Nicht automatisch. Der Vorwurf, ein Geschwisterkind habe sich am Vermögen der Eltern bedient, wird in Verlassenschaftsverfahren häufig erhoben — die Schwelle für den Verlust des Erbrechts liegt aber deutlich höher, als die meisten annehmen.
Die kurze Antwort
Erbunwürdigkeit setzt eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die verstorbene Person voraus. Bei Vermögensdelikten innerhalb der Familie gilt dabei ein strafrechtliches Privileg, das solche Taten milder behandelt — und dieses Privileg wirkt auch im Erbrecht.
Streit, verhinderte Besuche oder ein schlechtes Verhältnis reichen für sich genommen nicht.
Der Fall
Eine Frau starb 2023 ohne Testament. Sie hinterließ zwei Töchter und zwei Enkelkinder eines vorverstorbenen Sohnes.
Die eine Tochter beanspruchte den gesamten Nachlass und warf ihrer Schwester Erbunwürdigkeit vor: Diese habe mehrere Vermögensdelikte gegen die Mutter und gegen den Nachlass begangen. Zusammen mit weiteren Vorwürfen — sie habe unter anderem Besuche verhindert — ergebe sich daraus auch eine gröbliche Vernachlässigung der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis.
Die Schwester bestritt das und erklärte den Erbantritt zu einem Drittel. Das Erstgericht verneinte die Erbunwürdigkeit und stellte das Erbrecht beider Töchter zu je einem Drittel fest.
Was das Gericht gesagt hat
Der Oberste Gerichtshof entschied im Jänner 2026 teilweise zugunsten der Anfechtenden, stellte aber klar: Auch nach der Erbrechtsreform ist bei einer strafbaren Handlung gegen die verstorbene Person das Angehörigenprivileg des Strafrechts zu beachten. Es stellt Vermögensdelikte innerhalb der Familie unter erleichterte Voraussetzungen. Richtet sich die Tat gegen den Nachlass, gilt dasselbe — sonst käme es zu Wertungswidersprüchen.
Was das für Sie heißt
- Wenn Sie den Vorwurf erheben: Er muss bewiesen werden, und die Hürde ist hoch. Ein bloßer Verdacht blockiert die Einantwortung, bringt aber am Ende nichts — und verlängert das Verfahren erheblich.
- Wenn Ihnen der Vorwurf gemacht wird: Lassen Sie ihn nicht auf sich beruhen. Er wird im Verlassenschaftsverfahren geprüft und verzögert dort alles Weitere.
- Der häufigere Weg ist ohnehin ein anderer: Wer sich am Vermögen bedient hat, muss sich das unter Umständen anrechnen lassen. Das führt oft schneller zum Ziel als der Streit über Erbunwürdigkeit.
Häufige Fragen
Meine Schwester hat vom Konto der Mutter Geld abgehoben. Verliert sie das Erbe?
Sehr wahrscheinlich nicht allein deshalb. Näher liegt, die Abhebungen bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Mehr zum Streit unter Geschwistern →
Reicht es, dass mich mein Bruder nicht zur Mutter gelassen hat?
Für Erbunwürdigkeit in der Regel nicht. Auch eine gröbliche Vernachlässigung familiärer Pflichten setzt mehr voraus als ein zerrüttetes Verhältnis.
Wer muss was beweisen?
Wer die Erbunwürdigkeit behauptet. Wer ihr ausgesetzt ist, steht damit in einer besseren Ausgangslage, als es zunächst wirkt. Mehr zum Verlassenschaftsverfahren →
Fundstelle: OGH 20.01.2026, 2 Ob 184/25k (§ 539 ABGB, § 166 StGB) — Entscheidung im RIS