Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Pflichtteil bei Liegenschaftsübertragungen erklärt

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Pflichtteil trotz übertragener Liegenschaft: Warum ein Wohnrecht nicht immer abgezogen wird

Eine Mutter überträgt ihrem Sohn zu Lebzeiten mehrere Liegenschaften. Ihre Tochter erhält später aufgrund eines Testaments nichts aus dem Nachlass und verlangt deshalb einen Pflichtteil aus den früheren Übertragungen. Entscheidend ist dabei nicht nur, welchen Wert die Liegenschaften hatten, sondern auch, welche Gegenleistungen vereinbart wurden und welche Rechte mit dem Tod der Mutter endeten.

Die Tochter war gesetzliche Erbin, wurde aber nicht Alleinerbin

Die Mutter der beiden Geschwister verstarb am 24. April 2012. Ihr Sohn wurde aufgrund eines Testaments als testamentarischer Alleinerbe eingeantwortet. Die Tochter, die neben ihrem Bruder gesetzliche Erbin gewesen wäre, erhielt aus dem Nachlass nichts und machte deshalb einen Pflichtteil aus früheren Übertragungen geltend.

Die Mutter hatte dem Sohn bereits zu Lebzeiten mehrere Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteile übertragen. Bei einer dieser Übergaben behielt sie sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Außerdem sollte der Sohn sie bei Pflegebedürftigkeit betreuen und für ein ortsübliches Begräbnis aufkommen.

Die Tochter verlangte insgesamt 101.522,58 EUR samt Zinsen. Im Verfahren ging es vor allem um die Frage, wie das Wohnrecht sowie die übernommenen Pflege- und Begräbniskosten bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen waren.

Was ist bei einer gemischten Schenkung zu berechnen?

Eine Liegenschaftsübertragung kann auch dann teilweise unentgeltlich sein, wenn der Übernehmer bestimmte Leistungen übernimmt. Wird ein Grundstück etwa gegen Pflege, Betreuung oder die Übernahme von Begräbniskosten übertragen, ist zunächst zu klären, wie hoch der Wert dieser Gegenleistungen im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft war.

Der unentgeltliche Teil wird als Schenkungsquote bezeichnet. Diese Quote ist von Bedeutung, wenn eine frühere Zuwendung den Pflichtteil einer Person verkürzt. Nicht die gesamte Liegenschaft muss dann automatisch als Schenkung behandelt werden. Maßgeblich ist vielmehr jener Anteil, der nach Abzug der vereinbarten Gegenleistungen unentgeltlich übertragen wurde.

Das Wohnrecht stellte dabei eine besondere Frage dar. Bei der Übergabe konnte ein lebenslanges Wohnrecht den Wert der Zuwendung zunächst vermindern. Es war aber zu prüfen, ob dieses Recht auch beim späteren Wertansatz für den Pflichtteil noch bestand.

Warum das Wohnrecht beim Pflichtteil nicht abgezogen wurde

Der Oberste Gerichtshof unterschied zwischen zwei Rechenschritten. Zuerst musste festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die Übergabe eine Schenkung war. In diesem Schritt sind die Belastungen und Gegenleistungen bei der Übergabe grundsätzlich zu berücksichtigen.

Danach war zu berechnen, welcher Wert für den Pflichtteil aus dem geschenkten Anteil heranzuziehen ist. Das Wohnrecht der Mutter war lebenslang eingeräumt worden und endete mit ihrem Tod. Zu dem für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Zeitpunkt bestand es daher nicht mehr.

Aus diesem Grund blieb das Wohnrecht bei der späteren Pflichtteilsberechnung außer Ansatz. Die Liegenschaft wurde insoweit wie eine unbelastete Liegenschaft behandelt. Das bedeutet: Ein Wohnrecht kann den Wert einer Übergabe im Zeitpunkt der Übertragung mindern, ohne dass es zwingend auch vom späteren Wert für den Pflichtteil abgezogen wird.

Pflege und Begräbniskosten beeinflussten die Schenkungsquote

Anders beurteilte der OGH die übernommenen Pflege- und Begräbniskosten. Diese Leistungen waren Gegenleistungen des Sohnes. Sie mussten daher bei der Ermittlung des unentgeltlichen Anteils der Übergabe berücksichtigt werden.

Die Kosten durften aber nicht einfach vom späteren Liegenschaftswert abgezogen werden. Zuerst war im Zeitpunkt der Übergabe das Verhältnis zwischen dem Wert der Liegenschaft und den übernommenen Leistungen zu ermitteln. Diese Schenkungsquote war anschließend auf den Wert der Liegenschaft im Todeszeitpunkt anzuwenden.

Aus einem Übergabewert von 272.000 EUR, Pflegeleistungen von 30.000 EUR und Begräbniskosten von 6.300 EUR errechnete der OGH eine Schenkungsquote von 86,65 Prozent. Diese Quote wurde auf den späteren Liegenschaftswert von 327.000 EUR angewendet.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2017 und ihre zeitliche Einordnung

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sprach der Tochter zunächst insgesamt 82.335,08 EUR zu. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Entscheidung. Der OGH gab der Revision teilweise Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen in der Sache selbst ab. Eine Zurückverweisung an ein anderes Gericht erfolgte nicht.

Der bereits zugesprochene Betrag von 45.000 EUR blieb bestehen. Zusätzlich sprach der OGH noch 35.496,46 EUR samt Zinsen zu. Insgesamt erhielt die Tochter damit 80.496,46 EUR samt Zinsen. Der noch offene Zuspruch wurde gegenüber den Vorentscheidungen um 1.838,62 EUR reduziert.

Die Entscheidung ist als „OGH 23.02.2017, 2 Ob 96/16f“ veröffentlicht. Für die Pflichtteilsberechnung war hier noch die Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 maßgeblich, weil die Mutter bereits im Jahr 2012 verstorben war. Das ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Die im Urteil angewendeten Bewertungsgrundsätze dürfen daher nicht ohne Weiteres als vollständig geltende Rechtslage für heutige Todesfälle übernommen werden.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus der Steiermark. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Bei einer Verlassenschaft führt das Bezirksgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der verstorbenen Person das Verfahren; die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär, bei dem auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden.

Streitige Pflichtteilsforderungen werden je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht.

Welche Unterlagen bei einer Liegenschaftsübergabe wichtig sind

Wenn ein Kind bereits zu Lebzeiten eine Liegenschaft erhält und andere Angehörige später Pflichtteilsansprüche prüfen, kommt es auf eine nachvollziehbare Dokumentation an. Besonders wichtig sind:

  • der Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Übergabe;
  • der Zustand der Liegenschaft bei der Übertragung;
  • vereinbarte Wohn-, Fruchtgenuss- oder sonstige Nutzungsrechte;
  • Pflege-, Betreuungs- oder Unterhaltsleistungen des Übernehmers;
  • die vereinbarte Übernahme von Begräbniskosten oder anderen Auslagen;
  • Unterlagen zum Wert der Liegenschaft im Todeszeitpunkt;
  • Verträge, Grundbuchsauszüge, Gutachten und Zahlungsbelege.

Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter von einer früheren Liegenschaftsübertragung wissen, sollten Sie nicht nur den heutigen Grundstückswert betrachten. Entscheidend können ebenso die Vereinbarungen bei der Übergabe und die tatsächliche Ausgestaltung der Gegenleistungen sein.

Wenn Sie selbst eine Liegenschaft innerhalb der Familie übertragen möchten, sollte der Vertrag klar festhalten, welchen Wert die einzelnen Leistungen haben. Das betrifft insbesondere Pflegeverpflichtungen, Wohnrechte und die Übernahme von Begräbniskosten. Eine unklare Vereinbarung kann später zu unterschiedlichen Berechnungen und Streit über den Pflichtteil führen.

Häufige Fragen zum Pflichtteil bei Liegenschaftsübertragungen

Wird ein Wohnrecht bei der Pflichtteilsberechnung immer vom Liegenschaftswert abgezogen?

Nein. Entscheidend ist, ob das Wohnrecht im maßgeblichen Zeitpunkt noch bestand. Ein lebenslanges Wohnrecht, das mit dem Tod der berechtigten Person endet, kann bei der späteren Pflichtteilsberechnung außer Betracht bleiben. Bei der Beurteilung, ob die Übergabe teilweise eine Schenkung war, kann es dennoch wertmindernd zu berücksichtigen sein.

Wie werden Pflegeleistungen bei einer Schenkung berücksichtigt?

Pflegeleistungen können eine Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft darstellen. Ihr Wert ist zunächst dem Wert der Liegenschaft im Übergabezeitpunkt gegenüberzustellen. Daraus ergibt sich der unentgeltliche Anteil, der anschließend auf den maßgeblichen Liegenschaftswert angewendet wird.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich einen Pflichtteil einklagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein. Das Verlassenschaftsverfahren selbst führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person; die Abwicklung erfolgt durch den Gerichtskommissär.

Gilt die Entscheidung auch für Todesfälle ab dem Jahr 2017?

Die Entscheidung betrifft einen Todesfall aus dem Jahr 2012 und damit die damalige Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. Für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 gelten die neuen erbrechtlichen Bestimmungen. Ob die konkrete Berechnung übernommen werden kann, hängt deshalb vom Todeszeitpunkt, der Vereinbarung und der Art der übertragenen Vermögenswerte ab.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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