Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Pflichtteil gegen den Beschenkten: Verjährung

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Pflichtteil trotz Schenkung: Wann beginnt die Verjährung gegen den Beschenkten?

Die Tochter einer verstorbenen Frau verlangt von ihrem Bruder 22.222 EUR, weil eine Schenkung zu seinen Gunsten ihren Pflichtteil verkürzt haben soll. Der Bruder hält den Anspruch für verjährt. Entscheidend ist nicht nur, wann die Tochter von der Schenkung erfahren hat, sondern auch, ab wann der Pflichtteil überhaupt gefordert werden konnte.

Eine Schenkung, ein ungedeckter Pflichtteil und ein Streit zwischen Geschwistern

Die Klägerin und der Beklagte sind Kinder einer Frau, die im Mai 2018 verstorben ist. Die Verlassenschaft wurde ihrem Witwer an Zahlungs statt überlassen. Die Klägerin war der Ansicht, durch eine Schenkung an ihren Bruder in ihrem Pflichtteil verkürzt worden zu sein.

Sie verlangte deshalb 22.222 EUR zuzüglich Zinsen vom Beklagten. Ihre Klage brachte sie im September 2021 ein. Der Beklagte wandte ein, die Klägerin habe bereits früher von den maßgeblichen Umständen gewusst. Nach seiner Auffassung sei die dreijährige Verjährungsfrist deshalb schon abgelaufen.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz stellte mit Zwischenurteil fest, dass der Anspruch nicht verjährt war. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Beurteilung als Berufungsgericht. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück.

Warum der Pflichtteil zunächst gegen die Verlassenschaft geltend gemacht wird

Der Pflichtteil ist eine gesetzlich geschützte Mindestbeteiligung bestimmter naher Angehöriger am Wert der Verlassenschaft. Er wird grundsätzlich als Geldforderung erfüllt. Reicht das vorhandene Nachlassvermögen nicht aus, kann sich die Frage stellen, ob auch Schenkungen zu Lebzeiten berücksichtigt werden müssen.

Ein Pflichtteilsberechtigter kann sich zunächst an die Verlassenschaft beziehungsweise an den Erben wenden. Ist der Pflichtteil dort wegen früherer Schenkungen nicht vollständig gedeckt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Beschenkte für den Fehlbetrag haften. Diese Haftung ist subsidiär, also nachrangig.

Das bedeutet: Der Beschenkte steht nicht automatisch an erster Stelle. Zunächst muss feststehen, dass der Pflichtteil aus dem vorhandenen Nachlass nicht vollständig erfüllt werden kann. Erst dann kommt eine Inanspruchnahme des Beschenkten wegen des offenen Betrags in Betracht.

Die Einjahresfrist verschiebt den frühestmöglichen Beginn der Verjährung

Nach § 765 Abs 2 ABGB kann der Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers gefordert werden. Die Bestimmung gewährt dem Pflichtteilsberechtigten damit eine gesetzliche Wartefrist, bevor die Geldforderung fällig wird.

Für Pflichtteilsansprüche gilt außerdem § 1487a ABGB. Diese Vorschrift sieht grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis der maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatsachen vor. Kennt jemand etwa die Schenkung, den Tod und die für den Pflichtteil wesentlichen Umstände, kann diese Kenntnis für den Beginn der Frist eine Rolle spielen.

Die Kenntnis allein genügt aber nicht, um die Verjährung vor dem Ablauf des ersten Jahres nach dem Tod beginnen zu lassen. Solange der Geldpflichtteil noch nicht gefordert werden kann, soll auch die dreijährige Verjährungsfrist nicht bereits vorher ablaufen.

Der OGH hatte diese Überlegung bereits für Pflichtteilsansprüche gegen den Erben anerkannt. In der Entscheidung OGH vom 17.01.2023, Geschaeftszahl 2 Ob 214/22t, übertrug er diesen Grundsatz auch auf den Anspruch gegen den Beschenkten.

Der Grund liegt im Zusammenhang der beiden Ansprüche: Die Haftung des Beschenkten hängt davon ab, dass der Pflichtteil aus der Verlassenschaft nicht vollständig gedeckt werden kann. Es wäre widersprüchlich, wenn der Anspruch gegen den Beschenkten früher verjähren würde als der damit verbundene Anspruch gegen den Erben.

Der Umstand, dass das Gesetz bei der Haftung des Beschenkten nicht ausdrücklich auf jede Einzelheit der Einjahresfrist verweist, änderte daran nichts. Der OGH schloss die gesetzliche Lücke durch entsprechende Anwendung der Einjahresfrist.

Was der OGH im Verfahren tatsächlich bestätigt hat

Der OGH entschied nicht über die endgültige Höhe des Pflichtteils und sprach der Klägerin auch nicht 22.222 EUR zu. Gegenstand des Verfahrens war zunächst ausschließlich die Frage, ob der Anspruch verjährt war.

Der OGH bestätigte, dass der Anspruch der Klägerin gegen den beschenkten Beklagten nicht verjährt war. Selbst wenn die Klägerin bereits früher von der Schenkung und anderen wesentlichen Umständen erfahren hätte, konnte die Verjährung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod der Erblasserin beginnen.

Die Klage wurde weniger als vier Jahre nach dem Tod eingebracht. Damit war die Frage der Verjährung zugunsten der Klägerin beantwortet. Ob die Schenkung tatsächlich pflichtteilsrechtlich zu berücksichtigen ist, wie hoch der ungedeckte Pflichtteil ausfällt und ob der Beklagte diesen Betrag zahlen muss, war damit noch nicht endgültig entschieden.

Auf den Todesfall im Mai 2018 war das seit 1. Jänner 2017 geltende Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 anzuwenden. Die Einjahresfrist für den Geldpflichtteil und die maßgeblichen Regeln zur Pflichtteilsverjährung sind daher nach dieser Rechtslage zu beurteilen.

Wenn Sie gerade eine pflichtteilsrelevante Schenkung vermuten

Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter von einer größeren Schenkung erfahren: Sammeln Sie möglichst früh Unterlagen zum Nachlass und zur Schenkung. Dazu können Schenkungsverträge, Übergabsverträge, Grundbuchunterlagen, Kontobelege, Kaufverträge, Steuerunterlagen und Schriftverkehr gehören.

Wenn Sie noch nicht wissen, wie hoch der Pflichtteil ist: Trennen Sie die Fragen voneinander. Zuerst ist zu klären, welches Vermögen am Todestag vorhanden war. Danach ist zu prüfen, welche Schenkungen rechtlich und wertmäßig in die Pflichtteilsberechnung einfließen. Erst daraus ergibt sich, ob überhaupt ein ungedeckter Pflichtteil besteht.

Wenn Sie von der Schenkung schon länger wissen: Die Kenntnis kann für die dreijährige Verjährungsfrist bedeutsam sein. Sie führt nach der Entscheidung aber nicht dazu, dass die Verjährung vor dem ersten Jahr nach dem Tod beginnt. Trotzdem sollte nicht abgewartet werden, weil der genaue Beginn der Frist von den Umständen und dem Wissen über die einzelnen Anspruchselemente abhängt.

Wenn Sie selbst eine Schenkung erhalten haben: Eine Schenkung schließt eine spätere Pflichtteilshaftung nicht in jedem Fall aus. Entscheidend sind unter anderem die Art und der Wert der Schenkung, der Nachlass sowie die Höhe des offenen Pflichtteils. Eine frühzeitige Prüfung kann klären, ob und in welchem Umfang eine Forderung im Raum steht.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Graz. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der verstorbenen Person; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.

Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, sind je nach Streitwert bei einem Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.

Checkliste für die Prüfung eines Pflichtteilsanspruchs

  • Wann ist die Erblasserin oder der Erblasser verstorben?
  • Welche Personen sind pflichtteilsberechtigt?
  • Welches Vermögen war am Todestag vorhanden?
  • Welche Schenkungen wurden zu Lebzeiten vorgenommen?
  • Wann wurde die Pflichtteilsberechtigte oder der Pflichtteilsberechtigte von den wesentlichen Umständen informiert?
  • Ist der Pflichtteil aus der Verlassenschaft vollständig gedeckt?
  • Kommt eine nachrangige Haftung des Beschenkten in Betracht?
  • Welche Verjährungsfristen sind zu beachten?

Häufige Fragen zur Verjährung bei Schenkungen

Wann beginnt die Verjährung des Pflichtteils gegen den Beschenkten?

Der Anspruch gegen den Beschenkten kann nach der Entscheidung des OGH nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Erblassers verjähren. Erst danach kann die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1487a ABGB relevant werden. Für den konkreten Fristbeginn kommt es insbesondere auf die Kenntnis der wesentlichen anspruchsbegründenden Tatsachen an.

Kann ich den Beschenkten direkt auf Zahlung des Pflichtteils klagen?

Die Haftung des Beschenkten ist grundsätzlich nachrangig. Zunächst muss geprüft werden, ob der Pflichtteil aus der Verlassenschaft beziehungsweise vom Erben gedeckt werden kann. Eine Haftung des Beschenkten kommt vor allem für den ungedeckten Fehlbetrag und nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich den Pflichtteil einklagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des eingeklagten Betrags ist ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Das Verlassenschaftsverfahren selbst ist davon zu unterscheiden und wird durch das zuständige Bezirksgericht sowie den Gerichtskommissär abgewickelt.

Hat die Entscheidung bereits bestätigt, dass die Klägerin 22.222 EUR erhält?

Nein. Der OGH bestätigte zunächst nur, dass der Anspruch nicht verjährt war. Über die Berechtigung der behaupteten Schenkungsanrechnung, die genaue Höhe des Pflichtteils und eine allfällige Zahlungspflicht des Beklagten war damit noch nicht abschließend entschieden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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Pflichtteil gegen den Beschenkten