vorschriften gelten.

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Bei früheren Todesfällen kann in bestimmten Bereichen noch die alte Rechtslage maßgeblich sein. Die Aussagen der Entscheidung dürfen daher nicht ohne Prüfung auf jeden älteren Erbfall übertragen werden.

Unabhängig davon bleibt der praktische Kern bedeutsam: Ein Testament kann einen Wunsch zur Übertragung eines Grundstücks oder Grundstücksteils enthalten. Es kann aber nicht automatisch die Zustimmung einer Person ersetzen, die außerhalb des Nachlasses über eigene Miteigentumsrechte verfügt.

Was sollten Sie prüfen, wenn ein Grundstück vermacht werden soll?

Wenn Sie gerade ein Testament errichten und eine Liegenschaft oder einen Grundstücksteil vermachen möchten, sollten Sie zunächst die Eigentumsverhältnisse klären. Maßgeblich ist nicht nur, was die Erblasserin oder der Erblasser wirtschaftlich als „eigenes Grundstück“ betrachtet. Entscheidend ist, wer im Grundbuch als Eigentümer oder sonstiger Berechtigter eingetragen ist.

Wenn Sie gerade ein Vermächtnis aus einem Testament durchsetzen wollen, sollten Sie den genauen Inhalt der Anordnung und den aktuellen Grundbuchstand gegenüberstellen. Die Frage lautet nicht nur, was versprochen wurde, sondern auch, ob der Erbe die versprochene Rechtsposition allein verschaffen kann.

Wenn mehrere Personen Miteigentümer sind, sollte außerdem geklärt werden, ob eine Grundstücksteilung, Abschreibung oder neue Grundbucheinlage erforderlich ist. Fehlt die Zustimmung eines Miteigentümers, kann die geplante Umsetzung trotz eines klaren Wunsches im Testament scheitern.

Auch frühere Verträge, Teilungspläne, Schenkungen und Vereinbarungen innerhalb der Familie können eine Rolle spielen. Im Verlassenschaftsverfahren sollten diese Unterlagen gemeinsam mit dem Testament und den grundbücherlichen Dokumenten gesichert werden.

Checkliste für Testament und Verlassenschaft

  • Wem gehört die betroffene Liegenschaft tatsächlich?
  • Gibt es weitere Miteigentümer oder im Grundbuch eingetragene Berechtigte?
  • Ist eine Abschreibung eines Grundstücksteils oder eine neue Grundbucheinlage erforderlich?
  • Kann der Erbe die gewünschte Rechtsposition ohne Mitwirkung Dritter verschaffen?
  • Ist das Vermächtnis ausreichend bestimmt formuliert?
  • Wer soll die erforderlichen Abwicklungsmaßnahmen veranlassen und Kosten tragen?
  • Enthält das Testament eine klare Regelung, wenn der Erbe die vermachte Sache erst beschaffen müsste?

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus der Steiermark, nicht aus Wien. Die vom OGH herausgearbeiteten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Erbfälle in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt in Wien das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei diesem können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.

Geht es nicht mehr nur um die Abwicklung der Verlassenschaft, sondern um eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage oder eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs, ist je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Häufige Fragen zu Vermächtnissen und Grundstücksteilen

Kann ich im Testament einen bestimmten Grundstücksteil vermachen?

Eine solche Anordnung ist grundsätzlich möglich. Ob sie später umgesetzt werden kann, hängt aber von den Eigentumsverhältnissen und der erforderlichen grundbücherlichen Gestaltung ab. Gehört der Grundstücksteil mehreren Personen, kann die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich sein. Ein Testament allein beseitigt diese Zustimmungserfordernisse nicht.

Was passiert, wenn ein Miteigentümer der Grundstücksteilung nicht zustimmt?

Dann kann der Erbe die notwendige Zustimmung grundsätzlich nicht einfach erzwingen. Der OGH hat klargestellt, dass die Abschreibung eines Grundstücksteils aus einem gemeinsamen Grundbuchskörper eine Verfügung über die gemeinschaftliche Sache ist. Eine gerichtliche Entscheidung ersetzt die fehlende Zustimmung daher nicht automatisch.

Kann ein Vermächtnis unwirksam sein, wenn der Erbe die Sache erst beschaffen müsste?

Das kann eine rechtlich entscheidende Frage sein. Ein Vermächtnis kann daran scheitern, dass die vermachte Sache oder Rechtsposition nicht zum Nachlass gehört und der Erbe sie nur mit freiwilliger Hilfe einer dritten Person erlangen könnte. Ob das Vermächtnis im Einzelfall wirksam ist und welche Pflichten den Erben treffen, hängt vom Testament und den Umständen des Erbfalls ab.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich ein Vermächtnis einklagen möchte?

Das Verlassenschaftsverfahren selbst führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person; die Abwicklung erfolgt durch den Gerichtskommissär. Eine streitige Klage wird je nach Streitwert bei einem Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht. Welche Zuständigkeit im Einzelfall besteht, richtet sich nach dem konkreten Klagebegehren und dem Streitwert.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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