„Erhält den Pflichtteil“: Warum ein Vermächtnis trotzdem gekürzt werden kann
Ein Erblasser hinterlässt seinem Sohn den Großteil des Vermögens, setzt einen weiteren Sohn auf den Pflichtteil und bedenkt seine Lebensgefährtin mit 350.000 EUR, einem Wohnrecht und einem Fahrzeug. Später entsteht Streit: Muss der Alleinerbe den Pflichtteil des weiteren Sohnes allein finanzieren – oder muss auch die Vermächtnisnehmerin dazu beitragen?
Ein Nachlass von mehr als 2,5 Millionen EUR und dennoch ein Streit über 73.846,11 EUR
Der verstorbene Mann war der Lebensgefährte der Klägerin und der Vater des Beklagten. In seinem Testament setzte er den Beklagten zum Erben ein. Einen weiteren Sohn beschränkte er auf den Pflichtteil. Der Klägerin vermachte er unter anderem 350.000 EUR, ein Wohnrecht und ein Fahrzeug.
Der reine Nachlass hatte einen Wert von 2.520.890,79 EUR. Der Beklagte leistete der Klägerin bereits mehrere Zahlungen. Sie verlangte jedoch weitere 73.846,11 EUR samt Zinsen. Ihre Auffassung: Ihr Vermächtnis dürfe nicht gekürzt werden, weil der Nachlass insgesamt groß genug sei, um den Pflichtteil des weiteren Sohnes zu decken.
Der Beklagte argumentierte dagegen, dass nicht nur er als Erbe für den Pflichtteil aufkommen müsse. Auch die Vermächtnisnehmerin habe anteilig zur Pflichtteilsdeckung beizutragen. Deshalb dürfe ihr Vermächtnis entsprechend gekürzt werden.
Der OGH stellte das klagsabweisende Urteil wieder her
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht Wien gab der Klägerin als Berufungsgericht jedoch Recht. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.
Nachzulesen ist die Entscheidung als OGH vom 26.05.2021, 2 Ob 13/21g. Der OGH entschied in der Sache selbst: Die Klägerin erhielt keinen weiteren Betrag; die Klage wurde abgewiesen. Außerdem musste sie dem Beklagten 12.215,98 EUR für das Rechtsmittelverfahren ersetzen.
Der zentrale Gedanke lautet: Es sind zwei Fragen auseinanderzuhalten. Erstens muss der Nachlass insgesamt ausreichen, um den Pflichtteil zu erfüllen. Zweitens ist zu klären, wer im Verhältnis zueinander die wirtschaftliche Last dieses Pflichtteils tragen muss.
Der Nachlass war hier insgesamt ausreichend. Daraus folgte aber nicht, dass der Erbe die Pflichtteilszahlung endgültig allein übernehmen musste. Der OGH hielt die Kürzung des Vermächtnisses für zulässig.
Was § 764 Abs 2 ABGB für Vermächtnisnehmer bedeutet
§ 764 Abs 2 ABGB regelt, dass neben dem Erben grundsätzlich auch Vermächtnisnehmer anteilig zur Deckung eines Pflichtteils beitragen müssen, wenn der Pflichtteil durch die letztwilligen Zuwendungen nicht vollständig gedeckt ist. Die Bestimmung betrifft damit die interne Verteilung der Belastung zwischen Erben und Personen, die ein Vermächtnis erhalten.
Das bedeutet nicht, dass jeder Vermächtnisnehmer automatisch jede Pflichtteilsforderung bezahlen muss. Erforderlich ist eine konkrete Berechnung: Welche Vermögenswerte gehören zum Nachlass? Wie hoch ist der Pflichtteil? Welche Zuwendungen wurden angeordnet oder bereits erfüllt? Und in welchem Verhältnis stehen Erbe und Vermächtnisnehmer zueinander?
Gerade bei größeren Nachlässen kann die Rechtsfrage deshalb übersehen werden. Ein hoher Nachlasswert beseitigt zwar ein mögliches Deckungsproblem. Er schließt aber nicht zwingend aus, dass ein Vermächtnisnehmer an der Pflichtteilsdeckung beteiligt wird.
Warum „erhält den Pflichtteil“ kein zusätzliches Geldvermächtnis sein musste
Besondere Bedeutung hatte die Formulierung im Testament, wonach der weitere Sohn „den Pflichtteil“ erhält. Für den Todesfall im März 2018 war bereits das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 maßgeblich. Nach dieser seit 1. Jänner 2017 geltenden Rechtslage wird eine solche Anordnung im Zweifel nicht als eigenständiges, zusätzliches Geldvermächtnis verstanden.
Vielmehr kann die Formulierung lediglich bedeuten, dass der betreffende Sohn genau den Pflichtteil erhalten soll, der ihm ohnehin gesetzlich zusteht. Sein Pflichtteil war damit nicht bereits durch ein gesondertes Vermächtnis vollständig erfüllt. Die Klägerin konnte sich daher nicht darauf berufen, dass der weitere Sohn ein zusätzliches Vermächtnis erhalten habe und deshalb andere Vermächtnisse unangetastet bleiben müssten.
Die Klägerin hätte konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen und beweisen müssen, dass der Verstorbene dem weiteren Sohn tatsächlich einen zusätzlichen Geldbetrag vermachen wollte. Nach den gerichtlichen Feststellungen ergab sich ein solcher Wille nicht. Die bloße Wendung „erhält den Pflichtteil“ reichte dafür nicht aus.
Der OGH wies zugleich darauf hin, dass ältere Entscheidungen zu ähnlichen Formulierungen nicht ohne Weiteres auf die heutige Rechtslage übertragen werden können. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 hat die Bedeutung bestimmter Pflichtteilsanordnungen verändert. Für die Auslegung ist daher auch entscheidend, wann der Erblasser verstorben ist.
Was bedeutet die Entscheidung für Erben und Vermächtnisnehmer?
Wenn Sie als Erbe den Pflichtteil aus eigenen Mitteln bezahlt haben, sollten Sie prüfen lassen, ob ein Vermächtnisnehmer anteilig zur Finanzierung beitragen muss. Dafür braucht es eine nachvollziehbare Berechnung des Nachlasses, der Pflichtteilsansprüche und sämtlicher Zuwendungen.
Wenn Sie ein Vermächtnis erhalten haben und der Erbe eine Kürzung ankündigt, kommt es nicht nur auf den im Testament genannten Betrag an. Entscheidend sind die genaue Formulierung, der Gesamtzusammenhang der letztwilligen Verfügung und der erkennbare Wille des Erblassers.
Wenn ein Pflichtteilsberechtigter im Testament ausdrücklich erwähnt wird, bedeutet das nicht automatisch, dass ihm ein frei bestimmbarer Geldbetrag vermacht wurde. Die Worte „Pflichtteil“ oder „auf den Pflichtteil gesetzt“ können vielmehr gerade auf die gesetzliche Mindestbeteiligung hinweisen.
Wenn bereits Zahlungen geleistet wurden, sollten Zweck, Datum und Berechnungsgrundlage festgehalten werden. Das gilt auch für die Bewertung eines Wohnrechts, eines Fahrzeugs oder anderer Vermögenswerte. Ohne geordnete Unterlagen lässt sich später oft nur schwer feststellen, welche Ansprüche noch offen sind.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall wurde in erster und zweiter Instanz in Wien geführt. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Erbfälle in Wien. Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.
Streitige Klagen, etwa über Pflichtteilsansprüche oder die Kürzung eines Vermächtnisses, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur Kürzung von Vermächtnissen
Muss ein Vermächtnisnehmer immer den Pflichtteil mitfinanzieren?
Nein. Ob und in welchem Umfang ein Beitrag erforderlich ist, hängt von der konkreten Nachlassberechnung und den testamentarischen Zuwendungen ab. § 764 Abs 2 ABGB sieht aber grundsätzlich eine anteilige Beitragspflicht von Vermächtnisnehmern vor, wenn ein Pflichtteil durch letztwillige Zuwendungen nicht vollständig gedeckt ist.
Ist der Nachlass nicht groß genug, wenn der Pflichtteil bezahlt werden kann?
Die ausreichende Größe des Nachlasses beantwortet nur die Frage, ob der Pflichtteil insgesamt gedeckt werden kann. Sie sagt noch nicht, wer die wirtschaftliche Last endgültig trägt. Auch bei einem hohen Nachlass kann daher eine Aufteilung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern notwendig sein.
Was bedeutet „auf den Pflichtteil gesetzt“ im Testament?
Nach der für Todesfälle ab 1. Jänner 2017 geltenden Rechtslage kann diese Formulierung bedeuten, dass die betreffende Person nur ihren gesetzlichen Pflichtteil erhalten soll. Sie ist nicht automatisch als zusätzliches Geldvermächtnis zu verstehen. Ob im Einzelfall ein anderer Wille vorlag, muss anhand des gesamten Testaments und vorhandener Beweismittel geprüft werden.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Pflichtteils klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann vor einem Bezirksgericht oder vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein. Das Verlassenschaftsverfahren selbst und eine spätere Klage sind dabei unterschiedliche Verfahren.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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