Erbantrittserklärung zu spät abgegeben: Warum ein Rekurs nach der Einantwortung scheitern kann
Zwei Enkelinnen wollten nach dem Tod ihrer Großmutter noch als gesetzliche Erbinnen in das Verlassenschaftsverfahren einsteigen. Zu diesem Zeitpunkt war der Nachlass allerdings bereits dem testamentarischen Alleinerben eingeantwortet. Der Oberste Gerichtshof hielt die Zurückweisung ihres Rechtsmittels für vertretbar.
Die Enkelinnen meldeten sich erst nach der Einantwortung
Die Erblasserin hatte ihren Bruder in einem Testament zum Alleinerben eingesetzt. Nachdem das Erstgericht den Nachlass bereits dem Bruder eingeantwortet hatte, gaben zwei Enkelinnen bedingte Erbantrittserklärungen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ab.
Mit diesen Erklärungen wollten die Enkelinnen ihre eigene mögliche Erbenstellung geltend machen. Zugleich bekämpften sie den Einantwortungsbeschluss. Sie waren bereits einige Wochen zuvor vom Gerichtskommissär über das Verlassenschaftsverfahren verständigt worden.
Das Landesgericht Steyr wies ihren Rekurs jedoch zurück. Nach seiner Beurteilung hatten die Enkelinnen zu diesem Zeitpunkt keine ausreichende Parteistellung beziehungsweise Rekurslegitimation. Außerdem war kein ausreichender Grund festgestellt worden, warum sie ihre Erbantrittserklärungen nicht rechtzeitig abgegeben hatten.
Was eine Erbantrittserklärung bewirkt
Eine Erbantrittserklärung ist die Erklärung einer Person, eine Erbschaft antreten zu wollen. Sie ist keine bloße Mitteilung, dass man sich möglicherweise für erbberechtigt hält. Mit der Erklärung wird die Grundlage dafür geschaffen, am Verlassenschaftsverfahren als potenzielle Erbin oder potenzieller Erbe beteiligt zu sein.
Bei einer bedingten Erbantrittserklärung wird die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich auf den Wert der übernommenen Verlassenschaft und die Erbquote beschränkt. Eine solche Erklärung kann deshalb eine wichtige haftungsrechtliche Bedeutung haben. Gleichzeitig sollte sie nicht unüberlegt abgegeben werden, weil die Erklärung auf die eigene rechtliche Stellung im Verfahren Einfluss nimmt.
Wer aufgrund eines Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge als Erbe in Betracht kommt, muss sein Interesse am Erbantritt rechtzeitig und erkennbar verfolgen. Wird eine Erbantrittserklärung erst nach der Einantwortung abgegeben, reicht das grundsätzlich nicht aus, um das bereits abgeschlossene Verfahren nachträglich wieder zu öffnen.
Welche Ausnahme für übergangene Erbinnen möglich ist
Eine nachträgliche Beteiligung kann in besonderen Fällen dennoch in Betracht kommen. Dafür müssen nach der Rechtsprechung regelmäßig zwei Voraussetzungen zusammentreffen: Die potenzielle Erbin muss bereits vor der Einantwortung deutlich gemacht haben, dass sie den Erbantritt tatsächlich anstrebt. Außerdem muss die verspätete Erklärung auf Umständen beruhen, die nicht ihrer eigenen Sphäre zuzurechnen sind.
Ein solcher Grund kann etwa ein Fehler des Gerichts oder des Gerichtskommissärs sein. Dafür genügt aber nicht der allgemeine Hinweis, man habe vom Verfahren nichts gewusst oder erst später von der eigenen möglichen Erbenstellung erfahren. Der konkrete Ablauf muss nachvollziehbar zeigen, weshalb die Erbantrittserklärung trotz ausreichenden Interesses nicht rechtzeitig abgegeben wurde.
Nach den Feststellungen im Verfahren konnten die Enkelinnen kein ausreichendes aktives Interesse am Erbantritt vor der Einantwortung nachweisen. Ebenso legten sie keinen nachvollziehbaren Verfahrensfehler dar. Sie waren vom Gerichtskommissär bereits im Oktober 2023 verständigt worden. Dass diese Verständigung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen hätte, konnten sie nicht ausreichend darlegen.
Der Gerichtskommissär muss nicht alle theoretisch möglichen Erben auffordern
Der OGH stellte außerdem klar, dass der Gerichtskommissär nicht verpflichtet ist, bei einem unbedenklichen und formgültigen späteren Testament sämtliche Personen zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern, die nach einer früheren gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge theoretisch als Erben in Betracht kommen könnten.
Ist ein Testament formgültig und weist es den Nachlass eindeutig einer anderen Person zu, muss daher nicht jede entfernte Möglichkeit einer gesetzlichen Erbfolge durch zusätzliche Aufforderungen abgesichert werden. Das gilt auch für Personen, die zwar verwandtschaftlich mit der verstorbenen Person verbunden sind, aber noch keine Erbantrittserklärung abgegeben und kein konkretes Interesse am Erbantritt bekundet haben.
Was der OGH tatsächlich entschieden hat
Der OGH hat den außerordentlichen Revisionsrekurs der beiden Enkelinnen mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Er entschied damit nicht abschließend, ob die Enkelinnen materiell-rechtlich Erbinnen geworden wären oder ob ihnen Pflichtteilsansprüche zugestanden hätten.
Geprüft wurde vielmehr, ob die Beurteilung des Landesgerichts Steyr rechtlich vertretbar war. Der OGH hielt die Annahme, dass den Enkelinnen nach der verspäteten Erbantrittserklärung keine ausreichende Parteistellung beziehungsweise Rekurslegitimation zukam, für vertretbar.
Die Entscheidung ist als OGH vom 28.05.2024, 2 Ob 64/24m zitiert. Sie betrifft eine Verlassenschaft nach einer im Jahr 2023 verstorbenen Erblasserin. Für die übrige Erbrechtslage war daher grundsätzlich das seit 1. Jänner 2017 geltende Recht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 maßgeblich.
Für die Form eines Testaments kommt es dagegen grundsätzlich auf den Zeitpunkt seiner Errichtung an. § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB bestimmt, dass für die Form letztwilliger Verfügungen das Recht zum Errichtungszeitpunkt maßgeblich ist. Die Frage, ob ein Testament formgültig errichtet wurde, ist daher von der Frage zu trennen, welches Erbrecht zum Todeszeitpunkt gilt.
Pflichtteil und Erbenstellung sind nicht dasselbe
Die Entscheidung sagt auch nicht, dass die Enkelinnen jedenfalls keine Ansprüche gehabt hätten. Ob Enkelinnen gesetzliche Erbinnen oder pflichtteilsberechtigt sind, hängt unter anderem davon ab, ob ihre jeweiligen Eltern – also Kinder der Erblasserin – noch leben oder aus anderen Gründen als gesetzliche Erben ausscheiden.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Verlassenschaft beziehungsweise gegen die Erbin oder den Erben. Er setzt nicht voraus, dass die pflichtteilsberechtigte Person selbst als Erbin eingeantwortet wird. Eine Person kann daher im Verlassenschaftsverfahren keine Erbenstellung mehr durchsetzen können und trotzdem prüfen müssen, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Oberösterreich. Die vom OGH angewendeten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.
Streitige Klagen, etwa eine Pflichtteilsklage, sind je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Wenn Sie gerade eine Verständigung vom Gerichtskommissär erhalten haben
- Prüfen Sie sofort die eigene Position: Klären Sie, ob Sie als gesetzliche oder testamentarische Erbin beziehungsweise als Erbe in Betracht kommen.
- Beachten Sie die gesetzte Frist: Eine Erbantrittserklärung sollte innerhalb der vom Gerichtskommissär gesetzten Frist abgegeben werden, wenn der Erbantritt ernsthaft angestrebt wird.
- Sichern Sie wichtige Unterlagen: Dazu gehören Testamente, frühere letztwillige Verfügungen, Schriftverkehr und Nachrichten, die eine Kontaktaufnahme zum Verlassenschaftsverfahren belegen können.
- Trennen Sie Erbe und Pflichtteil: Auch wenn eine Einantwortung an eine andere Person erfolgt, kann ein Pflichtteilsanspruch gesondert zu prüfen sein.
Häufige Fragen zur verspäteten Erbantrittserklärung
Kann ich nach der Einantwortung noch eine Erbantrittserklärung abgeben?
Eine spätere Erbantrittserklärung ist grundsätzlich möglich, führt aber nicht automatisch dazu, dass das Verlassenschaftsverfahren wieder geöffnet wird. Wer erst nach der Einantwortung tätig wird, kann den Einantwortungsbeschluss regelmäßig nicht einfach nachträglich bekämpfen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn das Erbantrittsinteresse schon vorher klar erkennbar war und die Verspätung auf einem Fehler außerhalb der eigenen Sphäre beruhte.
Wann haben Enkelinnen einen Pflichtteilsanspruch?
Enkelinnen sind nicht automatisch pflichtteilsberechtigt, nur weil sie mit der Erblasserin verwandt sind. Entscheidend ist insbesondere, ob ihre jeweiligen Eltern als Kinder der Erblasserin noch leben und selbst als gesetzliche Erben berufen wären. Erst wenn die gesetzliche Erbfolge eine sogenannte Repräsentation der Enkelinnen eröffnet oder ein anderer gesetzlicher Grund vorliegt, kommt ein Pflichtteilsanspruch näher in Betracht.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich den Einantwortungsbeschluss bekämpfen möchte?
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Erbantrittserklärung wird beim Gerichtskommissär abgegeben. Ob und bei welchem Gericht ein streitiges Verfahren, etwa eine Pflichtteilsklage, einzuleiten ist, hängt unter anderem vom Streitwert ab.
Hat der OGH entschieden, dass die Enkelinnen keine Erbinnen waren?
Nein. Der OGH hat nicht endgültig über die materielle Erbenstellung der beiden Enkelinnen entschieden. Er wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde und die Zurückweisung ihres Rekurses durch das Landesgericht Steyr vertretbar war. Gegenstand war somit vor allem ihre verspätete Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?
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