Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Lebenslanges Fruchtgenussrecht: Pflichtteil

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Pflichtteil trotz alter Immobilienschenkungen: Wann ein Fruchtgenussrecht entscheidend wird

Eine Mutter überträgt mehrere Wohnungen und eine Garage schon zu Lebzeiten. Nach ihrem Tod erhält ihre Tochter zunächst nur einen Pflichtteil aus dem geringen Nachlass. Kann sie zusätzlich verlangen, dass frühere Schenkungen bei der Berechnung berücksichtigt werden? Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017. Im Mittelpunkt stand nicht nur, wann ein Vertrag unterschrieben wurde, sondern wann das Vermögen wirtschaftlich tatsächlich aus der Hand der Erblasserin gelangte.

Die Tochter sah ihren Pflichtteil durch Übertragungen verkürzt

Die Erblasserin hatte ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Ihrer Tochter blieb der Pflichtteil. Im Nachlass befanden sich letztlich nur 22.248,52 EUR; daraus erhielt die Klägerin zunächst 5.562,13 EUR als Pflichtteil.

Zu Lebzeiten hatte die Erblasserin jedoch umfangreiches Vermögen übertragen oder verkauft. Betroffen waren mehrere Wohnungen und eine Garage. Empfänger waren ihre beiden Kinder beziehungsweise die Ehefrau des Sohnes. Die Tochter war der Ansicht, diese Vermögensübertragungen hätten ihren Pflichtteil gezielt verringert.

Sie verlangte deshalb vom Erstbeklagten 871.194 EUR samt Zinsen. Zusätzlich sollte die Zweitbeklagte für 585.574 EUR solidarisch haften. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage ab; das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab der außerordentlichen Revision teilweise Folge. Einen Teil des Begehrens wies er endgültig ab. Im Übrigen hob er die Entscheidungen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Einen endgültigen Betrag sprach der OGH nicht zu.

Warum das Fruchtgenussrecht den Zeitpunkt der Schenkung verändern kann

Der Fall betraf einen sogenannten Schenkungspflichtteil nach der damals geltenden Rechtslage. Dabei werden bestimmte frühere Schenkungen rechnerisch zum Nachlass hinzugerechnet. Dadurch soll geprüft werden, ob der Pflichtteil durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten verkürzt wurde.

Die Erblasserin hatte sich bei einzelnen Wohnungen ein lebenslanges Fruchtgenussrecht vorbehalten. Ein Fruchtgenussrecht erlaubt es, eine Sache weiterhin zu nutzen und daraus Erträge zu ziehen, obwohl sie bereits einer anderen Person gehört. Behält sich die Geschenkgeberin eine umfassende Nutzung vor, kann das Vermögensopfer pflichtteilsrechtlich erst später eintreten.

Bei der Wohnung W 2–3 war genau das entscheidend. Die Erblasserin hatte sich den lebenslangen Fruchtgenuss vorbehalten. Nach der Beurteilung des OGH wurde das Vermögensopfer deshalb erst mit ihrem Tod verwirklicht. Diese Schenkung konnte bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden.

Bei der Wohnung W 7–8 und der Garage musste hingegen zwischen einzelnen Bereichen unterschieden werden. Die Nutzung des Wohnteils und eines Stellplatzes war bereits 1999 endgültig der Zweitbeklagten überlassen worden. Für diesen Teil war das Vermögensopfer damals eingetreten.

Den vermieteten Büroteil und drei weitere Stellplätze hatte die Erblasserin dagegen weiterhin selbst genutzt. Für diese Teile trat das Vermögensopfer nach der Beurteilung des OGH erst mit ihrem Tod ein. Sie waren daher grundsätzlich in die Berechnung einzubeziehen.

Die alte Zweijahresfrist galt nur für diesen Todesfall

Die Erblasserin verstarb am 31.10.2012. Deshalb war die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 maßgeblich. Die Entscheidung darf bei einem späteren Todesfall nicht ohne Prüfung als aktuelle Rechtslage übernommen werden.

Nach dem damals geltenden § 785 Abs 3 ABGB blieben Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen grundsätzlich unberücksichtigt, wenn sie mehr als zwei Jahre vor dem Tod gemacht worden waren. Die Vorschrift regelte damit, unter welchen Voraussetzungen ältere Schenkungen für den Schenkungspflichtteil noch eine Rolle spielen konnten.

Die Zweitbeklagte war als Schwiegertochter keine Pflichtteilsberechtigte. Allein der Umstand, dass die Übertragungen den Pflichtteil der Klägerin möglicherweise verringerten, machte die Berufung auf die damalige Zweijahresfrist nach der Beurteilung des OGH nicht rechtsmissbräuchlich.

Ein behauptetes Umgehungsgeschäft konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Das zugunsten des Erstbeklagten vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot machte ihn noch nicht zum wirtschaftlichen Eigentümer der an seine Ehefrau übertragenen Wohnungen. Für eine Treuhand oder ein bewusstes Zusammenwirken zur Ausschaltung des Pflichtteils fehlten ausreichende Beweise.

Was der OGH beim Sohn anders beurteilte

Beim Erstbeklagten blieb als relevante Schenkung ein 30 m² großes Zimmer. Dieses war von der Wohnung der Klägerin abgetrennt und mit der Wohnung des Erstbeklagten verbunden worden.

Einen darüber hinausgehenden Anspruch gegen den Sohn als Beschenkten sah der OGH nicht. Die der Klägerin selbst zuzurechnenden früheren Zuwendungen überstiegen den Wert dieser Schenkung. Außerdem haftete der Erstbeklagte nicht automatisch für Schenkungen, die seine Ehefrau erhalten hatte.

Der OGH stellte außerdem klar, dass ein Pflichtteilsanspruch zunächst bis zur Höhe des vorhandenen Nachlasses gegen den Erben geltend zu machen ist. Nur für einen darüber hinausgehenden Fehlbetrag kann grundsätzlich eine Haftung beschenkter Personen in Betracht kommen. Nach der damals maßgeblichen Rechtslage ging es dabei grundsätzlich um die Befriedigung aus dem geschenkten Vermögen und nicht ohne Weiteres um eine unbeschränkte persönliche Zahlungspflicht.

Für die noch relevanten Schenkungen an die Zweitbeklagte fehlten konkrete Feststellungen zu deren Wert. Deshalb konnte der OGH die endgültige Höhe nicht selbst berechnen. Das Erstgericht muss die notwendigen Feststellungen nachholen und anschließend erneut entscheiden.

OGH 20.06.2017, 2 Ob 91/16w: Was wurde tatsächlich aufgehoben?

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zur Gänze mit einem endgültigen Zuspruch auf. Ein Teil des Klagebegehrens wurde endgültig abgewiesen. Hinsichtlich des verbleibenden Teils muss das Erstgericht nach einer Verfahrensergänzung neu entscheiden.

Die Entscheidung zeigt damit zweierlei: Eine Schenkung kann trotz eines lange zurückliegenden Vertragsabschlusses pflichtteilsrechtlich noch relevant sein, wenn sich die Erblasserin wesentliche Nutzungen vorbehalten hatte. Umgekehrt kann eine andere Nutzung innerhalb derselben Liegenschaft bereits früher endgültig übertragen worden sein und wegen der damals geltenden Frist außer Betracht bleiben.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze zur wirtschaftlichen Übergabe und zum vorbehaltenen Fruchtgenuss gelten jedoch österreichweit und damit auch für Pflichtteilsfragen in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn Sie eine Schenkung oder einen Pflichtteil prüfen

  • Wenn Sie gerade einen Pflichtteil verlangen: Beschränken Sie die Prüfung nicht auf Kontoguthaben und Liegenschaften, die am Todestag noch im Eigentum der Erblasserin standen. Frühere Übertragungen können wichtig sein, wenn die wirtschaftliche Nutzung erst später aufgegeben wurde.
  • Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus erhalten haben: Entscheidend sind der genaue Vertragstext, ein vorbehaltenes Wohn- oder Fruchtgenussrecht und die tatsächliche Nutzung. Eine Liegenschaft kann hinsichtlich einzelner Räume oder Stellplätze unterschiedlich zu beurteilen sein.
  • Wenn Sie als Alleinerbe in Anspruch genommen werden: Zu klären ist, welcher Teil des Pflichtteils aus dem vorhandenen Nachlass verlangt werden kann und ob darüber hinaus überhaupt eine Haftung beschenkter Personen besteht.
  • Wenn Sie Vermögen zu Lebzeiten übertragen wollen: Die Gestaltung sollte auch mögliche Pflichtteilsfolgen berücksichtigen. Besonders wichtig sind klare Regelungen zu Nutzung, Fruchtgenuss, Wohnrechten und allfälligen Gegenleistungen.

Häufige Fragen zu Schenkungen und Pflichtteil

Werden alte Schenkungen immer beim Pflichtteil berücksichtigt?

Nein. Das hängt von der anwendbaren Rechtslage, dem Zeitpunkt der Schenkung und der Person des Beschenkten ab. Zusätzlich ist entscheidend, wann das Vermögensopfer wirtschaftlich eingetreten ist. Ein umfassend vorbehaltenes Fruchtgenussrecht kann diesen Zeitpunkt bis zum Tod hinausschieben.

Kann ein Fruchtgenussrecht den Pflichtteil erhöhen?

Ja, das ist möglich. Behält sich die Erblasserin die wesentliche Nutzung einer Liegenschaft weiterhin vor, kann die Schenkung pflichtteilsrechtlich erst mit ihrem Tod als vollzogen gelten. Dann kann sie bei der Berechnung berücksichtigt werden. Das hängt vom konkreten Umfang des Fruchtgenussrechts und der tatsächlichen Nutzung ab.

Haftet ein Ehepartner automatisch für Schenkungen des anderen Ehepartners?

Nein. Die bloße Ehe begründet keine automatische Haftung für eine Schenkung, die der andere Ehepartner erhalten hat. Es muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang nach der anwendbaren Rechtslage eine Haftung der beschenkten Person besteht. Auch eine behauptete Treuhand oder ein Umgehungsgeschäft muss bewiesen werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich eine Pflichtteilsklage einbringen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. Eine solche Klage kann an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien fallen. Das Verlassenschaftsverfahren selbst und eine streitige Pflichtteilsklage sind unterschiedliche Verfahren.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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