Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Ich habe gepflegt, aber der Nachlass ist leer — was jetzt?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Dann wird es schwierig. Der Anspruch für geleistete Pflege richtet sich gegen den Nachlass — und nur gegen ihn. Wurde das Vermögen zu Lebzeiten übergeben, können Sie sich nicht an die beschenkte Person halten. Ihr Pflichtteil kann dagegen sehr wohl greifen.

Die kurze Antwort

Wer einen nahen Angehörigen über längere Zeit unentgeltlich gepflegt hat, bekommt dafür einen Ausgleich aus dem Nachlass. Ist der Nachlass leer oder überschuldet, läuft dieser Anspruch aber ins Leere: Ein Zugriff auf Personen, die zu Lebzeiten beschenkt wurden, ist beim Pflegevermächtnis nicht vorgesehen.

Beim Pflichtteil ist das anders. Deshalb sind immer beide Ansprüche zu prüfen — und zwar früh.

Der Fall

Eine Frau starb 2022. Ihrem Sohn hatte sie bereits 1982 einen landwirtschaftlichen Betrieb samt Liegenschaft übergeben; er hatte dafür einen Übernahmspreis gezahlt. Noch im selben Jahr schenkte er die Hälfte der Liegenschaft seiner Frau weiter, die andere Hälfte erbte sie später von ihm.

Als die Mutter starb, war vom Nachlass praktisch nichts übrig: höchstens 2.500 Euro. Eine Tochter, die gepflegt hatte, verlangte rund 37.500 Euro — und klagte die Schwägerin, also die heutige Eigentümerin der Liegenschaft. Ihr Argument: Wenn beim Pflichtteil auf Beschenkte gegriffen werden kann, müsse das beim Pflegevermächtnis genauso gelten.

Was das Gericht gesagt hat

Der Oberste Gerichtshof lehnte das im Jänner 2026 ab. Zwei Aussagen tragen die Entscheidung:

Kein Zugriff auf Beschenkte. Reicht der Nachlass nicht aus, kann sich der Pflegende nicht an die beschenkte Person halten. Die Regeln, die das beim Pflichtteil erlauben, lassen sich nicht übertragen.

Das Pflegevermächtnis schmälert den Pflichtteil nicht. Es ist ein Vermächtnis und keine Schuld, die schon zu Lebzeiten auf dem Vermögen lastete. Bei der Berechnung des Pflichtteils wird es deshalb nicht abgezogen.

Was das für Sie heißt

  • Wenn Sie gepflegt haben: Klären Sie früh, was im Nachlass überhaupt noch vorhanden ist. Ein Anspruch gegen ein leeres Vermögen nützt nichts — und lässt sich nachträglich nicht auffüllen.
  • Wurde bereits übertragen, ist der Pflichtteil meist der stärkere Hebel. Dort werden Schenkungen hinzugerechnet, und dort kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Beschenkte in Anspruch genommen werden.
  • Wenn ein Geschwisterkind Pflege geltend macht: Das verringert Ihren eigenen Pflichtteil nicht. Rechnungen der Gegenseite, die das anders darstellen, sind zu hinterfragen.

Häufige Fragen

Brauche ich ein Testament, damit ich für die Pflege etwas bekomme?

Nein. Der Anspruch entsteht von Gesetzes wegen. Ein Testament kann ihn ergänzen, ist aber keine Voraussetzung.

Wie hoch ist der Ausgleich für die Pflege?

Er bemisst sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen. Deshalb ist es so wichtig, den Zeitraum und die Tätigkeiten belegen zu können. Was überhaupt als Pflege zählt →

Kann ich Pflegevermächtnis und Pflichtteil zugleich fordern?

Ja, das sind zwei getrennte Ansprüche. Sie schließen einander nicht aus. Mehr zum Pflegevermächtnis →

Fall prüfen lassen →

Fundstelle: OGH 20.01.2026, 2 Ob 182/25s (§§ 677, 678, 779, 789 ABGB) — Entscheidung im RIS