Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Vorauslegat im Testament: Eigentum an Möbeln?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Vorauslegat im Testament: Wann werden Möbel und Hausrat wirklich Eigentum?

Eine Witwe erbt gemeinsam mit zwei weiteren Personen zu je einem Drittel. Im Testament hat ihr der verstorbene Ehemann jedoch ein „Vorauslegat“ am Inventar, an den Möbeln und am Hausrat einer Mietwohnung zugedacht. Bedeutet das nur ein lebenslanges Nutzungsrecht – oder wird die Witwe Eigentümerin?

Ein Wort im Testament entscheidet nicht allein – aber es kann entscheidend sein

Der Erblasser war 2018 verstorben. Seine Ehefrau und zwei weitere Personen wurden aufgrund eines Testaments jeweils zu einem Drittel als Erben eingeantwortet. Zusätzlich enthielt das Testament eine Anordnung zugunsten der Witwe: Sie sollte das Inventar, die Möbel und den Hausrat einer Mietwohnung als „Vorauslegat“ erhalten.

Die Witwe wollte festgestellt haben, dass sie Alleineigentümerin der betroffenen Gegenstände sei. Die beklagten Parteien vertraten dagegen die Auffassung, dass ihr höchstens ein lebenslanges und unentgeltliches Nutzungsrecht zustehe. Die Frage war deshalb nicht, wer die Wohnung geerbt hatte, sondern welche rechtliche Wirkung die Anordnung über deren Inhalt hatte.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies das Begehren auf Feststellung des Alleineigentums und auf Übertragung der Eigentumsanteile ab. Es stellte der Witwe aber ein lebenslanges und unentgeltliches Nutzungsrecht zu. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung.

Was der Oberste Gerichtshof anders beurteilte

Der OGH gab der außerordentlichen Revision in der Sache selbst Folge und änderte das Urteil des Berufungsgerichts ab. Eine Zurückverweisung an die Vorinstanzen erfolgte nicht. Die Witwe ist nach der Entscheidung Eigentümerin der im Verfahren aufgelisteten Vermögenswerte. Zusätzlich wurden ihr Verfahrenskosten von 28.436,58 EUR zugesprochen.

Der OGH hielt dabei nicht die ausdrückliche Verwendung des Wortes „Eigentum“ für zwingend. Entscheidend war vielmehr die Auslegung des gesamten Testaments. Nach den Feststellungen hatte der Erblasser die Witwe möglichst umfassend absichern wollen. Ihm war auch bewusst, dass die Einordnung der Wohnung als gemeinsame Ehewohnung wegen weiterer Liegenschaften zweifelhaft sein konnte.

Gerade vor diesem Hintergrund verstand der OGH die Bezeichnung als „Vorauslegat“ als ausreichenden Hinweis darauf, dass die Witwe Eigentum am Wohnungsinhalt erhalten sollte. Dass der Erblasser nicht zusätzlich ausdrücklich „zu Eigentum“ geschrieben hatte, stand diesem Ergebnis nicht entgegen.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 25.07.2024, 2 Ob 111/24y. Sie stammt aus dem Jahr 2024 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Ihre Aussagen zur Auslegung eines Testaments bleiben für vergleichbare Fälle dennoch von Bedeutung.

Vorausvermächtnis und Vorauslegat: Was § 745 ABGB bedeutet

§ 745 ABGB regelt das gesetzliche Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners. Bei beweglichen Sachen, die zum ehelichen Haushalt gehören, umfasst dieses Vorausvermächtnis grundsätzlich das Eigentum. Dazu können etwa Möbel und Haushaltsgegenstände zählen.

Für die Ehewohnung selbst sieht das Gesetz dagegen grundsätzlich nur ein Recht auf unentgeltliche Weiterbenützung vor. Das kann zu einem wichtigen Unterschied führen: Der überlebende Ehegatte kann an den Möbeln Eigentümer werden, während er an der Wohnung lediglich weiter wohnen darf.

Im Verfahren war jedoch nicht allein das gesetzliche Vorausvermächtnis ausschlaggebend. Der OGH legte die testamentarische Anordnung aus. Der Begriff „Vorauslegat“ konnte im Zusammenhang mit dem festgestellten Willen des Erblassers eine weitergehende Zuwendung – nämlich Eigentum am Wohnungsinhalt – ausdrücken.

Die Auslegung eines Testaments darf allerdings nicht völlig vom Wortlaut losgelöst werden. Der wirkliche Wille der verstorbenen Person muss im Testament zumindest angedeutet sein. Eine bloße Behauptung von Erben, der Erblasser habe etwas Bestimmtes gewollt, reicht daher nicht aus, wenn sich dafür im Testament kein Anhaltspunkt findet.

Der OGH stellte außerdem klar, dass kein eigener Übertragungsakt mehr erforderlich war. Die Witwe benutzte den Wohnungsinhalt ohnehin allein. Damit war die Eigentumsfeststellung ausreichend, um ihre Rechtsposition zu klären.

Warum Pflichtteile trotzdem eine Rolle spielen können

Die beklagten Parteien wandten zusätzlich ein, ihre Pflichtteile seien wegen der Belastungen der ihnen zugewendeten Vermögenswerte nicht ausreichend gedeckt. Der Pflichtteil ist der gesetzlich geschützte Mindestanteil bestimmter naher Angehöriger am Wert des Nachlasses.

Der OGH prüfte diesen Einwand inhaltlich nicht. Im Rechtsmittelverfahren war lediglich auf das frühere Prozessvorbringen verwiesen worden. Ein solcher pauschaler Verweis genügte den Anforderungen an eine zulässige Rechtsmittelbegründung nicht.

Das bedeutet nicht, dass ein Vorauslegat niemals Auswirkungen auf Pflichtteile haben kann. Erhält eine Person zusätzlich zum Erbteil wertvolle Gegenstände, kann sich die Frage stellen, wie diese Zuwendung bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen ist. Dafür kommt es auf den Inhalt des Testaments, den Wert der Gegenstände und die konkrete Erbfolge an.

Was gilt beim ErbRÄG 2015?

Der Erblasser starb 2018. Für die materielle Erbrechtslage war daher grundsätzlich das seit 1. Jänner 2017 geltende Recht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 maßgeblich. Der OGH wandte bei der Testamentsauslegung die nach dem ErbRÄG 2015 geltende Fassung an.

Davon zu unterscheiden sind die Formvorschriften. § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB legt fest, dass für die Form letztwilliger Verfügungen grundsätzlich der Errichtungszeitpunkt maßgeblich ist. Das Testament aus dem Jahr 2004 war in diesem Verfahren jedoch nicht wegen seiner Form umstritten. Es ging ausschließlich darum, welche Bedeutung die darin enthaltene Anordnung hatte.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall wurde in Wien geführt. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in anderen Bundesländern. Im Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.

Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen oder Klagen zur Eigentumszuordnung, gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn Sie gerade ein Testament errichten oder auslegen müssen

  • Wenn Sie ein Testament verfassen: Bezeichnen Sie einzelne Gegenstände möglichst genau. Schreiben Sie ausdrücklich, ob eine Person Eigentümerin werden oder nur ein Nutzungsrecht erhalten soll.
  • Wenn Sie als Ehegatte oder Witwe ein „Vorauslegat“ erhalten haben: Prüfen Sie den gesamten Wortlaut des Testaments und den Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge. Das Wort allein führt nicht in jedem Fall automatisch zu Eigentum.
  • Wenn mehrere Erben über Möbel oder Hausrat streiten: Sichern Sie das Testament, Nachträge, Inventarlisten, Fotos, Schätzungen und Unterlagen zur Herkunft der Gegenstände.
  • Wenn Pflichtteile betroffen sein könnten: Lassen Sie prüfen, ob die Zuwendung auf einen Erbteil anzurechnen ist oder den Pflichtteil anderer Personen berühren kann.

Welche Punkte sollte ein klares Testament enthalten?

  • Die genaue Bezeichnung der Wohnung oder der betroffenen Räume.
  • Eine Liste der erfassten Möbel, Kunstgegenstände, Sammlungen oder sonstigen Sachen.
  • Die eindeutige Aussage, ob Eigentum, ein Fruchtgenussrecht oder ein bloßes Nutzungsrecht eingeräumt wird.
  • Die Regelung, ob die Zuwendung zusätzlich zum Erbteil oder als Teil des Erbteils erfolgt.
  • Bestimmungen für den Fall, dass Gegenstände später ersetzt, verkauft oder beschädigt werden.
  • Eine Abstimmung mit den Pflichtteilsansprüchen der übrigen Angehörigen.

Häufige Fragen zum Vorauslegat

Wird man durch ein Vorauslegat automatisch Eigentümer der Möbel?

Nicht automatisch in jedem Fall. Maßgeblich ist die Auslegung des gesamten Testaments und der darin erkennbare Wille der verstorbenen Person. In der Entscheidung 2 Ob 111/24y reichte die Bezeichnung als „Vorauslegat“ im Zusammenhang mit den weiteren Umständen aus, um Eigentum am Wohnungsinhalt anzunehmen.

Ist ein Nutzungsrecht dasselbe wie Eigentum?

Nein. Ein Nutzungsrecht erlaubt grundsätzlich die Verwendung einer Sache, macht die berechtigte Person aber nicht zur Eigentümerin. Eigentum geht weiter: Die Eigentümerin kann über die Sache grundsätzlich verfügen, soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Grenzen bestehen.

Kann ein Vorauslegat den Pflichtteil anderer Erben verletzen?

Eine zusätzliche Zuwendung kann bei der Berechnung und Bewertung von Pflichtteilen eine Rolle spielen. Ob tatsächlich eine Pflichtteilsverletzung vorliegt, hängt vom Wert des gesamten Nachlasses, den Schulden, den Zuwendungen und der konkreten Erbfolge ab. Das muss anhand der einzelnen Vermögenswerte geprüft werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn über Möbel aus dem Nachlass gestritten wird?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Für die Abwicklung wird ein Notar als Gerichtskommissär tätig. Eine streitige Klage richtet sich je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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