Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Pflichtteil bei Pflegeleistungen: Was zählt?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Pflichtteil trotz übertragener Liegenschaft: Wie viel zählt eine Pflegezusage wirklich?

Eine Mutter überträgt ihrem Sohn eine bebaute Liegenschaft. Als Gegenleistung soll er sie im Fall von Krankheit und Gebrechlichkeit betreuen, verpflegen und pflegen. Nach ihrem Tod verlangt der andere Sohn seinen Pflichtteil – und meint, die Liegenschaft sei im Wesentlichen verschenkt worden. Entscheidend ist nun, welchen wirtschaftlichen Wert die übernommenen Leistungen hatten.

Eine Liegenschaft wurde nicht einfach vollständig verschenkt

Die Erblasserin übertrug ihrem Sohn Ende 2015 eine bebaute Liegenschaft. Die Übergabe war teilweise als Schenkung gedacht. Gleichzeitig erhielt die Erblasserin ein Wohnungsgebrauchsrecht. Ihr Sohn verpflichtete sich außerdem für den Fall von Krankheit und Gebrechlichkeit zu Verpflegung, Betreuung, Besorgungen und Pflege.

Nach dem Tod der Erblasserin verlangte ihr anderer Sohn als Pflichtteilsberechtigter eine Zahlung. Er ging davon aus, dass die Übertragung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt war und deshalb bei der Pflichtteilsberechnung weitgehend als Schenkung berücksichtigt werden müsse.

Der Kläger hatte eine Pflichtteilsquote von einem Achtel. Er begehrte insgesamt 20.000 EUR samt Zinsen und Kosten. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sprach ihm 6.049,61 EUR samt Zinsen zu und wies das Mehrbegehren ab. Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Warum Pflege- und Betreuungsleistungen den Pflichtteil vermindern können

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn eine Leistung teilweise unentgeltlich und teilweise entgeltlich erfolgt. Bei einer Liegenschaft kann das bedeuten: Ein Teil ihres Werts wird verschenkt, während ein anderer Teil durch ein Wohnrecht, Pflegeleistungen oder sonstige Verpflichtungen abgegolten wird.

Für den Pflichtteil ist daher nicht automatisch der gesamte Wert der Liegenschaft maßgeblich. Zuerst muss der Schenkungsanteil ermittelt werden. Vom Wert der übertragenen Liegenschaft wird der wirtschaftliche Wert der vereinbarten Gegenleistungen abgezogen. Nur der verbleibende Anteil fließt als Schenkung in die Pflichtteilsberechnung ein.

Im Verfahren wurde der Wert der Liegenschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt mit 113.100 EUR angesetzt. Die vertraglich übernommenen Pflege-, Betreuungs-, Verpflegungs- und Haushaltsleistungen wurden mit 69.600 EUR bewertet. Daraus ergab sich eine Schenkungsquote von 38,13 Prozent.

Nach der Aufwertung auf den Todeszeitpunkt errechnete sich daraus der Pflichtteil des Klägers mit 6.049,61 EUR. Der begehrte Betrag von 20.000 EUR wurde daher nicht zur Gänze zugesprochen.

Wohnungsgebrauchsrecht und Pflegezusage sind nicht dasselbe

Das der Erblasserin eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht wurde bei der Berechnung nicht als Gegenleistung angesetzt. Der Grund: Dieses Nutzungsrecht wäre mit dem Tod der Erblasserin jedenfalls weggefallen. Es konnte daher den Wert der unentgeltlichen Übertragung nicht in derselben Weise vermindern wie eine Verpflichtung, die ein aktives Tätigwerden des Sohnes erforderte.

Anders beurteilten die Gerichte die Pflege- und Betreuungsverpflichtungen. Sie konnten für den Sohn mit tatsächlichen Aufwendungen, Zeitaufwand und persönlichen Belastungen verbunden sein. Deshalb waren sie als wirtschaftlich relevante Gegenleistung zu berücksichtigen.

Maßgeblich war dabei nicht, wie viel Pflege die Erblasserin später tatsächlich benötigte oder in welchem Umfang der Sohn tatsächlich tätig wurde. Entscheidend war vielmehr, welchen Wert die vertraglich übernommenen Verpflichtungen bei Vertragsabschluss voraussichtlich hatten.

Die Bewertung erfolgte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Der Gesundheitszustand der Erblasserin konnte dabei berücksichtigt werden. Er ersetzt aber nicht die objektive Bewertung der vereinbarten Leistungen.

Was der OGH zu dieser Pflichtteilsberechnung sagte

Der OGH entschied in der Sache selbst und wies die Revision als nicht berechtigt zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit bestehen. In seiner Entscheidung OGH vom 25.07.2024, 2 Ob 110/24a, bestätigte er, dass vertraglich zugesagte Pflege- und Betreuungsleistungen den Schenkungsanteil einer Liegenschaft vermindern können.

Der OGH hielt auch für die Rechtslage nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 an den wesentlichen Grundsätzen der früheren Rechtsprechung fest. Da die Erblasserin 2021 verstorben ist, war das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden. Dieses gilt für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017.

Die Revision richtete sich laut Entscheidung gegen die Abweisung eines Teilbetrags von 9.816,14 EUR. Der OGH bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung und verpflichtete den Kläger zusätzlich zum Ersatz von 1.000,75 EUR an Kosten des Revisionsverfahrens.

Was bedeutet das für Pflichtteilsberechtigte und Übergeber?

Wenn Sie als Elternteil eine Liegenschaft zu Lebzeiten an ein Kind übertragen möchten, sollte der Vertrag die Gegenleistungen möglichst genau beschreiben. Dazu gehören die geschuldeten Pflegeleistungen, die Betreuung, Besorgungen, Verpflegung und Unterstützung im Haushalt.

Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter nach dem Tod eines Elternteils eine solche Übertragung prüfen, ist die Bezeichnung als „Schenkung“ allein nicht entscheidend. Der gesamte Vertrag muss darauf untersucht werden, welche Leistungen tatsächlich vereinbart wurden und welchen objektiven Wert sie hatten.

Auch der Gesundheitszustand und die statistische Lebenserwartung können für die Bewertung eine Rolle spielen. Deshalb können ärztliche Unterlagen, Pflegegeldbescheide, Gutachten, Berechnungen zum Liegenschaftswert und eine nachvollziehbare Dokumentation der übernommenen Verpflichtungen wichtig sein.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Abgrenzung zwischen einer bloßen Absichtserklärung und einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung. Eine allgemein gehaltene Formulierung zu „Pflege und Betreuung“ kann später schwierige Bewertungsfragen auslösen. Je konkreter der Vertrag ist, desto besser lässt sich der entgeltliche Teil der Übergabe nachvollziehen.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus der Steiermark. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Im Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.

Eine streitige Pflichtteilsklage wird je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht.

Vier Punkte, die bei einer Übergabe geregelt sein sollten

  • Leistungsumfang: Welche Pflege, Betreuung, Verpflegung und Besorgungen sind konkret geschuldet?
  • Bewertung: Nach welchen Grundlagen soll der wirtschaftliche Wert der Leistungen bestimmt werden?
  • Nutzungsrechte: Welche Bedeutung haben Wohnungsgebrauchsrecht, Fruchtgenuss oder andere Dienstbarkeiten?
  • Kosten: Wer trägt laufende Kosten, Instandhaltung und sonstige Aufwendungen?

Häufige Fragen zum Pflichtteil bei Pflegeleistungen

Wird eine Liegenschaft bei der Pflichtteilsberechnung immer vollständig als Schenkung behandelt?

Nein. Wurde die Liegenschaft gegen verbindlich übernommene Leistungen übertragen, kann eine gemischte Schenkung vorliegen. Dann wird der Wert der Gegenleistungen vom Wert der Liegenschaft abgezogen. Nur der verbleibende Schenkungsanteil wird für den Pflichtteil berücksichtigt.

Kann ein Wohnrecht den Pflichtteil genauso vermindern wie Pflegeleistungen?

Nicht automatisch. Ein Wohnungsgebrauchsrecht kann anders zu bewerten sein als eine Verpflichtung zu Pflege und Betreuung. In der Entscheidung wurde das Wohnrecht nicht als Gegenwert angesetzt, weil es mit dem Tod der Erblasserin jedenfalls weggefallen wäre. Pflegeleistungen setzen hingegen ein aktives Tätigwerden voraus und können deshalb wirtschaftlich anders behandelt werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen einer Liegenschaftsübertragung den Pflichtteil einklagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. Eine streitige Pflichtteilsklage fällt entweder in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts oder des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Das Verlassenschaftsverfahren selbst führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person, während ein Notar als Gerichtskommissär die Abwicklung übernimmt.

Wann wird der Wert einer Pflegezusage berechnet?

Entscheidend ist grundsätzlich der wirtschaftliche Wert der übernommenen Verpflichtung bei Vertragsabschluss. Dabei können Alter, Gesundheitszustand und statistische Lebenserwartung eine Rolle spielen. Die Bewertung erfolgt nach objektiven, regelmäßig versicherungsmathematischen Grundsätzen und nicht allein danach, wie viele Pflegeleistungen später tatsächlich erbracht wurden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

Adresse Karlsplatz 3, 1010 Wien
E-Mail wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Telefon 01/513 07 00
Pflichtteil bei Pflegeleistungen