Wenn Erbantrittserklärungen kollidieren: Wann ein Verlassenschaftskurator notwendig wird
Die Witwe möchte den Nachlass auf Grundlage eines Testaments antreten. Der Sohn ändert seine Erbantrittserklärung. Beide sind sich mit der Tochter zwar über deren Pflichtteil einig – doch trotzdem darf niemand den Nachlass allein vertreten. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, warum widersprüchliche Erbantrittserklärungen auch bei teilweiser Einigkeit der Familie zu einem Verlassenschaftskurator führen können.
Die Familie wollte eine Lösung finden – doch wer durfte handeln?
Der Verstorbene hinterließ seine Ehefrau, einen Sohn und eine Tochter. Er starb im Jahr 2020. Die Witwe berief sich auf ein Testament aus dem Jahr 2003 und erklärte, die gesamte Erbschaft nur unter bestimmten rechtlichen Bedingungen anzutreten.
Auch der Sohn gab eine Erbantrittserklärung ab. Später änderte er seine Erklärung jedoch. Dadurch stand seine neue erbrechtliche Position zumindest teilweise im Widerspruch zu jener der Witwe. Es war somit offen, wer tatsächlich Erbe werden und den Nachlass vertreten durfte.
Gleichzeitig vereinbarten die Witwe und der Sohn mit der Tochter eine Regelung über deren Pflichtteil. Diese konkrete Einigung löste das grundlegende Problem aber nicht: Eine Vereinbarung über eine einzelne Frage bedeutete noch nicht, dass die Vertretungsbefugnis für den gesamten Nachlass geklärt war.
Das Bezirksgericht Josefstadt bestellte deshalb einen Verlassenschaftskurator. Dieser sollte den Nachlass vertreten, solange nicht feststand, welche Erbantrittserklärung und welche erbrechtliche Stellung rechtlich maßgeblich waren. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestätigte diese Entscheidung als Rekursgericht.
Was der OGH zur widersprüchlichen Erbantrittserklärung sagte
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Bestellung des Verlassenschaftskurators und wies die Revisionsrekurse der Witwe und des Sohnes in der Sache ab. Maßgeblich war die Entscheidung OGH vom 21.03.2024, 2 Ob 24/24d. Es handelt sich damit um eine Entscheidung aus dem Jahr 2024, nicht um eine aktuelle Entscheidung.
Wer eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, kann den Nachlass grundsätzlich verwalten und vertreten, wenn das eigene Erbrecht ausreichend ausgewiesen ist. Das setzt aber voraus, dass die erbrechtliche Position nicht mit einer anderen, ebenso möglichen Erklärung kollidiert.
Eine Erbantrittserklärung kann grundsätzlich nicht beliebig widerrufen oder durch eine spätere, unvereinbare Erklärung einfach ersetzt werden. Gibt eine Person später dennoch eine widersprüchliche Erklärung ab, wird diese nicht automatisch ignoriert. Vielmehr muss in einem Erbrechtsverfahren geklärt werden, welche Erklärung rechtlich wirksam ist und wer tatsächlich Erbe wird.
Der OGH durfte diese Frage nicht im Verfahren über die Nachlassvertretung vorwegnehmen. Solange die Erbenstellung nicht geklärt war, konnte auch nicht sicher festgestellt werden, wer den Nachlass nach außen vertreten durfte.
Warum die Einigung über den Pflichtteil nicht genügte
Die Witwe und der Sohn wollten gemeinsam mit der Tochter ein Pflichtteilsübereinkommen abschließen. Eine solche Einigung kann für die Beteiligten praktisch sinnvoll sein. Sie beseitigt aber nicht automatisch widersprüchliche Erbantrittserklärungen.
Entscheidend ist nicht, ob sich mögliche Erben bei einer einzelnen Handlung einig sind. Entscheidend ist, ob ihre Vertretungsbefugnis insgesamt ausreichend geklärt ist. Der Nachlass kann etwa mit Banken, Vertragspartnern, Behörden oder Gerichten in Kontakt stehen. Dafür muss feststehen, wer wirksam handeln darf.
Der Verlassenschaftskurator übernimmt in dieser Übergangsphase die Vertretung des Nachlasses. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Person allein auf Grundlage einer noch ungeklärten Erbenstellung verbindliche Erklärungen abgibt oder Vermögenswerte des Nachlasses verwaltet.
Auch mögliche Kuratorkosten änderten an dieser Beurteilung nichts. Der OGH stellte klar, dass die Kosten der Kuratorbestellung kein entscheidendes Argument gegen die Bestellung sind. Der Schutz einer rechtssicheren Nachlassvertretung wiegt schwerer als die bloße Vermeidung dieser Kosten.
Welche Rechtslage galt für den Todesfall im Jahr 2020?
Der Verstorbene starb im Jahr 2020. Daher gilt grundsätzlich das durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geänderte Erbrecht. Das ErbRÄG 2015 ist auf Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.
Der OGH zitierte im Zusammenhang mit der Vertretung des Nachlasses § 810 ABGB in der Fassung des FamErbRÄG 2004. § 810 ABGB regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Erbe den Nachlass verwalten und vertreten kann. Der Hinweis auf diese ältere Fassung bedeutet jedoch nicht, dass für den gesamten Todesfall aus dem Jahr 2020 das Erbrecht vor dem ErbRÄG 2015 gilt.
Für ältere Todesfälle kann die Rechtslage anders sein. Wer eine Entscheidung zu einem früheren Verlassenschaftsverfahren beurteilen möchte, muss daher zunächst klären, wann die verstorbene Person gestorben ist. Gerade bei Erbantrittserklärungen, Pflichtteilsfragen und der Nachlassvertretung kann der maßgebliche Zeitpunkt rechtlich wichtig sein.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall spielte in Wien: Zuständig waren zunächst das Bezirksgericht Josefstadt und danach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für andere Verlassenschaftsverfahren in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär. Bei diesem werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben.
Wenn sich aus widersprüchlichen Erbantrittserklärungen ein Streit über die Erbenstellung ergibt, kann ein Erbrechtsverfahren erforderlich werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Wenn Sie gerade vor einer ähnlichen Situation stehen
- Sie haben eine Erbantrittserklärung abgegeben und überlegen eine Änderung: Lassen Sie zunächst prüfen, ob die spätere Erklärung mit der ursprünglichen vereinbar ist. Eine Erbantrittserklärung kann nicht ohne Weiteres widerrufen werden.
- Mehrere Familienmitglieder berufen sich auf unterschiedliche Testamente: Sichern Sie sämtliche letztwilligen Verfügungen und legen Sie sie vollständig im Verlassenschaftsverfahren vor. Welche Verfügung gilt, darf nicht durch eine einzelne Partei vorweggenommen werden.
- Sie wollen mit möglichen Erben ein Pflichtteilsübereinkommen abschließen: Prüfen Sie vor der Unterzeichnung, wer den Nachlass wirksam vertreten darf. Eine Einigung über den Pflichtteil ersetzt nicht die Klärung der Erbenstellung.
- Sie befürchten die Kosten eines Verlassenschaftskurators: Die Kosten können bei der Planung berücksichtigt werden. Sie verhindern aber nicht zwingend die Bestellung, wenn sonst keine rechtssichere Vertretung des Nachlasses gewährleistet ist.
Häufige Fragen zu Erbantrittserklärungen und Kuratorbestellung
Kann ich eine Erbantrittserklärung später einfach zurücknehmen?
Nein, eine Erbantrittserklärung kann grundsätzlich nicht beliebig widerrufen werden. Eine spätere Erklärung, die der ersten widerspricht, wird nicht automatisch an deren Stelle gesetzt. In einem solchen Fall kann ein Erbrechtsverfahren notwendig sein, um die maßgebliche erbrechtliche Position zu klären.
Wann wird ein Verlassenschaftskurator bestellt?
Ein Verlassenschaftskurator kann bestellt werden, wenn unklar ist, wer den Nachlass wirksam vertreten darf. Das ist insbesondere bei widersprüchlichen Erbantrittserklärungen oder ungeklärten Erbenstellungen relevant. Der Kurator vertritt den Nachlass, bis die Vertretungsbefugnis ausreichend geklärt ist.
Kann eine Pflichtteilsvereinbarung trotz ungeklärter Erbenstellung abgeschlossen werden?
Eine Einigung zwischen den Beteiligten beseitigt nicht automatisch die widersprüchlichen Erbantrittserklärungen. Vor einer Vereinbarung sollte daher geklärt werden, wer für den Nachlass handeln darf. Andernfalls kann die Wirksamkeit oder rechtliche Einordnung der Vereinbarung problematisch werden.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich mich über meinen Pflichtteil streite?
Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Streitige Pflichtteilsklagen gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Die Erbantrittserklärung wird beim Notar als Gerichtskommissär abgegeben.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
